§ 9 NKPG - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben und für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen sind oder die sich der Verwaltungsrat nicht vorbehalten hat. Sie oder er hat insbesondere
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die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten,
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die Beschlüsse des Verwaltungsrats auszuführen und die vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben zu erfüllen und
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die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kommunalprüfungsanstalt nach außen. In Angelegenheiten, die die Präsidentin oder den Präsidenten persönlich betreffen, wird die Kommunalprüfungsanstalt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verwaltungsrat auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Kommunalprüfungsanstalt unverzüglich zu unterrichten und Akteneinsicht zu gewähren.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil.