Amtsgericht Rinteln
Urt. v. 29.06.2018, Az.: 2 C 197/16

Bibliographie

Gericht
AG Rinteln
Datum
29.06.2018
Aktenzeichen
2 C 197/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Totenfürsorgerecht kann der Wille des Verstorbenen zählen, die wunschgemäße Bestattung naher Angehöriger in der eigenen Grab-stätte im Rahmen des friedhofsrechtlich Zulässigen zu ermöglichen und umzusetzen.

Dritte können – auch gegen den Totenfürsorgeberechtigten – die Be-achtung dieses Willens durch den Schutz des postmortalen Persön-lichkeitsrechts des Verstorbenen durchsetzen.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, eine Erklärung gegenüber der Stadt … dahingehend abzugeben, dass sie als Grabnutzungsberechtigte damit einverstanden ist, dass die Klägerin im Fall ihres Todes berechtigt ist, in einer Urne in der Grabstätte der Eltern, der Eheleute …, auf dem Seetorfriedhof in… bestattet zu werden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Abgabe einer Erklärung der Beklagten als Nutzungsberechtigte einer Grabstätte gegenüber der Stadt …, die Klägerin dürfe im Falle ihres Ablebens in einer Urne in der Grabstätte der Eltern bestattet werden.

Die Parteien sind Schwestern und Kinder der verstorbenen Eheleute ..., welche auf dem Seetorfriedhof in… bestattet worden sind. Letztversterbende Ende 2015 war Frau …, die zuvor schwer erkrankt war. Die Beklagte ist sog. Nutzungsberechtigte der Grabstelle, eines Wahlgrabs im Sinne von § 14 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt … in der Fassung vom 10.12.2009 (K2, Bl. 8 ff. GA). Gemäß § 16 der Satzung können in dem Wahlgrab außer dem Erwerber des Nutzungsrechts u.a. Nachkommen in gerader Linie beigesetzt werden. Gemäß § 18 Abs. 2 a) der Satzung können in Wahlgräbern für Erdbestattungen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 21.07.2016 auf, ihre Zustimmung gegenüber der Stadt … zu erteilen, was diese ablehnte.

Die Klägerin behauptet, sie habe mit ihrer Mutter vereinbart, im Falle ihres Ablebens mit im elterlichen Grab in einer Urne bestattet werden zu dürfen. Dies habe Frau … vor ihrem Tod anlässlich mehrerer Gelegenheiten so explizit mehrfach als ihren Wunsch und den ihres verstorbenen Mannes gegenüber verschiedenen Zeugen geäußert.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, eine Erklärung gegenüber der Stadt … dahingehend abzugeben, dass sie als Grabnutzungsberechtigte damit einverstanden ist, dass die Klägerin im Falle ihres Todes berechtigt ist, in einer Urne in der Grabstätte der Eltern, der Eheleute …, auf dem Seetorfriedhof in … bestattet zu werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die von der Klägerin vorgetragene Vereinbarung mit … und behauptet, … habe vielmehr anlässlich zahlreicher Gelegenheiten geäußert, mit ihrem Mann allein beerdigt werden zu wollen, ohne dass weitere Personen in einer Urne in der Grabstätte beigesetzt würden. Im November 2015 habe … zudem unter starken Schmerzmitteln gestanden und sei nicht mehr in der Lage gewesen, einen eigenen Willen zu fassen oder zu äußern.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 26.06.2017 (Bl. 65 f. GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ……….. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 15.03.2018 (Bl. 136 ff. GA) und vom 29.05.2018 (Bl. 151 f. GA) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe der begehrten Erklärung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

1.

