Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 19.12.2007, Az.: 1 A 202/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 19.12.2007
- Aktenzeichen
- 1 A 202/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 62302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2007:1219.1A202.04.0A
Verfahrensgang
Tenor:
Der Verwaltungsrechtsweg wird für zulässig erklärt.
Gründe
I.
In seiner Sitzung am 17.12.1992 fasste der Rat der Beklagten zum Tagesordnungspunkt 1.10 betreffend "Regenwassernutzung im Bereich der Stadt Bramsche" - entsprechend der Beschlussvorlage - den Beschluss:
"Die Verwaltung wird beauftragt, ab 01.01.1993 mit allen Erwerbern von Grundstücken, die im Eigentum der Stadt Bramsche stehen und eine Bebauung zulassen, eine Regenwassernutzung verbindlich zu vereinbaren.
In den Kaufverträgen ist privatrechtlich festzulegen, daß bei einer Bebauung Regenwassersammelanlagen einzurichten und mindestens für die Toilettenanlagen zu betreiben sind.
Bei Nichteinhaltung ist eine angemessene Vertragsstrafe vorzusehen.
Bei Neubauanlagen der Stadt ist eine Regenwassernutzungsanlage vorzusehen."
Der Kläger des Verfahrens 1 A 202/04 erwarb auf Grund eines am 12.07.2002 mit der Ev.-luth.P. geschlossenen Erbbaurechtsvertrag die Berechtigung und die Verpflichtung, auf den im Grundbuch von Q. auf Bl. 633 eingetragenen 660 qm großen Flurstück 183 der Flur 8 der Gemarkung Q. innerhalb von drei Jahren ein Wohngebäude zu errichten und zu besitzen. Der das Erbbaurecht bis zum 31.12.2077 begründende Vertrag enthält dazu in § 3 Abs. 3 folgende weitere Verpflichtung:
"Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, auf dem Grundstück eine Regelwassersammelanlage einzurichten und mit dem Regenwasser zumindest eine Toilettenanlage des Wohngebäudes zu betreiben.
Bei Verstoß ist der Erbbauberechtigte dazu verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 000,00 EUR an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den Erbbauberechtigten jedoch nicht von der Verpflichtung der Errichtung der Regenwassersammelanlage. Die Anlage ist abnahmepflichtig, dem Erbbauberechtigten entstehen keine Abnahmekosten."
Die Kläger des Verfahrens 1 A 203/04 erwarben auf Grund eines am 15.11.2001 geschlossenen Kaufvertrages von der Beklagten das im Grundbuch von Q. auf Blatt 1051 eingetragene 847 qm große Flurstück 149 der Flur 8 der Gemarkung Q.. Nach § 7 des Vertrages sind die Kläger verpflichtet, das Grundstück innerhalb von 3 Jahren mit einem Wohngebäude zu bebauen, und im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist die Beklagte zum Rückerwerb des Grundstücks berechtigt. § 6 Abs. 2 des Vertrages entbestimmt Folgendes:
"Desweiteren verpflichtet sich der Käufer, eine Regenwassersammelanlage einzurichten und mit Regenwasser mindestens die Toilettenanlagen des Wohngebäudes zu betreiben. Bei Nichteinhaltung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 6 000,00 DM festgesetzt. Die Vertragsstrafe entbindet jedoch nicht von der Errichtung der Regenwassersammelanlage."
Auf Grund eines Kaufvertrages vom 18.01.2002 erwarben die Kläger des Verfahrens 1 A 204/04 von der R. das im Grundbuch von Q. auf Blatt 633 eingetragene 609 qm große Flurstück 112 der Flur 8 der Gemarkung Q.. Nach § 7 auch dieses Vertrages sind die Kläger als Grundstückskäufer verpflichtet, das Grundstück innerhalb von 3 Jahren mit einem Wohngebäude zu bebauen, und § 6 Abs. 2 dieses Vertrages enthält - ebenfalls im Wesentlichen gleichlautend - folgende Bestimmung:
"Desweiteren verpflichtet sich der Käufer, eine Regenwassersammelanlage einzurichten und mit Regenwasser mindestens die Toilettenanlagen des Wohngebäudes zu betreiben. Bei Nichteinhaltung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 067,75 € festgesetzt. Die Vertragsstrafe entbindet jedoch nicht von der Errichtung der Regenwassersammelanlage."
