Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.1985, Az.: L 6 U 139/85

Unfallversicherung; Jahresarbeitsverdienst; Berechnung; Arbeitsunfall; Schulausbildung; Berufsausbildung; Betreuung; Skigruppe; Erwerbstätigkeit; Fiktiv

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
29.10.1985
Aktenzeichen
L 6 U 139/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1985:1029.L6U139.85.0A

Fundstellen

  • Breith 1986, 214
  • HV-INFO 1986m 507

Amtlicher Leitsatz

1. Der Jahresarbeitsverdienst - JAV ist auch dann nach § 573 Abs 1 RVO neu zu berechnen, wenn sich der Arbeitsunfall nicht im Rahmen der Schul- oder Berufsausbildung, sondern bei einer anderen versicherten Tätigkeit (hier: bei der Betreuung einer Skigruppe eines Studentenreisedienstes) ereignet hat (Anschluß an BSG 14.11.1974 8 RU 10/73 = BSGE 38, 216 = SozR 2200 § 573 Nr 2).

2. Die Anpassung des JAV bei den in § 573 Abs 1 RVO genannten Personen, die infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, richtet sich (fiktiv) nach der Tätigkeit, die nach Abschluß der Berufsausbildung konkret beabsichtigt war.