Abschnitt 8 KostenausglV - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
- Redaktionelle Abkürzung
- KostenausglV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35500000000007
Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz eingegangen ist. Das Bayrische Staatsministerium der Justiz teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Vereinbarung mit. Gleichzeitig treten die Vereinbarung der obersten Arbeitsbehörden der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen der Länder, in Kraft getreten am 1.7.1961, die Vereinbarung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und der obersten Arbeitsbehörden der Länder sowie der Landesjustizverwaltungen über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und von Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige in Verfahren vor Gerichten für Arbeitssachen, in Kraft getreten am 1.4.1961, in der Fassung der Anlage vom 1.4.1978, das Verwaltungsabkommen des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in Kraft getreten am 1.1.1967 sowie die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten, in Kraft getreten am 1.8.1994, außer Kraft.
Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.