Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: 2 Ss (OWi) 34/16

Tatgerichtliche Auseinandersetzung mit konkreten Anhaltspunkten für Messfehler bei einem standardisierten Verfahren; Begründungsdefizit im Einzelfall

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.01.2016
Aktenzeichen
2 Ss (OWi) 34/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 13568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2016:0126.2SS.OWI34.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Iburg - 05.11.2015

Amtlicher Leitsatz

Gibt es bei einem standardisierten Verfahren konkrete Anhaltspunkte für Messfehler muss das Tatgericht sich damit auseinandersetzen

In der Bußgeldsache
gegen
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht am 26.01.2016 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Iburg vom 5.11.2015 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.1.2016, die beigefügt ist, zu Ziffern 1. und 3. verwiesen.

Zu Ziffer 2 der Zuschrift bemerkt der Senat allerdings Folgendes:

Noch ordnungsgemäß, da nicht allein aus den Anlagen ersichtlich, wird vom Betroffenen gerügt, dass der Betroffene den konkreten Einwand erhoben hat, der vom Messgerät ermittelte Seitenabstand, sei mit den Vermessungsangaben der Messprotokolle nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Gibt es bei einem standardisierten Verfahren konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, muss das Amtsgericht sich hiermit auseinandersetzen. Die hierzu vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist unzureichend: Zwar ist das Amtsgericht, dem Zeugen S folgend, davon ausgegangen, dass es weder Schattenwürfe gegeben, noch sich ein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden hebe. Eine plausible Erklärung für den -sachverständig untermauert- konkret dargelegten Widerspruch zwischen ermitteltem Seitenabstand und Position des Fahrzeuges wird nicht aufgezeigt.

Da es sich insofern aber lediglich um ein Begründungsdefizit im Einzelfall handelt, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.