Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 30.04.2002, Az.: 12 UF 202/01
Versorgungs- und Betreuungsleistungen als Vermögenswert; Anrechnungsmethode; Differenzmethode; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Anrechnung auf den Unterhaltsbedarf
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.04.2002
- Aktenzeichen
- 12 UF 202/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 17730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2002:0430.12UF202.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg 5 F 307/01
Rechtsgrundlage
- § 1578 BGB
Fundstellen
- EzFamR aktuell 2002, 328-329
- FF 2003, 67 (amtl. Leitsatz)
- FPR 2004, 526
- FPR 2003, 125-129 (Volltext mit red. LS)
- FamRZ 2002, 1488-1492 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 2002, 274-280
- KGReport Berlin 2002, 67
- OLGR Düsseldorf 2002, 67
- OLGR Frankfurt 2002, 67
- OLGR Hamm 2002, 67
- OLGR Köln 2002, 67
- OLGReport Gerichtsort 2002, 177-182
- OLGReport Gerichtsort 2002, 67
Amtlicher Leitsatz
Geldwerte Vorteile für gegenüber einem neuen Lebenspartner erbrachte Versorgungsleistungen prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht und sind im Wege des Abzugs auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen (Abweichung von BGH Urteil vom 5. September 2001; FamRZ 2001, 1963).
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg geändert:
Der am 18. September 2000 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bad Iburg am geschlossene Vergleich (7 F 47/00) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten
- a)
für Juni 2001 450, DM (= 230, 08 EUR)
- b)
für die Monate Juli - Oktober 2001 370, DM (= 189, 18 EUR) monatlich und
- c)
ab dem 01. November 2001 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1969 geborene Kläger und die 1975 geborene Beklagte waren seit Ende 1997 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am 02. Juni 1998 geborene Tochter J. . . hervorgegangen. Die Parteien üben weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge aus. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Beklagten.
Nachdem die Parteien seit Februar 1999 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe durch das am 18. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg (7 F 47/00) geschieden. In diesem Verfahren einigten sich die Parteien vergleichsweise über den Kindes und Ehegattenunterhalt. Der Kläger verpflichtete sich bei einem anrechenbaren eigenen Einkommen von 3. 250, DM an Kindesunterhalt 128 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes sowie der bereits damals auf Geringverdienerbasis tätigen Beklagten einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe 1. 025, DM zu zahlen.
Die Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Erziehungsurlaubs. Seit dem 20. Juni 2001 bezieht sie Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 149, 31 DM. Von ihrem Verdienst werden hierauf 315, DM monatlich angerechnet. Die Beklagte lebt seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zusammen.
Mit dem Vorbringen, die Beklagte erhalte Arbeitslosengeld von monatlich 1. 025, DM und unterhalte bereits seit Juni 2001 mit ihrem Lebensgefährten eine Haushaltsgemeinschaft, hat der Kläger bei unverändertem eigenen Einkommen eine Abänderung des Vergleichs dahingehend begehrt, dass seine Pflicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt entfalle.
Der Kläger hat beantragt,
den Vergleich des Amtsgerichts Bad Iburg vom 18. September 2001 (7 F 47/00) dahin abzuändern, dass er ab 01. Juni 2001 der Beklagten keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, vor dem 01. November 2001 eine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten begründet zu haben. Sie meint, ihre eigenen Einkünfte seien im Wege der Differenzberechnung zu berücksichtigen.
Durch das am 12. November 2001 verkündete Urteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Iburg der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich bei einer Einkommensdifferenz von 1. 860, DM sich ein angemessener Bedarf von rund 800, DM ergebe. Auf diesen Bedarf sei ein nicht als eheprägend anzusehendes fiktives Betreuungsentgelt in gleicher Höhe anzurechnen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass in der Zeit vor November 2001 noch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Ihr Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung sei zudem verspätet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie sich gegen die Berechnung des Einkommens und macht geltend, dass eine neue Lebensgemeinschaft erst ab November 2001 bestehe. Geldwerte Vorteile hieraus seien im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg vom 12. November zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts auf weniger als
800, DM für die Zeit vom 01. Juni 2001 bis 31. Oktober 2001,
400, DM für Zeit vom 01. November 2001 bis 31. Dezember 2001 und
204, 50 EUR ab dem 01. Januar 2002 begehrt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt zu seinen Belastungen bei der Haushaltsführung weiter aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2001 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen T. . . G. . . erhoben. Die Akte 7 F 47/00 AG Bad Iburg ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.
