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§ 11 NVwVG - Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine zu ihrer oder seiner Familie gehörige oder in der Wohnung beschäftigte erwachsene Person anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte mindestens eine erwachsene Zeugin oder einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.