Die Kläger des Verfahrens 1 A 124/05 erwarben auf Grund eines Kaufvertrages vom 12.07.2002 von der R. das im Grundbuch von Q. auf Blatt 633 eingetragene 611qm große Flurstück 181 der Flur 8 der Gemarkung Q.. § 7 und § 6 Abs. 2 des Vertrages sind gleichlautend mit den Bestimmungen des Vertrages der Kläger des Verfahrens 1 A 204/04.
Die Kläger der Verfahren 1 A 202/04, 1 A 203/04, 1 A 204/04, 1 A 124/05 haben in die von ihnen errichteten Wohngebäude sämtlich eine Regenwassernutzungsanlage einbauen lassen, für die sie erklärtermaßen Kosten in Höhe von mehr als 3 252,80 € aufgewendet haben.
Das Erbbaurechtsgrundstück des Klägers des Verfahrens 1 A 202/04 und die Eigentumsgrundstücke der Kläger der Verfahren 1 A 203/04, 1 A 204/04 und 1 A 124/05 liegen im Planbereich des Bebauungsplanes "S." in Q.. Die Flächen des Planbereiches standen ursprünglich sämtlich im Eigentum der R.. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes erwarb die Beklagte von der Kirchengemeinde 50 % der als überbaubar auszuweisenden Flächen sowie die Flächen für die Erschließungsmaßnahmen und die Gemeinbedarfsflächen. Nach Aufstellung des Bebauungsplanes parzellierten die Beklagte und die Kirchengemeinde die bebaubaren Flächen und veräußerten diese an Bauwillige bzw. schlossen mit Bauwilligen Erbbaurechtsverträge. Die Kirchengemeinde schloss 19 Verträge, die Beklagte 15 und veräußerte zusätzlich ein größeres Baugrundstück für Sonderbaumaßnahmen. In alle Kauf- und Erbbaurechtsverträge dieses Baugebietes wurde die Verpflichtung der Käufer/ Erbbauberechtigten zum Einbau und zur Nutzung einer Regenwassersammelanlage aufgenommen. Hinsichtlich dieser Regelungen gab es vor Abschluss der privatrechtlichen Verträge eine "Verständigung" zwischen der Beklagten einerseits und der R. andererseits.
In seiner Sitzung am 16.10.2003 fasste der Verwaltungsausschuss der Beklagten zum Tagesordnungspunkt 5 betreffend "Förderung des Einbaus von Regenwassersammelanlagen" - ebenfalls entsprechend einer Beschlussvorlage - den Beschluss:
"1. Erwerber von städtischen Grundstücken erhalten eine Vergütung von 2 000 € im Kaufpreis, wenn sie eine qualifizierte Regenwassernutzungsanlage installieren und damit mindestens die Toilettenanlagen im Gebäude betreiben.
2. Antragsteller der o.a. Regelung, die die Bedingungen nicht erfüllen, werden mit einer Vertragsstrafe von 3 000 € belegt. Außerdem ist der volle Grundstückspreis nachträglich zu entrichten.
3. Die jetzigen und künftigen Betreiber einer solchen Anlage erhalten eine Vergünstigung bei den Gebühren für Niederschlagswasser.
4. Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Regenwassersammelanlage beim Kauf entfällt.
5. Die Regelung tritt ab Beschluss im Verwaltungsausschuss in Kraft, ausgenommen sind die Grundstücke in T. / U., Q. / S. und V.."