Nach Ansicht des Gerichts ist Anspruchsgrundlage der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen.

a)

Der Schutz der Persönlichkeit erlischt nicht mit dem Tode. Geschützt wird über Art. 1 Abs. 1 GG der allgemeine Achtungsanspruch, der Menschen kraft ihres Personseins zukommt, sowie der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erlangt hat (vgl. Staudinger/Hager, (2017), BGB, C. Das Persönlichkeitsrecht, C 34). Dazu befugt, das Persönlichkeitsrecht zu schützen, sind diejenigen, die der Verstorbene zu seinen Lebzeiten berufen hat, hilfsweise seine nahen Angehörigen, nicht dagegen automatisch die Erben. Danach sind die Ehegatten und die Kinder, hilfsweise die Eltern, schließlich die Geschwister und die Enkel berechtigt, das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wahrzunehmen (vgl. Staudinger/Hager, a.a.O., C 40). Grundsätzlichen Vorrang, ob und wie das postmortale Persönlichkeitsrecht zu verteidigen sei, hat der zu Lebzeiten geäußerte, erkennbar oder testamentarisch niedergelegte Wille des Verstorbenen; wo er fehlt, entscheidet der näherstehende Wahrnehmungsberechtigte. Er kann seine Entscheidung auch gegen die Wahrnehmungsbefugnis nachgeordneter Stufen durchsetzen, es sei denn, der Wahrnehmungsberechtigte selbst verletzt das postmortale Persönlichkeitsrecht. Bei Konflikten zwischen gleichrangigen Wahrnehmungsbefugten ist zur Klage jeder allein berechtigt (vgl. Staudinger/Hager, a.a.O., C 41). Schutzobjekt ist das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen selbst (vgl. Staudinger/Hager, a.a.O., C 42 m.w.N.). Daher sind auch entfernte Angehörige u.a. berechtigt, den mutmaßlichen oder ausdrücklich erklärten Willen des Verstorbenen gegen einen totenfürsorgeberechtigten nahen Angehörigen zur Geltung zu bringen, wenn dieser den Willen des Verstorbenen für seine Totenfürsorge missachtet (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.04.1988 – 9 U 50/87 –, in juris Rn. 32; OLG Naumburg, Urteil vom 08.10.2015 – 1 U 72/15 –, in MDR 2016, 281).

Im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts kommen u.a. Ansprüche auf Beseitigung in Betracht (vgl. Staudinger/Hager, a.a.O., C 47; BGH, Urteil v. 08.06.1989 – I ZR 135/87 –, in juris). Da § 1004 BGB den Störer zur Beseitigung der Beeinträchtigung, also grundsätzlich zu einem positiven Tun verpflichtet (vgl. Staudinger/Gursky, (2012), BGB, § 1004 Rn. 136), ist der Störer – bedarf die Maßnahme einer behördlichen Genehmigung – auf Antrag zur Stellung des Genehmigungsantrags zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil v. 20.11.1992 – V ZR 82/91 –, in juris Rn. 21; Staudinger/Gursky, a.a.O.; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1004 Rn. 51). Sofern mithin im vorliegenden Fall eine festgestellte Störung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen nur durch Stellung eines Antrags nach § 16 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt … beseitigt werden könnte, hat eine Verurteilung insoweit zu erfolgen.

b)

Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Beklagte als Nutzungsberechtigte alleine oder nicht eher sämtliche Geschwister Totenfürsorgeberechtigte nach … sind. Denn jedenfalls kann aufgrund der obigen Ausführungen die Klägerin als Tochter eine Beseitigung der Störung des postmortalen Persönlichkeitsrechts – in Folge einer Nichtbeachtung des Willens von … für ihre Totenfürsorge – von der Beklagten verlangen.

