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§ 268 NBG - Unmittelbar geltendes Bundesrecht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3, §§ 27 und 33 Abs. 1, §§ 34 und 36 Abs. 4, § 110 Abs. 1 bis 4, §§ 111 bis 113 Abs. 1, §§ 114 und 115, 192 und 193 dieses Gesetzes wiederholen inhaltlich die §§ 121 bis 123, 125 - in Verbindung mit § 16a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes -, §§ 125b bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die einheitlich und unmittelbar als Bundesrecht gelten.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften die neue Fassung der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.