In Ansehung des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 16.10.2003 fühlen sich die Kläger gleichheitswidrig und damit rechtswidrig gegenüber jenen Bauantragsstellern behandelt, die nunmehr eine Baugenehmigung erhalten können, ohne die Bedingung eingehen zu müssen, eine Regenwassernutzungsanlage einzubauen und zu betreiben; entweder werde eine Regenwassernutzungsverpflichtung durch Ortssatzung festgelegt und betreffe dann alle Bauherren oder man sehe davon ab. Durch ihren Prozessbevollmächtigten führten sie mit der Bürgermeisterin der Beklagten vorprozessuale Verhandlungen, in denen sie eine Rechtswidrigkeit ihrer Verpflichtungen zum Bau von Regenwassernutzungsanlagen und das Bestehen von Schadensersatzansprüchen thematisierten. Am 10.12.2004 haben die Kläger der Verfahren 1 A 202/04 bis 1 A 204/04 und am 15.02.2005 die Kläger des Verfahrens 1 A 124/05 bei dem erkennenden Gericht jeweils Klage erhoben. Zunächst begehrten sie jeweils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für ihre zur Herstellung der Regenwassernutzungsanlage aufgewendeten Kosten in Höhe eines Teilbetrages von jeweils 3 253,80 €. Zu der dazu thematisierten Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges haben sie von Beginn an geltend gemacht, die notariell abgeschlossenen Kaufverträge bzw. Erbbaurechtsverträge stünden hier nicht zur Disposition; sie - die Kläger - hätten sich im Vorfeld der Klageverfahren mit der Beklagten darauf geeinigt, dass hier nur die zwischen ihnen streitige Frage des Verlangens der Beklagten zur Verpflichtung des Baues einer Regenwassernutzungsanlage zur rechtlichen Überprüfung stehe. Maßgebend sei dafür die Frage, ob die Beklagte gegenüber ihnen tatsächlich einen öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch für das Verlangen habe, dass sie - die Kläger - sich in den Verträgen zum Bau von Regenwassernutzungsanlagen verpflichten müssten. Diesen von ihr vor Vertragsabschluss erhobenen Anspruch habe die Beklagte auf den Beschluss ihres Rates gestützt, ein solches Verlangen gegenüber Kaufinteressenten zur Bedingung zu machen. Auf der Grundlage dieses Ratsbeschlusses habe die Beklagte auf die W. eingewirkt, damit diese ihrerseits ihre Vertragspartner zum Bau von Regenwassernutzungsanlagen verpflichte. Sie - die Kläger - stützten ihre Ansprüche darauf, dass die öffentlich-rechtliche Entscheidung des Rates der Beklagten rechtswidrig gewesen sei und damit auch das Verlangen der Beklagten auf Aufnahme dieser Verpflichtung in die Verträge sowie das darauf zielende Einwirken der Beklagten auf die W. keine öffentlich-rechtliche Grundlage gehabt habe.
Nach umfangreicher Erörterung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges konkretisieren die Kläger ihr Klagebegehren dahin, dass sie nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges beantragen werden,
"in der ersten Stufe festzustellen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 17.12.1992 zu Tagesordnungspunkt 1.10 mit folgendem Wortlaut:
"Die Verwaltung wird beauftragt, ab 01.01.1993 mit allen Erwerbern von Grundstücken, die im Eigentum der Stadt Bramsche stehen und eine Bebauung zulassen, eine Regenwassernutzung verbindlich zu vereinbaren.
In den Kaufverträgen ist privatrechtlich festzulegen, daß bei einer Bebauung Regenwassersammelanlagen einzurichten und mindestens für die Toilettenanlagen zu betreiben sind.
Bei Nichteinhaltung ist eine angemessene Vertragsstrafe vorzusehen. <...>"
rechtswidrig ist;
in der zweiten Stufe die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - jeweils 3 253,80 € nebst 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise,
den Rechtstreit zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bersenbrück zu verweisen."
Die Kläger der Verfahren 1 A 202/04, 1 A 204/04 und 1 A 124/05 haben jeweils zwischen ihnen und der R. - vor Klageerhebung - geschlossene Abtretungsverträge vorgelegt, in denen die Kirchengemeinde zu der vertraglichen Verpflichtung der Einrichtung und des Betriebes einer Regenwassersammelanlage erklärt, dass ihr diese Bedingung von der Beklagten vorgegeben worden sei und sie diese Verpflichtung nur deshalb - und nicht aus eigenem Wunsche - in die Verträge aufgenommen habe, und dass sie sämtliche Ansprüche, die ihr - der Kirchengemeinde - auf Grund eines rechtsmissbräuchlichen Verlangens der Aufnahme dieser Verpflichtung in die Verträge gegen die Beklagte zustünden, an die Grundstückskäufer bzw. Erbbaurechtserwerber abtrete.
Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und hält den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit für gegeben. Dazu führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Das Begehren der Kläger ziele auf die Feststellung der nach § 138 BGB zu beurteilenden Teilnichtigkeit der von ihnen geschlossenen privatrechtlichen Verträge und ferner begehren sie Schadensersatz aus diesen privatrechtlichen Verträgen. Beides bedinge die Zuordnung zum Privatrecht und als damit gegebene bürgerliche Rechtsstreitigkeit sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben; mithin sei der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Dabei sei unstrittig, dass für die gerichtliche Überprüfung von öffentlich-rechtlichen Auswahlentscheidungen, die im Vorfeld des Abschlusses von privatrechtlichen Verträgen getroffen worden seien, der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Eine solche Sachlage liege beispielsweise auch dem zum Verfahren 21 E 472/00 ergangenen Beschluss des OVG Münster vom 30.06.2000 ( NJW 2001, 698) zu Grunde. Jene Entscheidung lasse sich jedoch nicht auf die streitgegenständlichen Fälle übertragen, da diese ausschließlich privatrechtliche Schadensersatzansprüche aus privatrechtlichen notariellen Kaufverträgen beträfen. Vergleichbar sei vielmehr der dem Urteil des LG München I vom 19.05.2004 (- 9 O 22055/02 - NVwZ 2005, 119 [LG München I 19.05.2004 - 9 O 22055/02]) zugrunde liegende Sachverhalt und mithin jene Entscheidung. Das LG München I habe für seine Annahme der Eröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten darauf abgestellt, ob die Vertragsabmachungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich seien und habe in Bezug auf einen notariellen Kaufvertrag entschieden, dass dieser im Wesentlichen einen Grundstückskauf nebst Auflassung zum Gegenstand habe und damit seinen Schwerpunkt im Privatrecht finde. Diese Entscheidung stehe mit dieser Ansicht auch im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 29.11.2002 (- V ZR 105/02 - NJW 2003, 888 [BGH 29.11.2002 - V ZR 105/02]), auf das sich das LG München I in seiner Entscheidung auch ausdrücklich berufe. Etwas anderes ergebe sich auch weder aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.1980 (- 4 C 40/77 - NJW 1980, 2538 [BVerwG 01.02.1980 - BVerwG 4 C 40.77]) noch aus dem Beschluss des OVG Schleswig vom 18.03.2002 (2 O 15/02 - NVwZ-RR 2002, 793). Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich gerade im Gegenteil, dass Verträge nicht notwendig von insgesamt ein und derselben Rechtsqualität sein müssten. Daraus folge, dass selbst dann, wenn die streitgegenständliche Vertragsregelung als öffentlich-rechtlich angesehen werden müsste, nicht zwangsläufig der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei bzw. wäre. Dem Beschluss des OVG Schleswig vom 18.03.2002 liege keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde. Dort habe die in den Vertrag einbezogene Vereinbarung eine hoheitliche Regelung betroffen. Hier wäre es ihr - der Beklagten - aber gerade nicht möglich gewesen, den Klägern die streitgegenständlichen Regelungen durch Verwaltungsakt aufzugeben. Für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Regenwassersammelanlage fehle es ihr an einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage und sie hätte eine solche Verpflichtung auch nicht etwa über den Bebauungsplan zu Lasten der Bauwilligen festsetzen können, da dafür nach dem BauGB keine städtebauliche Anknüpfung vorhanden gewesen wäre. Unzulässig und "bereits jetzt abweisungsreif" seien die Klagen der Verfahren 1 A 202/04, 1 A 204/04 und 1 A 124/05, da sie sich auf Kaufverträge bezögen, die mit der R. und nicht mir ihr - der Beklagten - geschlossen worden seien; nur die Kirchengemeinde könne insoweit zutreffende Klagegegnerin sein. Dem könnten die Kläger auch nicht durchgreifend entgegenhalten, sie - die Beklagte - habe von der Kirchengemeinde verlangt, den Grundstückserwerb von der vertraglichen Verpflichtung zur Herrichtung und zum Betrieb einer Regenwassersammelanlage abhängig zu machen und dass sie - die Beklagte - bei diesem Verlangen ebenfalls öffentlich-rechtlich aufgetreten sei. Vielmehr habe die Kirchengemeinde die Verpflichtungen ohne "Zwang", "Druck" oder "Nötigung" freiwillig in ihre Kaufverträge übernommen. Demgemäß könne die Kirchgemeinde auch ihr - der Beklagten - gegenüber keine Schadensersatzansprüche haben und die von den Klägern vorgelegten Abtretungserklärungen gingen ins Leere.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vortrag der Beteiligen und wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges ist gemäß §§ 17 Abs. 3 GVG, 172 VwGO vorab ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer zu entscheiden.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben. Die Rüge der Beklagten, die auf eine Verweisung in den Zivilrechtsweg zielt, bleibt erfolglos.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Ausopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben. Im Übrigen gehören vor die ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (und Strafsachen), für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087; B.v. 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - NJW 1988, 2295 [GmSOGB 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86]; B.v. 