§ 11 NVwVG - Hinzuziehung von Zeugen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschäftsräumen oder dem sonstigen befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.