§ 30a NKWG - Gültigkeit der Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Enthält ein Stimmzettel weniger als drei Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr als drei Stimmen, so sind alle diese Stimmen ungültig. Werden jedoch bis zu drei Stimmen für eine Bewerberin oder einen Bewerber oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber derselben Liste und weitere Stimmen für diese Liste abgegeben, so sind nur diejenigen für die Liste abgegebenen Stimmen ungültig, durch die die Gesamtzahl von drei Stimmen überschritten wird.
(2) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.
(3) Die Stimmabgabe einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Wahltag stirbt, ihr Wahlrecht verliert (§ 34 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, § 29 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung) oder, aus dem Wahlgebiet verzieht.