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 ). Dabei kommt es in der Regel darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 29.10.2987 - GmS-OGB 1/86 a.a.O.). Maßgebend ist der durch das Klagebegehren konkretisierte Gegenstand der Streitigkeit. Ob dafür eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen ( BVerwG, B.v. 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 358). Stehen sich die Beteiligten in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, kann daraus allerdings noch nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit geschlossen werden, weil auch dem öffentlichen Recht eine gleichgeordnete Beziehung zwischen Berechtigten und Verpflichteten nicht fremd ist. So liegt es auch etwa im Wesen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, dass sich die Vertragsparteien grundsätzlich gleichgeordnet gegenüber sehen. Deshalb kommt es für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Dabei ist es für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 - a.a.O.). Die Beurteilung, ob der Vertragsgegenstand eines Grundstückskaufvertrages einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Vertrag zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, ob die Vertragsabmachungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind. Grundstückskaufverträge haben regelmäßig einen Grundstückskauf nebst Auflassung zum Gegenstand und finden insoweit ihren Schwerpunkt im Privatrecht ( BGH, U.v. 29.11.2002 - V ZR 105/02 - NJW 2003, 888 [BGH 29.11.2002 - V ZR 105/02]). Dies zugrunde legend setzt die Zuordnung eines Grundstückskaufvertrages zum öffentlichen Recht voraus, dass besondere Umstände vorliegen, die die zivilrechtliche Rechtsnatur des Grundstückskaufvertrages in eine öffentlich-rechtliche kehren und dem Vertrag ein derartiges Gepräge geben, dass er unbeschadet seiner sonstigen Regelungen als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.02.1993 - 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 [BVerwG 11.02.1993 - 4 C 18/91] ).
Allerdings müssen Verträge - und insbesondere auch Grundstückskauf- oder Grundstückstauschverträge - nicht zwingend von insgesamt ein und derselben Rechtsqualität sein, sondern können nebeneinander privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Bestandteile aufweisen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zum Verfahren 4 C 40/77 ergangenen Urteil vom 01.02.1980 ( NJW 1980, 2538 [BVerwG 01.02.1980 - BVerwG 4 C 40.77]) Folgendes ausgeführt:
"Hatte § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zum Ziel, der Klägerin einen Anspruch auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 zu verschaffen, so bezieht sich die dortige Regelung auf einen "von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich ... geregelte (geregelten) Sachverhalt" ( BGH, Urteil vom 25. April 1960 - III ZR 81/59 - BGHZ 32, 214 (216)). Das bedarf mit Rücksicht auf § 2 Abs. 7 in Verbindung mit den §§ 1 ff des Bundesbaugesetzes in seiner hier noch maßgeblichen ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl I S 341 - BBauG) keiner näheren Darlegung (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42,331 (333)). Die damit gesicherte Tatsache, daß die Vereinbarung in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, zwingt nicht ohne weiteres dazu, den gesamten Vertrag - und damit auch die Regelung in § 1 Abs. 2 - für öffentlich-rechtlich zu halten. Verträge müssen nicht notwendig von insgesamt ein und derselben Rechtsqualität sein; in ihnen können sich vielmehr privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Bestandteile mischen. Diese Einsicht führt jedoch bei der hier gegebenen Sachlage nicht weiter. Denn die rechtliche Möglichkeit auch von gemischt privatrechtlich/ öffentlich-rechtlichen Verträgen erstreckt sich, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1973 (a.a.O.) ausgesprochen hat, jedenfalls nicht darauf, daß innerhalb eines Vertrages auch die sich gegenüberstehenden Leistungen - also Leistung und Gegenleistung - von je unterschiedlicher Rechtsqualität sein könnten: Die Vorstellung, daß sich in einem Vertrag privatrechtliche Leistungen mit öffentlich-rechtlichen Gegenleistungen verknüpfen ließen, führte zu einem "Vertrag", in dem Leistung und Gegenleistung nicht zusammengehören, sondern auseinanderstreben. Die Leistungen wären - unter Aufhebung der vertragstypischen "Waffengleichheit" - unterschiedlichen materiellen Rechtsregeln unterworfen; für die Durchsetzung der Ansprüche wären verschiedene Rechtswege eröffnet. Das widerspräche dem Wesen des Vertrages, und daraus ergibt sich im vorliegenden Fall die öffentlich-rechtliche Qualität des Vertrages vom 5. August 1964 in seiner Gesamtheit, also auch des (vermeintlichen) Anspruchs aus § 1 Abs. 2: Muß die Vereinbarung in § 7 Abs. 1 Satz 2 für öffentlich-rechtlich gehalten werden, so zieht das nach sich, daß die ihr gegenüberstehende Leistungspflicht der Klägerin ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Diese Folgerung erfaßt wegen der Unteilbarkeit dessen, was in § 1 Abs. 2 vereinbart wurde, die gesamte (vermeintliche) Leistungspflicht der Klägerin und in der weiteren Konsequenz dann wiederum die ihr korrespondierende (vermeintliche) Leistungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 1 des Vertrages."