Die Klage ist als Abänderungsklage zulässig, da der Kläger mit der Darlegung weiterer Einkünfte und der Behauptung, die Beklagte lebe bereits seit Juni 2001 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, eine wesentliche Änderung der für den Vergleichsschluß maßgeblichen Umstände geltend macht.
Die Parteien haben sich im Hinblick auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung darauf verständigt, den Unterhalt insgesamt neu zu bemessen, so dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten losgelöst von den früheren Vergleichsgrundlagen zu beurteilen ist.
Dies führt dazu, dass der Beklagten für die Zeit ab Juni 2001 ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur in Höhe von 450, DM und ab Juli 2001 in Höhe von 370, DM zusteht. Für die Zeit ab November 2001 entfällt der Unterhaltsanspruch, weil ihr nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessener Unterhaltsbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB) durch die ihr aus der Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten zuzurechnenden geldwerten Vorteile gedeckt ist.
Ausgangspunkt für die Bemessung des dem Grunde nach nicht streitigen Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB ist das Erwerbseinkommen des Klägers, welches die Parteien übereinstimmend mit bereinigt monatlich 3. 250, DM angegeben haben. Für Juni 2001 ist der Bedarf für das gemeinsame Kind noch unverändert mit 455, DM abzuziehen, so dass für diesen Monat unter Berücksichtigung des Erwerbsanreizes von 1/7 als anrechenbares Einkommen gerundet 2. 400, DM verbleiben. Ab Juli 2001 erhöht sich der Bedarf des Kindes aufgrund der geänderten Düsseldorfer Tabelle und ist angesichts der nur einem Kind gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht hier nach der Einkommensgruppe 6 zu bemessen, so dass sich das anrechenbare Einkommen des Klägers bei im übrigen unveränderten Verhältnissen auf gerundet 2. 360, DM vermindert.
Diesem Einkommen steht das eigene Einkommen der Beklagten aus ihrer Geringverdienertätigkeit in Höhe von 630, DM gegenüber. Dass dieses Arbeitseinkommen aus einer neben der Kinderbetreuung unzumutbaren Erwerbsarbeit herrührt, wird von der Beklagten in der Berufung nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte war stets berufstätig. Sie hat ihre Arbeit nach der Geburt des Kindes in einem eingeschränkten Umfang fortgesetzt. Dies spricht als gewichtiges Indiz dafür, dass hier Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren sind (BGH NJW 1981, 2804). Von diesem Einkommen ist ebenso wie beim Kläger eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Hiervon ist nicht deshalb abzusehen, weil die Beklagte den PKW ihres Lebensgefährten für Fahrten zur Arbeit nutzen kann. Die PKWNutzung ist Bestandteil der sich aus der neuen Beziehung ergebenden Vorteile, auf die weiter unten einzugehen ist. Diese lassen die berufsbedingten Aufwendungen unberührt und sind anderweitig zu verrechnen.
Angesichts der auf zwei Wochentage begrenzten Beschäftigung der Beklagten erachtet der Senat hier einen Betrag von 50, DM für angemessen, so dass unter Berücksichtigung des Erwerbsanreizes von 1/7 als anrechenbares Erwerbseinkommen rund 495, DM verbleiben.
Als weiteres Einkommen steht der Beklagten ab dem 20. Juni 2001 ein Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich rund 149, DM zur Verfügung. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von rund 640, DM. Da es sich dabei nicht um Arbeitseinkommen, sondern um eine Lohnersatzleistung handelt, kommt der Abzug eines Erwerbstätigenbonus nicht in Betracht (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rn. 35; Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. , § 1, Rn. 81; OLG Karlsruhe OLGR 1996, 51).
