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§ 22 NAbfG - Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallentsorgungsplänen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die oberste Abfallbehörde und die oberen Abfallbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen über Standorte und Einzugsgebiete von Abfallentsorgungsanlagen in den von ihnen aufgestellten Abfallentsorgungsplänen ganz oder teilweise für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Die oberste Abfallbehörde erläßt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde, die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Oberbergamt, soweit sich die Verbindlicherklärung auf Abfälle erstreckt, die in einer der Bergaufsicht unterstehenden Abfallentsorgungsanlage entsorgt werden sollen. Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu bedienen.

(2) Die Verordnungen können Standorte und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren: Die Abfallbehörde, die die Verordnung erläßt, und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu umschreiben.