Daran knüpft auch das OVG Schleswig in seinem Beschluss vom 18.03.2002 (- 2 O 15/02 - NVwZ-RR 2002, 793) an, in dem es ausführt, dass es für die - die Zulässigkeit des Rechtsweges bestimmende - Rechtsnatur einer einzelnen vertraglichen Regelung unerheblich sein könne, dass ein wesentlicher Gegenstand eines Grundstückskaufvertrages ein dem Privatrecht zuzuordnender rechtsgeschäftlicher Erwerb des Grundstücks sei, und dass der Vertrag daneben auch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen enthalten könne; letzteres könne jedenfalls dann der Fall sein, wenn sich die Vertragsteile sachlich voneinander trennen ließen, weil sie nicht im Synallagma stünden und auch sonst nicht aufeinander bezogen seien. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.
In Bezug auf Grundstückskaufverträge kann sich für die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg die Notwendigkeit ergeben darüber zu befinden, ob Maßnahmen, Entscheidungen und dergleichen, die dem Abschluss eines privatrechtlich zu beurteilenden Grundstückskaufvertrages vorausgegangen sind, Gegenstand einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeit sein können. Dies hat das OVG Münster in seinem - von den Beteiligen im streitgegenständlichen Verfahren thematisierten - Beschluss vom 30.06.2000 (- 21 E 472/00 - NJW 2001, 698) hinsichtlich der Entscheidung einer Gemeinde über die Auswahl unter verschiedenen Kaufbewerbern um ein gemeindeeigenes Grundstück angenommen. Dabei hat es als maßgebend zu Grunde gelegt, dass die Entscheidung über die Auswahl zwischen den Bewerbern im konkreten Fall die Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe sei, wobei die Maßnahme zugleich Subventionscharakter habe bzw. haben könne.
Dabei kommt hier zum Tragen, dass die Beklagte ihr ursprüngliches Klagebegehren inzwischen modifiziert hat.
Im vorliegenden Fall hatten die klagenden Parteien ihre Klagen zunächst ausschließlich mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 3 253,80 € zu zahlen. In Bezug genommen waren dazu zum einen die vertraglichen Vereinbarungen, durch die der jeweilige Vertragspartner (die Beklagte bzw. die R.) ihnen die vertragliche Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer Regenwassersammelanlage auferlegt hat und zum anderen die Entscheidung des Rates der Beklagten vom 17.12.1992, durch die der Verwaltung der Beklagten für Grundstücksveräußerungen die verbindliche Vereinbarung solcher Regenwassernutzungen aufgegeben worden war. Dabei stand und steht außer Frage, dass sich die Kläger der Verfahren 1 A 202/04, 1 A 204/04 und 1 A 124/05 zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der in ihren Fällen nicht als Vertragspartner aufgetretenen Beklagten nicht unmittelbar auf Ansprüche aus den Kaufverträgen bzw. auf die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Verpflichtungen berufen können. Von ihren Anträgen, die Beklagte jeweils zur Zahlung von 3 253,80 € zu verurteilen, sind die Kläger nun in der Weise abgerückt, dass sie nunmehr "in der ersten Stufe" die Feststellung begehren, dass der zum Tagesordnungspunkt 1.10 ergangene Beschluss des Rates der Beklagten vom 17.12.1992 rechtswidrig ist, und sie für den Fall, dass dazu ein dem Antrag stattgebendes "Grundurteil" ergeht, das "noch nicht die Zahlungspflicht der Beklagten in sich tragen" sollte, "in der zweiten Stufe" erstreben, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 3 253,80 € zu zahlen.