Nicht nach Erbrecht, sondern in erster Linie nach dem Willen des Verstorbenen regelt sich das sog. Totenfürsorgerecht, d.h. welche Person zu Entscheidungen über die Art der Bestattung, den Ort der letzten Ruhestätte und etwa eine spätere Umbettung befugt ist (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., Einl v § 1922 Rn. 9 m.w.N.). Das Recht hat in erster Linie derjenige, den der Verstorbene mit der Totenfürsorge beauftragt hat. Er kann das Bestimmungsrecht den Angehörigen belassen, deren Reihenfolge bestimmen, ändern oder es entziehen und Dritte damit beauftragen (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O.). Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen an, etwa in einer letztwilligen Verfügung; vielmehr genügt es, wenn auf den Willen aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 14.12.2011 – IV ZR 132/11 –, in juris Rn. 15). Auch eine gerichtliche Durchsetzung der Anordnungen des Verstorbenen ist möglich, wobei die Beweislast für einen entsprechenden Willen des Verstorbenen hat, wer ihn behauptet (vgl. Palandt/Weidrich, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Ist der Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, sind nach Gewohnheitsrecht in Anlehnung an landesrechtliche Bestattungsgesetze seine nächsten Angehörigen berechtigt, also zunächst der Ehegatte, dann Kinder, dann die weiteren Verwandten, also Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister (vgl. Palandt/Weidrich, a.a.O., Rn. 10; BGH, Urteil v. 26.02.1991 – XII ZR 58/91 –, in juris Rn. 9; AG Rinteln, Urteil v. 23.12.2015 – 2 C 183/14 –, in juris Rn. 4). In diesem Fall kann der vorrangig Berechtigte frei entscheiden, ohne dass er allerdings zu unzulässigen Maßnahmen berechtigt wäre (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 10; AG Rinteln, a.a.O., Rn. 4).

c)

Nach Ansicht des Gerichts kann zum Inhalt des Totenfürsorgerechts auch der Wille des Verstorbenen gemacht werden, die wunschgemäße Bestattung naher Angehöriger im Rahmen des friedhofsrechtlich Zulässigen in der eigenen Grabstätte zu ermöglichen und umzusetzen. Es kann keinen Unterschied machen, ob darüber bestimmt wird, wie die eigene Bestattung zu erfolgen habe, etwa in einem Doppelwahlgrab oder gar anonym, oder wie die spätere Grabpflege auszusehen habe, etwa aufwändig gestaltet oder schlicht gehalten, oder ob darüber bestimmt wird, welche weiteren Familienangehörigen in einer gemeinsam genutzten Grabstätte beigesetzt werden dürfen, sofern diese das wollen und sofern dieses rechtlich zulässig ist.

2.)

Die Klägerin hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen, bewiesen, dass … im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und explizit – entsprechend dem zuvor geäußerten Wunsch der Klägerin – vor ihrem Tode 2015 mehrfach erklärt und damit zum Gegenstand des Totenfürsorgerechts gemacht hat, dass die Klägerin im Falle ihres Ablebens in einer Urne in der Grabstätte der Eheleute … auf dem Seetorfriedhof in … bestattet werden soll.

a)

Die Zeugin … hat glaubhaft ausgesagt, seit etwa 2000 mit … befreundet gewesen zu sein. Man habe sich in der Folge nahezu wöchentlich getroffen. Anfang 2015 habe man einen gemeinsamen Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern verbracht; … habe völlig klar und nicht durch Medikamente beeinträchtigt auf die Zeugin gewirkt und u.a. auch über ihren Tod gesprochen und in diesem Zusammenhang gesagt, dass sie nicht verbrannt werden wolle. Man habe abends zusammengesessen und auch über die Krankheit der … … und über Sterben und Tod gesprochen. Hierbei habe … angesprochen, dass auch die beiden Parteien mit in das Grab dürften; die Klägerin werde ihr „zu Füßen liegen“. Anfang November 2015 habe … der Zeugin zu Hause in bereits schwachem Zustand erneut bestätigt, dass die Kinder später mit ins Grab dürften, „nicht aber die Älteste, da sie zu viele Nerven gekostet“ habe. Die Zeugin hat schließlich bekundet, dass sie fast bis zum Tode der … noch mit dieser in Kontakt gestanden habe. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, beruht nachvollziehbar auf persönlich Erlebtem, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass langjährige Freundinnen sich angesichts einer schweren Erkrankung auch über diese und die Thematik Tod und Bestattung austauschen werden, wobei auch höchstpersönliche Details, wie etwa das Verhältnis zu den eigenen Kindern, angesprochen werden dürften. Die Zeugin …war auch in jeder Hinsicht glaubwürdig, da sie als Bekannte der Verstorbenen kein offensichtlich eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtstreits haben kann und im Übrigen unaufgeregt und widerspruchsfrei auf Nachfragen stringent geantwortet und fehlendes eigenes Wissen, etwa zur Haltung des verstorbenen Ehemannes der …, unumwunden eingeräumt hat.