Wie im Berufungsverfahren nicht mehr streitig war, hat der Leistungsbezug zum 20. Juni 2000 eingesetzt, so dass für diesen Monat lediglich rund 210, DM anzusetzen sind. Dieser Betrag ist nicht weiter zu kürzen, weil eine teilweise Anrechnung des eigenen Einkommens nach den vorgelegten Unterlagen erst ab Juli 2001 erfolgt. Für Juni 2001 ergibt sich damit ein anrechenbares Einkommen der Beklagten in Höhe von rund 700, DM.
Das ab Juli 2000 gezahlte Arbeitslosengeld vermindert sich durch die Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III um 315, DM, so dass der Beklagten neben ihrem Erwerbseinkommen 325, DM zur Verfügung stehen. Ab diesem Zeitpunkt hat sie demgemäß ein anrechenbares Einkommen von 820, DM.
Für den Monat Juni 2001 beläuft sich die Differenz der beiderseitigen Einkommen auf 1. 700, DM, so dass bei Halbteilung der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Unterhaltsbedarf 850, DM beträgt. Ab Juli 2001 vermindert sich die Einkommensdifferenz auf 1. 540, DM, womit sich ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessener Bedarf von 770, DM ergibt.
Auf diesen Unterhaltsbedarf muss sich die Beklagte für die Zeit bis einschließlich Oktober 2001 monatlich 400, DM und ab November 2000 monatlich 800, DM für die Versorgung ihres jetzigen Lebensgefährten anrechnen lassen. Damit verbleibt von November 2001 an kein ungedeckter Unterhaltsanspruch mehr.
Abweichend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. September 2001 (FamRZ 2001, 1693 [BGH 05.09.2001 - XII ZR 336/99]) folgt der Senat dabei der Rechenweise des erstinstanzlichen Gerichts. Hiernach sind die wirtschaftlichen Vorteile aus der neuen Beziehung der Klägerin nicht in eine Differenzberechnung einzustellen, sondern entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarfsmindernd anzurechnen (ebenso OLG Köln FamRZ 2002, 463 [OLG Köln 06.08.2001 - 14 WF 107/01]; Scholz FamRZ 2001, 1064 [BGH 22.11.2000 - XII ZB 28/00]).
Maßgeblich sind dafür folgende Erwägungen:
Versorgungs und Betreuungsleistungen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft für einen neuen Partner erbracht werden, stellen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Vermögenswert dar, dessen Gegenwert dem Bedürftigen im angemessenen Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist (grundlegend BGH NJW 1980, 124, 126 [BGH 26.09.1979 - IV ZR 87/79]; BGH FamRZ 1980, 879). Während der Gegenwert der erbrachten Zuwendungen anfangs noch als Einkommen betrachtet wurde (vgl. BGH NJW 1980, 126 [BGH 26.09.1979 - IV ZR 87/79]), ist in späteren Entscheidungen klargestellt worden, dass es sich hierbei nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt und auch eine Gleichsetzung mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1987, 3129; BGH FamRZ 1988, 263). Es handelt sich vielmehr um eine besondere Art anderweitiger Deckung des Unterhaltsbedarfs, "den unberücksichtigt zu lassen unbillig erschiene" (so BGH FamRZ 1987, 1011 (1013); BGH FamRZ 1988, 259 (263)). Dem entspricht es auch, dass eine Anrechnung unterbleiben muss, wenn der neue Lebenspartner nicht leistungsfähig ist (BGH NJW 1989, 1083 (1084) [BGH 21.12.1988 - IVb ZR 18/88]). Wollte man die in Rede stehenden Vorteile demgegenüber als Einkommen ansehen, und zwar aus einer Tätigkeit, welche an die Stelle einer bereits in der Ehe ausgeübten Tätigkeit getreten ist, müßte man sie schon bei der Bedarfsberechnung berücksichtigen. Der eheangemessene Bedarf kann aber schlechterdings nicht von dem abhängen, was der neue Partner leisten kann.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die gewandelte Rechtsprechung zur Anwendung der Differenzmethode auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das nach der Scheidung der Ehe anstelle der Haushaltstätigkeit erzielt wird, auf die hier in Rede stehenden Leistungen nicht übertragen werden. Denn hiermit wird man dem besonderen Charakter dieser Zuwendungen nicht gerecht.
