Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.1985, Az.: L 6 U 139/85
Unfallversicherung; Jahresarbeitsverdienst; Berechnung; Arbeitsunfall; Schulausbildung; Berufsausbildung; Betreuung; Skigruppe; Erwerbstätigkeit; Fiktiv
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 29.10.1985
- Aktenzeichen
- L 6 U 139/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1985:1029.L6U139.85.0A
Rechtsgrundlage
- § 573 Abs. 1 RVO
Fundstellen
- Breith 1986, 214
- HV-INFO 1986m 507
Amtlicher Leitsatz
1. Der Jahresarbeitsverdienst - JAV ist auch dann nach § 573 Abs 1 RVO neu zu berechnen, wenn sich der Arbeitsunfall nicht im Rahmen der Schul- oder Berufsausbildung, sondern bei einer anderen versicherten Tätigkeit (hier: bei der Betreuung einer Skigruppe eines Studentenreisedienstes) ereignet hat (Anschluß an BSG 14.11.1974 8 RU 10/73 = BSGE 38, 216 = SozR 2200 § 573 Nr 2).
2. Die Anpassung des JAV bei den in § 573 Abs 1 RVO genannten Personen, die infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, richtet sich (fiktiv) nach der Tätigkeit, die nach Abschluß der Berufsausbildung konkret beabsichtigt war.