Übereinstimmend hat der Zeuge… bekundet, dass er in Gegenwart anderer Gäste einige Wochen vor dem Tode der … in deren Küche gesessen habe. Man habe über viele Dinge gesprochen und sei irgendwann auf das Thema Bestattungen gekommen, zumal der Vater des Zeugen kurz zuvor verstorben gewesen sei. Irgendwie sei seitens der Klägerin angesprochen worden, dass die Klägerin eine Urnenbestattung für sich selbst wünsche, was den Zeugen interessiert habe, da eine solche Art der Bestattung auch für ihn in Betracht käme, und weshalb er dem Gesprächsverlauf genau gefolgt sei. … habe in diesem Zusammenhang in die Runde hinein, quasi an alle gerichtet, geantwortet, dass es sie glücklich machen würde und dass sie es gut fände, wenn die Klägerin irgendwann wieder bei den Eltern im Grab als Urne läge. Über den Willen des verstorbenen Herrn … sei hingegen nicht gesprochen worden. … habe jedenfalls glücklich und zufrieden auf den Zeugen gewirkt; sie habe zudem „gut drauf“ gewirkt, habe nicht den Eindruck vermittelt, etwa schmerzbedingt nicht angemessen reagieren zu können. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da der Zeuge nachvollziehbar die angesprochene Thematik wegen seines eigenen Interesses an einer Urnenbestattung detailliert wiedergegeben, Wissenslücken aber sogleich offengelegt hat. Der Zeuge wirkte glaubwürdig und war für das Gericht erkennbar um eine wahrheitsgemäße Wiedergabe des real Erlebten ohne Belastungs- oder Begünstigungstendenzen bemüht.

Ebenfalls in diesem Sinne hat die Zeugin … ausgesagt, dass … anlässlich eines Besuchs der Zeugin und weiterer Personen irgendwann im November 2015 auch über ihre Bestattung gesprochen habe. Die Klägerin habe daraufhin eingeworfen, dass sie mit in das Grab der Eltern wolle, woraufhin … geantwortet habe, dass das in Ordnung sei, dass es sie freuen würde, dann man nach dem Tode vereint sei. Etwa zwei Wochen vor dem Tod habe … der Zeugin erneut gesagt, dass es sie glücklich machen würde, wenn die Klägerin später im Grab beigesetzt werden würde. Über die Wünsche des Herrn …sei nicht gesprochen worden. Die Aussage ist glaubhaft, obwohl die Zeugin eingeräumt hat, im Herbst 2017 mehrere Wochen im Koma gelegen zu haben und daher zeitlich manchmal noch etwas durcheinander zu bringen. Das Gericht hatte nicht den Eindruck, dass die Zeugin noch unter dem Eindruck dieses Ereignisses stand, sondern vielmehr, dass die Zeugin konkrete Erinnerungen an den Spätherbst 2015 detailreich und anschaulich geschildert hat, die im Einklang mit den Aussagen anderer Zeugen stehen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht, zumal die Zeugin ungefragt auf ihr Komaereignis von 2017 und damit eine möglicherweise eingeschränkte Glaubhaftigkeit der Aussage hingewiesen hat. Die Zeugin wirkte auf das Gericht ruhig und verständig, nicht nervös oder auf korrekte Wiedergabe einer möglicherweise abgesprochenen Erklärung bedacht.