Die Änderung der Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode beruht auf dem Gedanken, dass die in der Ehe erbrachte Familienarbeit und die Erwerbseinkünfte grundsätzlich gleichwertig sind. Bei der klassischen Rollenverteilung (ein Partner geht einer Erwerbstätigkeit nach, der andere führt den Haushalt) tragen beide Partner gleichmäßig zu der Gesamtleistung in der Ehe bei. Demgemäß ist es folgerichtig, das Einkommen, welches der den Haushalt führenden Partner nach dem Scheitern der Ehe durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erzielt, als ein an die Stelle früherer Haushaltstätigkeit getretenes Surrogat anzusehen (BVerfG Beschluß vom 05. Februar 2002, FamRZ 2002, 527 [BVerfG 05.02.2002 - 1 BvR 105/95]; BGH NJW 2001, 2254). Dieser Schritt hat zur Folge, dass in einem erweiterten Umfang als bisher ein erstmals nach der Trennung erzieltes Einkommen bereits in die Bedarfsbemessung einfließt.
Um ein derartiges Erwerbseinkommen oder einen mit einem solchen Einkommen vergleichbaren Vorteil geht es bei den Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber gerade nicht (BGH FamRZ 1988, 259 (263)). Da es sich lediglich um eine - auf Billigkeitserwägungen - beruhende Bedarfsdeckung anderer Art handelt, fehlt es an einer entsprechenden Vergleichbarkeit. Insbesondere verbietet sich die Gleichsetzung mit einem Einkommen aus einer Tätigkeit als Haushälterin (so BGH FamRZ 2001, 1693 (1694) [BGH 05.09.2001 - XII ZR 336/99]). Zum einen besteht auf die Zuwendung - anders als beim Erwerbseinkommen - keinerlei Rechtsanspruch (vgl. hierzu BGH FamRZ 1980, 879 (880) BGH NJW 1987, 3129 (3130) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 61/86]). ). Zum anderen - und dies ist der entscheidende Gesichtspunkt - scheitert die Gleichsetzung auch an der Bewertung der Leistung. Der tatsächliche Wert der Haushaltsführung entspricht dem, was an Barmitteln aufgewendet werden muss, wenn man eine Haushälterin einstellen würde. Hierzu gibt es im Schadensrecht eine gefestigte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 50, 304; NJW 1974, 1651; BGH NJWRR 1990, 34; SchulzBorck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt). Mit diesem Wert kann aber die Haushaltstätigkeit im Unterhaltsrecht nicht in Ansatz gebracht werden, und zwar weder bei Anwendung der Differenzmethode noch bei der Erfassung des Gegenwerts im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da durch die Haushaltstätigkeit das tatsächlich vorhandene Bareinkommen nicht gesteigert wird, muss man einen anderen Wertmaßstab bilden, wenn man eine gerechte Verteilung der tatsächlich vorhandenen Barmittel erreichen will. Würde man den für eine Fremdleistung erforderlichen Betrag in die Unterhaltsberechnung einstellen, käme es insbesondere in Fällen, in denen die geringen vorhandenen Bareinkünfte zu einer Mangelfallberechnung führen oder dann, wenn mehrere Kinder zu versorgen sind, zu einer deutlichen Verzerrung. Bei derartigen Konstellationen übersteigt der an einer Fremdleistung gemessene objektive Wert der Haushaltstätigkeit häufig das Arbeitseinkommen des verdienenden Partners. Um zu einem gerechten Ergebnis zu gelangen, muss man daher unterhaltsrechtlich annehmen, dass der Wert der gesamten Haushaltstätigkeit in etwa dem entspricht, was der andere Partner an Bareinkünften erwirtschaftet. Dies schließt unterhaltsrechtlich eine Gleichsetzung der Tätigkeit der Hausfrau mit der Tätigkeit einer Haushälterin, deren Entlohnung sich an Tarifverträgen bzw. an den Marktgegebenheiten orientiert und zudem eine eigenständige Alters und Krankenvorsorge umfaßt, von vornherein aus.