In Bezug auf dieses modifizierte Klagebegehren ist die Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu treffen. Der Maßgeblichkeit der modifizierten Streitgegenstände steht § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht entgegen. Danach wird nur die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Diese dem Grundsatz der Prozessökonomie Rechnung tragende Regelung gilt nur rechtswegerhaltend dahin, dass eine einmal gegebene Zulässigkeit des Rechtsweges nicht wieder verloren geht, während nach Klageerhebung eintretende und die Zulässigkeit des Rechtsweges erst begründende Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Kissel, NJW 1991, 945 <948>) . Des Weiteren setzt diese Regelung eine Identität des Streitgegenstandes voraus mit der Folge, dass nachträgliche Veränderungen des Streitgegenstandes zur Unzulässigkeit oder auch zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges führen können (vgl. Zoeller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 17 GVG Rdnr. 1). Da die Kläger hier Veränderungen der Streitgegenstände vorgenommen haben, sind diese zu berücksichtigen.
Mit ihren modifizierten Klageanträgen verfolgen die Kläger ihr Begehren ersichtlich nicht im Wege einer (echten) Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO. Diese Regelung begründet die Statthaftigkeit der Stufenklage - als Sonderfall der objektiven Klagehäufung - dahin, dass die bestimmte Angabe der vom einem Kläger beanspruchten Leistungen in der Klage vorbehalten werden kann, wenn mit ihr eine Klage auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbunden wird. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 17.12.1992 gerichtete Klage ist im Verhältnis zum Leistungsbegehren mithin keine Stufenklage i.S. von § 254 ZPO. Der Kläger hat vielmehr zwei Ansprüche gegen die Beklagte in seiner Klage in der Weise verbunden, dass er das Feststellungsbegehren als Hauptantrag und dazu den Zahlungsantrag in einem sogenannten unechten Eventualverhältnis für denjenigen Fall als Hilfsantrag gestellt hat, dass der Hauptanspruch Erfolg hat. Das Gericht ist an die von den Klägern gesetzte Reihenfolge (vgl. BGH, U.v. 07.11.1991 - IX ZR 3/91 - NJW-RR 1992, 290 [BGH 07.11.1991 - IX ZR 3/91]) und damit auch zugleich an das Eventualitätsverhältnis gebunden.
Unabhängig davon, ob es für die anstehende Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges von Bedeutung ist, hat das erkennende Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der grundsätzlichen prozessualen Zulässigkeit des für den Fall des Obsiegens im Hauptanspruch gestellten unechten Hilfsantrages. Die Stellung eines Antrages nur für den Fall eines Obsiegens im Hauptantrag enthält keine unzulässige willkürliche Bedingung, weil die Entscheidung über den Hilfsantrag allein von der gerichtlichen Entscheidung über den Hauptantrag und damit gerade nicht im Sinne eines zukünftigen ungewissen Ereignisses von dem Willen einer Partei abhängt; die gerichtliche Entscheidung und damit der Bedingungseintritt kann nicht mehr nachträglich von außen her durch einen verfahrensfremden Umstand beeinträchtigt werden. In solchen Fällen begehrt ein Kläger vorbehaltlos die Verurteilung des Beklagten lediglich mit der Einschränkung, der Antrag solle nur beschieden werden, wenn der Hauptantrag Erfolg habe. Ein solcher sog. uneigentlicher Hilfsantrag ist deshalb zulässig (vgl. insbesondere BAG, U.v. 08.04.1988 - 2 AZR 777/87 - NZA 1988, 741 m.w.N. seiner Rechtsprechung sowie BGH, U.v. 13.05.1996 - II ZR 275/94 - BGHZ 132, 390 ).
Setzt die Entscheidung über den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag die antragsstattgebende Bescheidung des Hauptantrages voraus, kommt bei Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges für den Hauptantrag auch eine Vorabverweisung des Hilfsantrages in einen anderen Rechtsweg nicht in Betracht; dafür ist bzw. wäre bei Rechtswegfremdheit des Hilfsantrages erst Raum bei einer antragsstattgebenden Entscheidung über den Hauptantrag.
Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 17.12.1992 betrifft als solche ohne Frage i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist. Ob die Klage mit diesem Begehren - unbeschadet der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges - auch im Übrigen zulässig ist und für sie insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und sie nicht nach Maßgabe des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage ausgeschlossen ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges im Grundsatz ohne Bedeutung. Ob die zur Errichtung und zum Betrieb der Regenwassernutzungsanlagen verpflichtenden Vertragsvereinbarungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges unter dem hier in den Blick genommenen Gesichtspunkt unerheblich, weil dies für die Entscheidung über den Streitgegenstand des Hauptantrages ohne Bedeutung ist. Dabei können die in den mit der R. getroffenen Vereinbarungen ohnehin schon deshalb nicht öffentlich-rechtlich sein, weil die Kirchengemeinde insoweit nicht öffentlich-rechtlich handeln kann. Die gegen die Beklagte erhobene Klage könnte - wie es die Kläger auch geltend machen - nur an einem Einwirkungen der Beklagten auf die Kirchengemeinde anknüpfen. Dies ist aber gleichermaßen nicht Gegenstand des Hauptantrages.
Mithin ist der Streitgegenstand des Hauptantrages öffentlich-rechtlich. Für diesen Streitgegenstand wird die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges auch nicht durch die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet.
Zwar steht der Streitgegenstand des Hauptantrages in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag des jeweiligen Hilfsantrages und angesichts der Ausführungen zum diesbezüglichen Klagebegehren dürften mit letzterem auch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, geltend gemacht werden mit der Folge, dass dafür gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben sein dürfte. Unbestritten schließt auch die Zuweisung der Schadensersatzansprüche an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Kompetenz zur Prüfung von Vorfragen mit ein (so bereits BVerwG, U.v. 08.12.1953 - 1 C 100/53 - BVerwGE 1, 42 [BVerwG 08.12.1953 - I C 100.53] und BGH, U.v. 26.11.1954 - V ZR 58/53 - BGHZ 15, 268 ). Jedoch erschöpft sich hier das Feststellungsbegehren der Hauptanträge trotz (bislang) alleiniger Verknüpfung mit den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte nicht auf eben diese Schadensansprüche. So ist das Bestreben der Kläger erklärtermaßen auch darauf gerichtet, den von ihnen als kostspielig angesehenen Betrieb der Wasserbenutzungsanlagen einzustellen. Dazu wurde bereits im Erörterungstermin vom 19.09.2006 durch den seinerzeitigen Ersten Stadtrat X. der Beklagten erklärt, im Verwaltungsausschuss eine Entscheidung darüber herbeiführen zu lassen, ob den Klägern die weitere Benutzung der Regenwassernutzungsanlagen freigestellt werden könne und sie demzufolge auch von etwaigen Vertragsstrafen freigestellt werden könnten. Dazu hat der Verwaltungsausschuss zwar in seiner Sitzung am 07.12.2006 beschlossen, die Kläger nicht von der Benutzung der Regenwassersammelanlagen freizustellen und sie auch nicht von den in den Kaufverträgen vereinbarten Vertragsstrafen zu entbinden. Bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses würde der Verwaltungsausschuss der Beklagten - unabhängig vom Schicksal der geltend gemachten Schadensersatzansprüche - aber möglicherweise eine erneute Entscheidung bezüglich des Festhaltens an der Benutzungspflicht und der Vertragsstrafe zu treffen haben. Eine solche Entscheidung würde sich auch möglicherweise auf das gesamte Baugebiet und weitere Baugebiete erstrecken. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 17.12.1992 eine Vorfrage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zwar sein kann, aber keineswegs sein muss. Dies gilt insbesondere für diejenigen Kläger, die mit der R. kontrahiert haben. Keineswegs erschöpft sich das Feststellungsbegehren in seiner Tragweite auf die zum Gegenstand der Eventualanträge gemachten Ansprüche (vgl. zur Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage trotz verfolgten Schadensersatzanspruchs insbesondere BVerwG, U.v. 11.11.1970 - 4 C 102/67 - BVerwGE 36, 248 [BVerwG 11.11.1970 - BVerwG IV C 102.67] ).
Nach alledem ist der Verwaltungsrechtsweg für eröffnet zu erklären.