Übereinstimmend hat die Zeugin …ausgesagt, dass man am 11.11., ihrem Geburtstag, in der Küche von …, die wegen Gebrechlichkeit nicht mehr habe woanders hingehen können, gesessen habe; das genau Jahr könne sie jedoch nicht angeben. Die Zeugin habe Frau …auch zuvor bereits regelmäßig besucht. Am 11.11. habe man jedenfalls über den Geburtstag, Witze und alles Mögliche gesprochen und schließlich auch über Sterben und den Tod. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin sinngemäß erklärt, dass sie nach ihrem Tode als Urne im Elterngrab bestattet werden würde und man dann wieder zusammen sein werde. … habe hierauf entgegnet, dass das ja schön wäre, dass sie sich freuen würde, dass sie ja dann zu dritt wieder gemeinsam im Himmel Kaffee trinken könnten. Sie, die Zeugin, habe den Eindruck gehabt, dass … hiermit sehr einverstanden gewesen sei. Über Herrn … sei nicht gesprochen worden. Frau … habe bis zu ihrem Ende geistig fit auf die Zeugin gewirkt. Auch diese Aussage ist glaubhaft, da die Zeugin wiedergeben konnte, dass man sich an ihrem Geburtstag getroffen habe, obgleich sie nicht mehr das genaue Jahr in Erinnerung hatte. Die Aussage steht im Einklang mit den Aussagen weiterer Zeugen. Die Zeugin war glaubwürdig und um eine neutrale Aussage bemüht.

Zudem hat der Zeuge …. ausgesagt, dass sich mehrere Personen an einem 11.11., dem Geburtstag seiner Frau, bei Frau … in der Küche aufgehalten hätten. Man sei damals gute Nachbarn gewesen, und normalerweise habe Frau …Frau … immer anlässlich ihres Geburtstags aufgesucht. Da Frau … aber körperlich nicht mehr so gekonnt habe, seien … zu ihr hingegangen. Frau … habe bereits Besuch von anderen Verwandten gehabt. An diesem Tage habe die später Verstorbene trotz ihres Gesundheitszustands „gut drauf“ gewirkt, also insbesondere bis zum Schluss geistig fit. Man habe über Geburtstage und auch den Tod gesprochen. Frau … habe erklärt, wie sie beerdigt werden wolle. Als die Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochen habe, dass sie selbst später im Wege einer Urnenbestattung im Grab der Eltern beigesetzt werden möchte, habe … ihr Einverständnis hiermit zum Ausdruck gebracht. Über Herrn … habe man nicht gesprochen. … habe im Übrigen bereits zuvor gegenüber dem Zeugen zum Ausdruck gebracht, dass sie es gut fände, wenn die Klägerin eines Tages im gemeinsamen Grab mitbestattet werden würde. Die Aussage wirkte in jeder Hinsicht glaubhaft, da der Zeuge den Geburtstag seiner Frau und die wechselseitigen Besuche zuvor bzw. den krankheitsbedingten Besuch bei der Verstorbenen nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu schildern vermochte, in diesem Zusammenhang anschaulich auf die anwesenden Gäste und die Gesprächsthemen hinwies. Der Zeuge war auch glaubwürdig, da er als Nachbar der Verstorbenen kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben kann und nur die Punkte schilderte, an die er sich erkennbar zutreffend erinnern konnte. Anhaltspunkte für eine ausgedachte Aussage zu Gunsten der Klägerin vermochte das Gericht nicht zu finden. Es wäre dem Zeugen ein Leichtes gewesen, das genaue Jahresdatum zu benennen und noch zahlreiche weitere Begebenheiten zu erfinden, anlässlich derer Frau … ihr Einverständnis von einer Urnenbestattung der Tochter mitgeteilt haben könnte. Dergleichen tat der Zeuge jedoch nicht. Der Zeuge hat auch glaubhaft den aus seiner Sicht gegebenen Gesundheitszustand der … und ihre geistige Klarheit geschildert, zumal dies in Übereinstimmung mit den Aussagen anderer Zeugen steht.