Die Einordnung der hier in Rede stehenden wirtschaftlichen Vorteile als eine besondere Art der anderweitigen Bedarfsdeckung entspricht im übrigen auch der Vorstellung, welche die Beteiligten mit solchen Zuwendungen verbinden. Sie sehen sie - aus ihrer Laiensphäre heraus - nicht als eine Vergütung für erbrachte Dienste in einem von Leistung und Gegenleistung geprägten Verhältnis an. Sie ordnen sie vielmehr als - auch tatsächlich vorhandene (vgl. Kaufmann Zukunft der Familie, München 1990 S. 128) - wirtschaftliche Vorteile ein, welche dem haushaltsführenden Partner ohne verpflichtende Rechtsgrundlage aus Zuneigung gewährt werden, und zwar aufgrund der von gegenseitiger Solidarität geprägten neuen Lebensgemeinschaft. Bei der Gleichsetzung mit einer Haushälterinnentätigkeit entfernt man sich schlicht zu weit von dem, was die Beteiligten in der Rechtswirklichkeit mit der Zuwendung verbinden.
Die Anwendung der Differenzmethode auf die Vorteile aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt zudem zu einem nicht lösbaren Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des unverändert die Grenze für den Unterhaltsbedarf (BGH FamRZ 2001, 991) bildenden § 1578 BGB. Danach bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend können nach gefestigter Rechtsprechung nur solche Einkünfte angesehen werden, welche ihre Grundlage in der Ehe gehabt haben. Veränderungen nach der Scheidung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der Sicht des Scheidungszeitpunkts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH FamRZ 1982, 684; BGH NJW 1987, 58 u. 1555; BGH NJW 1988, 2034). Maßgeblich sind nur solche Veränderungen, die auf einer normalen Weiterentwicklung oder auf einem gemeinsamen Lebensplan beruhen. War der unterhaltsberechtigte Partner zunächst erwerbstätig und hat er seine Arbeitsstelle zugunsten der Kindererziehung aufgegeben, kann man ein späteres, nach dem Scheitern der Ehe erneut erzieltes Erwerbseinkommen ohne weiteres als eheprägend ansehen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme. Denn Zeiten der Kindererziehung werden nach den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen nur noch als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit angesehen (BVerfG Beschluß vom 05. Februar 2002 FamRZ 2002, 527 (530) [BVerfG 05.02.2002 - 1 BvR 105/95]). Zweifelhaft, ob die der Surrogatstherorie zugrunde liegenden Erwägungen noch zu einer angemessenen Bewertung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen führen, wird es aber dann, wenn es nicht um eine erziehungsbedingte Erwerbspause geht (so aber BGH NJW 2001, 2254 (2258) [BGH 13.06.2001 - XII ZR 343/99]; zweifelnd KG Urteil vom 01. Februar 2002, FamRZ 2002, 460 [KG Berlin 01.02.2002 - 3 UF 184/01]; Bienko FamRZ 2000, 13; Rauscher FuR 2001, 385 (390)). Denn in Fällen einer bewußt gewählten traditionellen Aufgabenverteilung ist die Beschränkung auf nur ein Erwerbseinkommen gewollt. Dieses hat die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Die spätere Erwerbstätigkeit ist nicht in der Ehe angelegt, sondern beruht bei dieser Konstellation im Regelfall auf der nachträglich getroffenen Entscheidung, die Arbeitskraft in Anbetracht der nach der Trennung einsetzenden wirtschaftlichen Eigenverantwortung anders - und zwar nunmehr gewinnbringend - zu nutzen. Will man auch in diesem Fall die nach dem Scheitern der Ehe aufgenommene Erwerbstätigkeit als Surrogat für die Haushaltsführung ansehen, kommt man ohne eine Unterstellung nicht aus. Man muss annehmen, dass die Ehegatten in ihrer Lebensplanung durchaus mit einkalkuliert haben, die den Haushalt führende Frau werde später einmal eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, die Versorgung des neuen Partners sei gleichsam das Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe, nicht vertretbar (so allerdings Born FamRZ 2001, 187, der von einem "Surrogat erster Klasse" spricht). Die ehelichen Lebensverhältnisse werden von den während der Zeit des Zusammenlebens bestehenden Verhältnissen geprägt. Im Rahmen dieser Lebensverhältnisse ist die Versorgung des Haushalts durch einen Ehegatten Ausfluß der Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung und der damit zusammenhängenden wechselseitigen Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 BGB). Demgegenüber ist das Auswechseln des Lebenspartners auch nach einem modernen Eheverständnis mit dem Wesen einer Ehe schlechterdings nicht zu vereinbaren. Es ist vielmehr ehezerstörend. Der neuen Beziehung fehlt schon ihrem Wesen nach jede innere Verbindung zu den früheren ehelichen Lebensverhältnissen. Die im Rahmen dieser Beziehung erbrachte Versorgungsleistung kann daher weder als ein Surrogat früherer Verhältnisse noch als deren normale oder gar auf einem gemeinsamen Lebensplan beruhende Weiterentwicklung gedacht werden. Das gilt auch dann, wenn man die Haushaltstätigkeit isoliert betrachtet und versucht, sie im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Berechnung auf ihren wirtschaftlichen Wert zu reduzieren.
