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  • ab 01.05.2019 (aktuelle Fassung)

Anhang 22. RÄndStV - Protokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Zweiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
22. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Im Anschluss an die Protokollerklärungen zu § 6 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und zu § 11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages im Rahmen des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages betonen die Länder erneut die Notwendigkeit fairer Vertragsbedingungen zwischen ARD und ZDF einerseits und der Film- und Medienproduktionswirtschaft andererseits. Die Film- und Medienproduktionswirtschaft leistet einen bedeutenden Beitrag zur hohen Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich wachsenden Bedeutung von Abrufangeboten im Internet ist es geboten, die derzeitigen Vertragsbedingungen in einer Weise anzupassen, die der Film- und Medienproduktionswirtschaft unter Berücksichtigung einer Rechteverteilung eine angemessene Finanzierung der Produktionen sichert, die sie für ARD und ZDF auch zur Nutzung im Internet liefert. ARD und ZDF werden daher gebeten, die Vertrags-bedingungen insbesondere hinsichtlich der Telemedienangebote zu aktualisieren und, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist, zu verbessern.