Die Zeugin … die nach eigenen Angaben beste Freundin der Klägerin, hat bekundet, … seit Jahren gut gekannt und als eine Art zweite Mutter betrachtet zu haben. Wegen eines Oberschenkelbruchs und anschließenden Krankenhausaufenthalts 2015 habe die Zeugin … im Krankenhaus besucht, wo diese auf die Zeugin klar gewirkt und ihre Angst vor dem Tod nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht habe. Sie sei aber dankbar dafür gewesen, dass die Klägerin, ihre Tochter „Püppi“, sehr viel für sie getan habe. … habe sich nichts mehr gewünscht, als dass die Klägerin irgendwann mit zu ihr als Urne ins Grab käme. Andererseits habe … auch gesagt, dass die Parteien sich nicht streiten mögen; lediglich auf die dritte Schwester sei die Verstorbene nicht gut zu sprechen gewesen. Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass … ihr gegenüber im Zusammenhang mit ihrer Diagnose einmal erklärt habe, dass auch Herr … den Wunsch geäußert habe, dass die drei zusammen bestattet werden sollten. Das könne sie jedoch nicht aus eigner Anschauung bestätigen, da sie Herrn …nicht mehr kennengelernt habe. Die Aussage erscheint dem Gericht glaubhaft zu sein. Es ist jedenfalls verständlich, wenn eine gute Freundin der Tochter deren Mutter im Krankenhaus aufsucht, zumal sie diese als eine Art zweite Mutter bezeichnet hat. Insofern erscheint es auch glaubhaft, dass Frau … sich gegenüber der Zeugin geöffnet und ihr höchstprivate Dinge wie den Wunsch der eigenen Bestattung bzw. einer Bestattung der Tochter im eigenen Grab erzählt hat. Die Zeugin wirkte bei aller, im Übrigen selbst eingeräumter Nähe zur Klägerin, als glaubwürdig, da sie zwar einerseits im Sinne der Klägerin deren Wunsch und einen übereinstimmend geäußerten Willen der … geschildet hat. Andererseits hat sich die Zeugin nicht negativ über die Beklagte geäußert und auch nicht die Beklagte seitens der Verstorbenen in einem schlechten Licht darstellen lassen. Im Gegenteil spricht die Aussage, die Parteien mögen sich nicht streiten, dafür, dass die Zeugin das ausgleichende Interesse einer Mutter gegenüber den Kindern zutreffend berichtet hat. Außerdem stellt sich für das Gericht die Frage, welchen persönlichen Vorteil die Zeugin davon haben sollte, dass zukünftig einmal ihre beste Freundin als Urne in einem bestimmten Grab bestattet werden sollte, anstatt etwa in einem gemeinsamen Grab mit ihrem Ehemann. Betrauern ließe sich der Tod der Freundin in beiden Fällen gleichermaßen ungestört. Dass die Zeugin der Beklagten nach Absprache mit der Klägerin lediglich übel mitspielen will, konnte das Gericht anhand der Aussage und des Auftretens der Zeugin nicht ansatzweise feststellen.