Aus guten Gründen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten, dass es sich bei derartigen Versorgungsleistungen nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, sondern um eine besondere Art anderweitiger Dekkung des Unterhaltsbedarfs handele (BGH FamRZ 1988, 259 (263); FamRZ 1995, 343 [BGH 11.01.1995 - XII ZR 236/93]). Alle sog. familialen Leistungen werden unter Ausblendung weiterreichender Gesichtspunkte nur um der betroffenen Familienangehörigen willen erbracht (Kaufmann aaO. S. 55) - und zwar unabhängig von der gewählten Lebensform. Dementsprechend sind die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Versorgungsleistungen ebenso wie die mit der Haushaltsführung in der Ehe verbundenen Leistungen untrennbar mit der jeweiligen persönlichen Bindung verflochten und lassen sich nicht auf eine bloße vergütungspflichtige Dienstleistung reduzieren. Eine derart weitgehende Loslösung der Versorgungsleistung von ihrem eigentlichen Charakter, wie sie bei der Annahme eines Surrogats erforderlich wäre, stünde im Widerspruch zu dem Wesen einer Paarbeziehung und auch dem Rechtsempfinden der Beteiligten. Dies zwingt zu der Feststellung, dass mit der Übernahme der Hausarbeit in einer neuen partnerschaftlichen Beziehung qualitativ etwas Anderes geleistet wird. Eine solche Leistung kann sich nicht prägend auf einen Unterhaltsbedarf auswirken, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen ist.
Auch noch aus einem anderen Grund führt der vom BGH in seinem Urteil vom 05. September 2001 (FamRZ 2001, 1693 [BGH 05.09.2001 - XII ZR 336/99]) eingeschlagene Weg im Ergebnis zu keinem anderen Unterhaltsbedarf.
Sieht man die geldwerten Vorteile aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich als Surrogat für die in der Ehe erbrachten Versorgungsleistungen an und mißt ihnen bedarfsprägenden Charakter bei, muss konsequenter Weise der mit der Haushaltsversorgung verbundene Vorteil auf Seiten des Klägers unterhaltsrechtlich in gleicher Weise berücksichtigt werden (vgl. Rauscher FuR 2001, 387 f). Die in der Ehe geleistete Familienarbeit ist keine homogene Größe, sondern läßt sich vereinfacht in zumindest drei große Bereiche unterteilen: Kinderbetreuung, Eigenversorgung und Versorgung des Ehepartners. Nach der Trennung sind Kinderbetreuung und die eigene Lebensführung weiterhin zu bewältigen, so dass bei der Familienarbeit strukurell nur insoweit eine Änderung eintritt, als die Versorgung des Ehepartners entfällt. Der Umstand, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht allein durch Bareinkünfte, sondern für beide Ehegatten auch durch sonstige Leistungen und Vorteile bestimmt werden, bedurfte nach der bisherigen Rechtsprechung keiner Beachtung. Denn er war für eine auf der Verteilung des tatsächlich vorhandenen Einkommens aufbauenden Bedarfsermittlung ohne Bedeutung. Wenn nunmehr auch die weiteren familialen Leistungen als bedarfsbildende Faktoren zu berücksichtigen sind, läßt sich die Betrachtung nicht auf eine Bewertung der Haushaltsführung begrenzen. Der erreichte Lebensstandard soll nach der Ehescheidung beiden Ehegatten gleichmäßig zustehen (BGH NJW 2001, 2258 [BGH 13.06.2001 - XII ZR 343/99]). Nach dem Grundsatz der gleichen Teilhabe kann man für eine Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht einerseits der Haushaltsführung einen bedarfsbestimmenden Charakter beilegen und andererseits die damit für den barunterhaltspflichtigen Ehegatten verbundene Entlastung ausblenden. In die Beurteilung