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  • ab 01.07.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 1 VSTierGesÄndStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich
Redaktionelle Abkürzung
VSTierGesÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungs- und Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich vom 2./7. September 2004 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel I wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Übertragung von Aufgaben".

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Das Land Niedersachsen überträgt die Wahrnehmung der lebensmittelrechtlichen und in Bezug auf die Zertifizierung für Drittlandexporte auch der tiergesundheitsrechtlichen Überwachung zugelassener Fischereierzeugnisbetriebe und zugelassener Kühlhäuser, die Fischereierzeugnisse lagern, im Gebiet der Stadt Cuxhaven sowie die Durchführung der Einfuhrkontrollen in der Grenzkontrollstelle Cuxhaven bis zum 30. Juni 2021 auf die Freie Hansestadt Bremen."

    3. c)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "Veterinärdienst" die Wörter "des Landes Bremen" eingefügt.

    4. d)

      In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Federführung zur" gestrichen und nach dem Wort "Überwachungsaufgaben" die Wörter "im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen" eingefügt.

  2. 2.

    Artikel II erhält folgende Fassung:

    "Artikel II
    Befugnisse

    (1) Die in dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätig werdenden Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen sind berechtigt, in dem Land Niedersachsen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf die Freie Hansestadt Bremen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit Artikel I Absatz 1 übertragenen Aufgaben gelten das Bremische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz, das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Bremische Verwaltungszustellungsgesetz, das Bremische Bekanntmachungsgesetz, das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege und das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Kostenverordnung und der Gesundheits-Kostenverordnung.

    (2) Die in dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen tätig werdenden Bediensteten des Landes Niedersachsen sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Für die Durchführung der mit Artikel I Absatz 3 übertragenen Aufgaben gelten das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz, das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Niedersächsische Justizgesetz und das Niedersächsische Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens."

  3. 3.

    Artikel IV erhält folgende Fassung:

    "Artikel IV
    Ermächtigungen

    (1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle sich bei der praktischen Durchführung der nach Artikel I übertragenen Aufgaben ergebenden Fragen und Meinungsverschiedenheiten durch unmittelbare Absprache zu regeln. Bei nachhaltiger Auswirkung ist die erzielte Einigung schriftlich festzuhalten.

    (2) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, Verwaltungsvereinbarungen

    • über gemeinsame, verbindliche Ausführungshinweise zur Überwachung,

    • über Art und Umfang der Bündelung gemeinsamer Untersuchungstätigkeiten,

    • über Einzelheiten in Bezug auf Informationsaustausch und Berichtspflichten nach Artikel III,

    • zur verwaltungstechnischen Zusammenarbeit und zum Kostenausgleich

    abzuschließen.

    (3) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen werden ermächtigt, alle im Rahmen der lebensmittel-, tiergesundheits- und futtermittelrechtlichen Überwachungsaufgaben erforderlichen Daten zu verarbeiten und dafür ein vernetztes DV-System einzurichten. Die hierfür erforderlichen Festlegungen und ein Datenschutzkonzept werden dabei in einer Verwaltungsvereinbarung getroffen. Den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt die datenschutzrechtliche Kontrolle für die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel I auch insoweit, als die ihrer Kontrolle unterliegenden Stellen im jeweils anderen Bundesland für dieses tätig werden."

  4. 4.

    Artikel V erhält folgende Fassung:

    "Artikel V
    Kosten und Ausgleich

    Die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel I erbrachten Leistungen werden erfasst und die Kosten ermittelt. Die nach Artikel II eingenommenen Gebühren werden in Abzug gebracht. Die verbleibenden Kosten werden gemäß den Regelungen des Verwaltungsabkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Untersuchungseinrichtungen im Bereich Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Bedarfsgegenstände, Wein, kosmetische Mittel sowie Tabakerzeugnisse (sog. Norddeutsche Kooperation) vom 1. Mai 2009 abgerechnet. Sofern für Leistungen die Regelungen der Norddeutschen Kooperation nicht in Anspruch genommen werden, erfolgt ein jährlicher Kostenausgleich. Einzelheiten werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt."

  5. 5.

    In Artikel VI Absatz 2 wird die Angabe "Artikel IV Absatz 3" durch die Angabe "Artikel IV Absatz 2" ersetzt.

  6. 6.

    Dem Artikel VII Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

    "Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beträgt die Kündigungsfrist ein Jahr zum Ende eines Kalenderjahres."