Die Zeugin …, die Tochter der Klägerin und Nichte der Beklagten, hat glaubhaft bekundet, dass sie sich nach Beginn der Erkrankung der … oft mit dieser, ihrer Großmutter, über den Tod unterhalten habe. Hierbei wie auch bereits zu früheren Begebenheiten sei besprochen worden, dass die Klägerin eines Tages mit im Grab ihrer Eltern bestattet werden würde. Hintergrund sei, dass die Klägerin und ihrer Tochter, die Zeugin, Motorradfahrerinnen seien und im Hinblick auf einen möglichen Unfalltod vorgeplant hätten. Soweit … in Gegenwart der Zeugin … einmal gesagt habe, ihr Grab sei doch kein Massengrab – nachdem diese und die Zeugin erklärt hätten, auch im Grab der Großeltern beerdigt werden zu wollen –, sei dies nach Ansicht der Zeugin spaßig zu verstehen gewesen, weil die Großmutter gerade nichts dagegen einzuwenden gehabt habe, dass jedenfalls die Klägerin im Wege der Urnenbestattung im Grab ihrer Eltern beigesetzt werden könne. Die Zeugin hat ferner ausgesagt, dass sie nicht mit ihrem Großvater, Herrn …, hierüber gesprochen habe, da dieser verstorben sei, als sie 8 Jahre alt gewesen sei. … habe ihr jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass es ihrem Wunsch entspreche, wenn später die Klägerin mit in das Grab käme. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass nach ihrem Eindruck beide Tanten zunächst mit diesem Wunsch einverstanden gewesen seien, insbesondere aber die Beklagte im Zuge eines Streites mit … Ende 2015 – möglicherweise im Zuge ihrer Pflege – hiervon abgerückt sei und plötzlich kurz vor dem Tod der Mutter zur Zeugin gesagt habe, … wünsche nunmehr eine Bestattung der Klägerin im Elterngrab nicht mehr. Sie habe erwidert, dass ihre Großmutter ihr gegenüber das so nicht bestätigt habe. Die Aussage ist glaubhaft, da sie umfangreich zum Geschehen in seinen unterschiedlichen Facetten gemacht wurde und für das Gericht auch die Motivation, sich bereits zu Lebzeiten – vor dem Alter und nicht im Zusammenhang mit einer schweren Krankheit – Gedanken über den eigenen Tod zu machen, plausibel begründet. Es ist gerichtsbekannt, dass Motorradfahrer erhöhten Gefahren im Straßenverkehr ausgesetzt sind und es nicht selten zu tödlichen Unfälle mit diesen Fahrzeugen kommt. Insofern ist es nachvollziehbar, dass passionierte Motorradfahrer sich frühzeitig mit der Möglichkeit ihres Todes und der Art ihrer Bestattung auseinandersetzen werden. Darüber hinaus ist es für das Gericht glaubhaft, dass die Beklagte und die Zeugin …zunächst mit dem Wunsch der Klägerin einverstanden gewesen seien. Denn prinzipiell dürfte es für nicht im Streit liegende Schwestern unerheblich sein, wo die Überlebenden ihre zuerst verstorbene Schwester zukünftig betrauern können, und sei es im Grab der Eltern. Da die eigene Bestattung eine höchstpersönliche Entscheidung ist, dürfte es nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich auch nicht zu irgendeiner Art von Rivalität oder Konkurrenzdenken führen, wenn nur eine Schwester im Grab der Eltern bestattet werden kann bzw. darf, weil nach der Lebenserfahrung viele Menschen heute eine Bestattung in einem eigenen Grab bzw. in einem gemeinsamen Grab mit dem Ehepartner wünschen und klassische Familiengrabstätten eher selten geworden sind. Wenn mithin eine Schwester die Beisetzung der anderen Schwester im Grab der Eltern unter allen Umständen zu vermeiden sucht, ohne selbst den Willen zu haben, auch oder nur allein dort mitbeerdigt werden zu dürfen, dann kann hierfür die Motivation nur darin liegen, entweder den Willen der Eltern zu respektieren und umzusetzen, oder andererseits wegen persönlicher Abneigung im Zuge eines familiären Streits die Schwester oder auch die Mutter – aus Wut oder im Zorn – absichtlich zu verletzen. Insofern ist es durchaus plausibel, dass die Beklagte im Zuge eines Streites mit … um ihre Pflege nunmehr der Klägerin nicht vergönnen will, ihrem Wunsch und dem Einverständnis der Mutter entsprechend später bestattet werden zu dürfen.

Die Zeugin …war für das Gericht trotz ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses zu Klägerin glaubwürdig. Sie versuchte erkennbar ausführlich und widerspruchsfrei die Aussagen der Verstorbenen, die Motivation ihrer Mutter und die mögliche Motivation ihrer Tante zu erläutern, ohne dabei in einer übermäßig emotionalen Art und Weise die Beklagte schlechtzumachen. Das Gericht glaubt der Zeugin schlichtweg, die im Übrigen ebenfalls nichts dazu sagen vermochte, was ihr Großvater in dieser Sache möglicherweise gewollt haben könnte.