muss vielmehr auch die in der Ehe gewählte Aufgabenteilung einfließen. Wenn die Eheleute ihre Lebensgestaltung in dem Sinn geregelt hatten, dass - wie hier - die Ehefrau die Betreuung des gemeinsamen Kindes und neben einer Geringverdienertätigkeit die Versorgung des Haushalts übernimmt, gehört es ebenfalls zu den prägenden ehelichen Lebensverhältnissen, dass der Ehemann davon entlastet war, neben seiner vollschichtigen Erwerbsarbeit noch in erheblichem Umfang hauswirtschaftliche Arbeiten zu erbringen. Er brauchte sich nach der Arbeit nicht mehr um den Einkauf von Lebensmitteln, die Zubereitung des Essens, die Wohnungsreinigung usw. zu kümmern. Einen erheblichen Teil der verbliebenen Zeit konnte er der Familie widmen und als Freizeit nutzen. Zu Recht macht der Kläger daher geltend, dass diese Möglichkeiten für ihn nach der Scheidung spürbar eingeschränkt sind. Sieht man die für den jetzigen Lebensgefährten erbrachten Leistungen der Beklagten als Surrogat für die früheren Leistungen an, entsprechen sie damit dem Teil, der für den unterhaltspflichtigen Kläger jetzt entfallen ist. Die gewählte Funktionsteilung war die Basis für den Erwerb des überwiegenden Familieneinkommens aufgrund einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Sie ist nicht Ausdruck einer gewollten Benachteiligung des anderen Ehegatten, sondern vor allem Folge der unverändert auf die ertragreichere männliche Vollzeitarbeit ausgerichteten gesellschaftlichen Verhältnisse, an denen sich auch die Rechtsordnung orientiert (vgl. Kaufmann aaO S. 121, 162). Diesem Leitbild folgt die ständige unterhaltsrechtliche Rechtsprechung, die im Interesse der Unterhaltsberechtigten eine Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit einschließlich üblicher Mehrarbeit verlangt und Einschränkungen im Regelfall nicht akzeptiert. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist jedoch ein objektiver Maßstab anzulegen, der auch dem nach der Trennung für die Selbstversorgung notwendigen Aufwand Rechnung trägt (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rn. 732). Der unverändert vollschichtig erwerbstätige Kläger kann den erforderlichen Ausgleich jetzt nur dadurch erreichen, dass er sich die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 zu Recht als Verbesserung des Lebensstandards gekennzeichneten "Dienst und Fürsorgeleistungen und Besorgungen . . . durch Fremdleistungen" erkauft (BGH NJW 2001, 2257 [BGH 13.06.2001 - XII ZR 343/99]). Zumindest in den Fällen, in denen das Surrogat für die Haushaltsführung in der Betreuung eines neuen Lebenspartners gesehen wird, muss man daher für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs auf Seiten des Unterhaltspflichtigen von einem um den angesetzten Wert der Betreuungsleistung für den neuen Lebenspartner verminderten Einkommen ausgehen. Dass dieser Ansatz im Ergebnis auch der Billigkeit entspricht, wird insbesondere dann deutlich, wenn beide Ehepartner neue Beziehungen eingehen. In dem keineswegs seltenen Fall, dass auch die jetzige Partnerin des Unterhaltspflichtigen aus einer früheren Ehe unterhaltsberechtigt ist, sind ihr ebenfalls entsprechende Vorteile aus der Haushaltsführung zuzurechnen, die wiederum der Unterhaltspflichtige aufzubringen hat.
Macht man aber auf Seiten des Ehemannes bei dem für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommen einen entsprechenden Abzug, führt die reine Differenzberechnung zu keinem anderen Ergebnis als bei der bedarfsdeckenden Anrechnung dieser Vorteile.
