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  • ab 28.06.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GSTRdErl - I.

Bibliographie

Titel
Vollzug der StVO; Sicherung von Großraum- und Schwertransporten
Redaktionelle Abkürzung
GSTRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Der Bundesminister für Verkehr hat im Verkehrsblatt 1992 S. 199 auf die "Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992)" hingewiesen. Sie sind als Verkehrsblattdokument Nr. B 3420 erhältlich.

Diese Richtlinie ist ab dem 1.7.1992 in Niedersachsen mit dem Bezugserlass verbindlich eingeführt worden und ist weiterhin anzuwenden. Folgende Abweichungen sind zu berücksichtigen:

Zu Abschnitt I:

Zu Nummer 2.1:

Das Formular nach Anhang II braucht nur dann verwendet zu werden, wenn Antrag und Erlaubnis-/Ausnahmegenehmigung nicht mit Hilfe von EDV erstellt werden. Es ist aber sicherzustellen, dass die für das Anhörverfahren und den Erlaubnisbescheid/die Ausnahmegenehmigung erforderlichen Angaben im ersatzweise verwendeten Formular enthalten sind.

Zu Nummer 3.3:

Neben dem bundeseinheitlichen Auflagenkatalog kann für Großraum- und Schwertransporte in Niedersachsen auch der Auflagenkatalog der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verwendet werden.

Zu Nummer 4:

Zweckmäßig ist, die sofortige Vollziehung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen.

Anhörung der Polizei

Bei den Verfahren nach § 29 Abs. 3 StVO und § 46 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 StVO ist die Polizei im Rahmen der Anhörung wie folgt zu beteiligen:

  1. a)

    Bundesautobahnen:

    • Bei einer Transportbreite ≥ 5,51 m und/oder -länge ≥ 45,01 m (Anhörung der Polizei zur Einzelfallentscheidung der Begleitung).

    • Nur bei Situationen, in denen unmittelbare Beeinträchtigungen des Verkehrs zu erwarten sind (Baustellen oder bei erheblichem Aufwand durch besondere Fahrbeziehungen wie Rückwärtsfahren oder mit Gegenverkehr, siehe Nummer 28 RGST).

  2. b)

    Bundesstraßen:

    • Bei einer Breite ≥ 4,01 m und einer Länge ≥ 30,01 m (Anhörung der Polizei zur Einzelfallentscheidung der Begleitung).

    • Nur bei Situationen, in denen unmittelbare Beeinträchtigungen des Verkehrs zu erwarten sind (siehe Nummer 28 RGST).

    • Bei Durchfahrbreite für den Gegenverkehr < 3,00 m.

  3. c)

    Landes- und Kreisstraßen:

    • Bei einer Breite ≥ 3,71 m und einer Länge ≥ 28,01 m (Anhörung der Polizei zur Einzelfallentscheidung der Begleitung).

    • Nur bei Situationen, in denen unmittelbare Beeinträchtigungen des Verkehrs zu erwarten sind (siehe Nummer 28 RGST).

    • Bei Durchfahrbreite für den Gegenverkehr < 3,00 m.

Sofern erforderlich, kann die zuständige Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Polizei im Rahmen des Anhörverfahrens von dem vorstehend dargestellten Ablauf im Einzelfall abweichen.

Sicherung und private Begleitung

Zu Abschnitt IV:

Zu Nummer 15:

Die private Begleitung ohne Wechselverkehrszeichenanlage (BF 2) auf Bundesautobahnen ist in Niedersachsen im Regelfall bei Transporten bei nach hinten herausragender Ladung

  1. a)

    über den äußeren Rand der Schlussleuchte von 5,01 bis 10,00 m,

  2. b)

    über die hinterste Achse von 6,01 bis 11,00 m

anzuordnen.

Zu Nummern 17 und 18:

Die private Begleitung ohne Wechselverkehrszeichenanlage (BF 2) außerhalb von Bundesautobahnen braucht in Niedersachsen nur im Einzelfall bei geringem Straßenquerschnitt angeordnet zu werden, und zwar

auf Landes- und Kreisstraßenauf Bundesstraßen
Fahrzeugbreite3,31 bis 3,70 m3,51 bis 4,00 m
Fahrzeuglänge25,01 bis 28,00 m25,01 bis 30,00 m
bei nach hinten herausragender Ladung
a)über den äußeren Rand der Schlussleuchten5,01 bis 7,00 m5,01 bis 7,00 m
b)über die hintere Achse6,01 bis 8,00 m6,01 bis 8,00 m.

Zu Nummer 20:

Die private Begleitung mit Wechselverkehrszeichenanlage (BF 3) auf Bundesautobahnen ist in Niedersachsen im Regelfall bei Transporten

  1. a)

    mit einer Breite zwischen 4,01 und 5,50 m,

  2. b)

    bei einer Fahrzeuglänge zwischen 30,01 und 45,00 m

anzuordnen.

Wenn die Anhörung der Polizei ergeben hat, dass eine polizeiliche Begleitung nicht erforderlich ist, so genügt bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die Brücken außerhalb der Bundesautobahnen nur im Alleingang befahren dürfen, zur Absicherung ein besonders ausgestattetes privates Begleitfahrzeug (Dachaufsatz mit Wortwechselanzeige) mit qualifiziertem Personal.

Bei überbreiten Mähdreschern und/oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten sowie land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten an Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen ist über die Notwendigkeit eines Begleitfahrzeugs im Einzelfall zu entscheiden.

Bei nach hinten herausragender Ladung von mehr als 5 m hat der die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Streckenprüfung über die Durchführbarkeit des Transportes vorzunehmen und diese bei der Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde schriftlich vorzulegen. Für die Bundesautobahn (Autobahndreiecke/-kreuze und Anschlussstellen) ist im Einzelfall zu entscheiden.

Die Erlaubnis-/Genehmigungsbehörde hat jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, welches Sicherungsmittel einzusetzen ist.

Polizeimaßnahmen/Polizeibegleitung

Zu Nummern 25 bis 28:

Bei nicht planbaren und nicht standardisierten Konstellationen in der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten dürfen hoheitliche Entscheidungen und/oder Weisungen vor Ort nur durch die Polizei getroffen und vollzogen werden.

Zu Nummer 29:

Die Erlaubnis-/Genehmigungsinhaberin oder der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber hat unter Angabe der Transportdaten die Polizeibegleitung/polizeiliche Maßnahme frühzeitig, d. h. spätestens 48 Stunden vor Transportbeginn, bei der für den Abfahrtsort zuständigen Polizeidienststelle anzumelden.