Art. 6 VerfGehSchÄG - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften (Art. 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 5)
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGehSchÄG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 16. Mai 1969 (Nds. GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 1997 (Nds. GVBl. S. 481), außer Kraft.
(3) Die durch dieses Gesetz eingefügten §§ 5a, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 und Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1, 3 und 4 Satz 5 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes sowie § 1 Abs. 3 bis 6, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 22 Abs. 2 und § 27a des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes treten fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Der durch dieses Gesetz geänderte § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 7 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wieder in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(5) Der durch dieses Gesetz geänderte § 17 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in folgender Fassung:
"Personenbezogene Daten dürfen an einzelne Personen oder an andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist und das Fachministerium der Übermittlung zugestimmt hat."
Hannover, den 27. Januar 2004
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen Gansäuer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian Wulff