Bei einem nach Auffassung des Senats entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Einbeziehung der geldwerten Vorteile zu bestimmenden Bedarf sind die in Rede stehenden Vorteile daher im Wege des Abzugs auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (so auch Scholz FamRZ 2001, 1064 [BGH 22.11.2000 - XII ZB 28/00]; OLG Köln Beschluß v. 06. August 2001 NJW 2001, 3716; zustimmend Miesen FF Sonderheft 2001 S. 11).
Für die Zeit bis Oktober 2001 bemißt der Senat diese Vorteile mit monatlich 400, DM. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass sich für den hier zu entscheidenden Zeitraum die unstreitig bestehende Beziehung zwischen der Beklagten und dem Zeugen T. . . G. . . über eine bloße Bekanntschaft hinaus zu einer Wirtschaftsgemeinschaft verdichtet hat, die allerdings für die Zeit bis einschließlich Oktober noch keine Vollversorgung umfaßte. Der Zeuge hat zwar die Partnerschaft als Wochenendbeziehung bezeichnet, aber auch eingeräumt, dass er regelmäßig in der Woche dort einmal übernachtet hat. Der Zeuge unterhielt nach seinen glaubhaften Angaben selbst noch eine Wohnung in Münster, die er erst zum 31. Oktober 2001 aufgegeben hat. Angesichts der größeren Entfernung zwischen den Wohnorten sind die Bekundungen des Zeugen plausibel, dass er während der Woche nur einzelne Tage bei der Beklagten verbracht hat. Gleichwohl ist die Beziehung auch schon ab Juni 2001 als eine partielle Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen. Neben den sehr regelmäßigen Kontakten zeigte sich dies nach außen in den gemeinsamen Wochenendeinkäufen, an denen sich der Zeuge nach seinem Bekunden auch finanziell beteiligt hat, und vor allem durch die Überlassung seines PKW an die Beklagte. Wie die Beklagte im Senatstermin erklärt hat, stand ihr der PKW nicht nur für die Fahrten zur Arbeit, sondern mit wenigen Ausnahmen laufend zur Verfügung.
Den Gegenwert für den Vorteil aus der zeitweisen Wohnungsgewährung und der während der Zeit des Zusammenseins erbrachten Versorgungsleistungen bewertet der Senat mit 400, DM. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Zeuge etwa die Hälfte der Woche zusammen mit der Beklagten verbracht hat. Es ist daher angemessen, auch von der Hälfte des sonst bei einer Vollversorgung anzusetzenden Betrages auszugehen.
Bei einem Unterhaltsbedarf von 850, DM für Juni 2001 verbleibt für diesen Monat ein Anspruch von 450, DM. Von dem für Juli bis Oktober 2001 in Höhe von 770, DM bestehenden Bedarf verbleibt als Anspruch ein Betrag von monatlich 370, DM.
Ab November 2001 führen die Beklagte und der Zeuge G. . . einen gemeinsamen Haushalt. Die für ihren Lebensgefährten übernommene Haushaltstätigkeit der Beklagten ist dabei gemäß den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg mit 800, DM zu bewerten. Die Angemessenheit dieses Betrages wird von der Beklagten mit der Berufung nicht angezweifelt. Da dieser Betrag den unter Berücksichtigung eigener Einkünfte der Beklagten angemessenen Unterhaltsbedarf übersteigt, verbleibt für die Zeit ab November 2001 kein ungedeckter Unterhaltsanspruch.
Sollte man allerdings die Bewertung der Haushaltsführung in eine Differenzberechnung einstellen, ergibt sich folgende Berechnung: Bei einem auf Seiten des Klägers für die Bedarfsbemessung um 400, DM bzw. ab November um 800, DM verminderten und auf Seiten der Beklagten um die entsprechenden Beträge erhöhten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ergibt sich für die Zeit bis einschließlich Oktober 2001 bei einer Einkommensdifferenz von 900, DM bzw. 740, DM ein gleich hoher Anspruch, während ab November 2001 keine Einkommensdifferenz zugunsten der Beklagten verbleibt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision zu, weil er von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof abweicht und der Sache im Hinblick auf die Bewertung der Haushaltsführung für den Bedarf des Unterhaltspflichtigen grundsätzliche Bedeutung zukommt.