Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 31.08.2000, Az.: 12 WF 77/00

Ansehung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in einem isolierten Unterhaltsverfahren anstelle des kostengünstigeren Scheidungsverbundverfahrens als mutwillige Rechtsverfolgung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.08.2000
Aktenzeichen
12 WF 77/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 32040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2000:0831.12WF77.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lingen - 19.06.2000 - AZ: 19 F 43/00

Fundstellen

  • AGS 2001, 90
  • FamRZ 2001, 630 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2000, 280

In der Familiensache
...
hat der 12. Senat - 4. Senat für Familiensachen -
des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ...
am 31. August 2000
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen vom 19. Juni 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache schon deshalb keinen Erfolg, weil die Prozeßführung der Antragstellerin als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO anzusehen ist. Die vorliegende Klage hätte im Anschluß an das Verfahren 7 F 1076/99 (Urteil vom 21. Dezember 1999) ohne weiteres im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht werden können (Urteil vom 20. Februar 2000). Denn die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei ist grundsätzlich gehalten, den kostengünstigsten Weg einzuschlagen. Da die Gebühren im Verbundverfahren nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache berechnet werden (§§ 19 a Abs. 1 GKG, 7 BRAGO), ist dies gegenüber einem isolierten Unterhaltsverfahren wie im vorliegenden Fall der kostengünstigere Weg. Die isolierte Geltendmachung ist deshalb als mutwillig anzusehen ist, wenn dafür keine sachlichen und vernünftigen Gründe gegeben sind (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 5; OLG Bremen, FamRZ 1998, 245, 246[OLG Bremen 30.01.1997 - 5 WF 137/96]; OLG Celle, Nds.Rpfl. 1990, 246; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1217; OLG Köln, NJW-RR 1994, 1093; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 482, 483; Bork in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl. (1993), § 114 Rdn. 51; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. (2000), § 114 Rdn. 125; Kalthoener/Büttner, 2. Aufl. Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdn. 473 m.w.N.). Das entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats. Soweit in jüngster Zeit die Auffassung vertreten wird, daß jedenfalls für die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei die getrennte Geltendmachung nicht mit höheren Kosten verbunden sei (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl. (1999), § 623 Rdn. 24 f), gibt dies keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Auch Philippi räumt ein, daß im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten anfallen. Es steht also fest, daß die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht die kostengünstigste Vorgehensweise gewählt hat. Die Verweisung auf einen eventuellen Kostenerstattungsanspruch im Falle eines Obsiegens in dem getrennten Unterhaltsverfahren ist nach Auffassung des Senats bei der Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu prüfen. Im übrigen ist die Kostenaufhebung im Verbundverfahren nicht zwingend (vgl. § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) und es ist keineswegs gesichert, daß eventuelle Kostenerstattungsansprüche überhaupt realisiert werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn man sich - wie hier - im Bereich einer Mangelfallberechnung befindet.

2

Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte bislang nicht hinreichend dargetan hat, daß und in welcher Höhe er weiterhin ehebedingte Verbindlichkeiten abträgt. Ebenso kann offen bleiben, ob die Höhe der Raten bei den vorliegenden Vermögensverhältnissen einem angemessenen Tilgungsplan entspricht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.