Schließlich hat auch der Zeuge … glaubhaft ausgesagt, dass …, seine Schwiegermutter, im Zuge ihrer Erkrankung mehrfach in die Familie der Klägerin nach …geholt worden sei. Bis kurz vor ihrem Tode habe sie über Sterben und den Tod gesprochen. Dabei habe sie ihren Wunsch geäußert, dass die Familie der Klägerin, soweit möglich, zusammenbleiben solle. Daher könne die Klägerin im Wege der Urnenbestattung im Grab der Eltern bestattet werden. Dies sei auch der Wunsch ihres verstorbenen Mannes gewesen; auch Herr … habe sich nach Aussage von … ein Familiengrab für Abkömmlinge der Eheleute …gewünscht. Dieser Wunsch sei für den Zeugen … auch keinesfalls ungewöhnlich, weil auch seine eigene Familie ein solches Familiengrab habe, in welchem er selbst eines Tages bestattet werden könne. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass … nach seinem Eindruck bis kurz vor ihrem Tod geistig „voll auf der Höhe“ gewesen sei, ihre Aussagen auf ihn klar und verständlich gewirkt hätten. Ihre Aussagen zum Bestattungswunsch der Klägerin habe … auch noch am 07.11.2015, dem Geburtstag des Sohnes des Zeugen …, wiederholt. Trotz eingenommener Schmerzmedikamente habe die später Verstorbene völlig klar und verständlich in der Gesprächsführung gewirkt, habe es seines Erachtens Erinnerungsdefizite nicht gegeben. Selbst einen Tag vor ihrem Tod habe der Zeuge noch normal mit ihr am Telefon sprechen können. Die Aussage ist glaubhaft, steht sie doch im Einklang mit den Angaben der oben angeführten Zeugen. Der Zeuge war trotz seiner Nähe zur Klägerin für das Gericht ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Wiedergabe des real Erlebten bemüht. Er verwickelte sich nicht in Widersprüche, wirkte unaufgeregt und beantwortete zügig und stringent alle Nachfragen, bzw. wies auf fehlendes eigenes Wissen, etwa in Bezug auf Herrn …, umfassend und nachvollziehbar hin. Der Zeuge war mithin glaubwürdig.

b)

Demgegenüber vermag das Gericht seine Entscheidung nicht auf die Aussagen der Zeugen aus dem Lager der Beklagten zu stützen.

Soweit der Zeuge …, der Ehemann der Beklagten, ausgesagt hat, dass sich die Beklagte kurz vor dem Tode der … mit dieser gestritten habe, deckt sich dieser Teil der Aussage mit der Aussage der Zeugin … Soweit der Zeuge eingeschränkt hat, dass er nicht wisse, weshalb man sich gestritten habe und er daher allgemein von Missverständnissen gesprochen hat, die nicht mehr hätten aus der Welt geschafft werden können, erscheint dies dem Gericht unglaubhaft. Es entspricht keineswegs der Lebenserfahrung, dass Ehefrauen, die sich kurz vor dem zu erwartenden Tod der Mutter mit dieser streiten, ihre Ehemänner nicht in den Grund des Streits einweihen sollten, sofern nicht die Ehemänner selbst der Grund des Streites sind. Letzteres ist im vorliegenden Fall nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung allerdings ausgeschlossen. Sofern der Zeuge weiter bekundet hat, dass die Verstorbene im Herbst 2015 ihm gegenüber mitgeteilt habe, dass niemand mit in ihrem Grab bestattet werden solle, obwohl sie zuvor auf die mehrfach geäußerte Bitte der Klägerin, eine solche Bestattung zu ermöglichen, mehrfach dieser gegenüber auch in Gegenwart Dritter positiv reagiert habe, ist das Gericht vom Wahrheitsgehalt der Aussage nicht überzeugt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum – wie der Zeuge weiter ausgeführt hat – in Gegenwart der Klägerin … die Erfüllung dieses Bestattungswunsches glaubhaft zugesichert habe, um im Anschluss, nachdem die Klägerin den Raum verlassen habe, das Gegenteil zu verkünden; dies sogar mehrfach. Eine psychische Erkrankung von … behaupten weder die Beklagte noch der Zeuge. Eine wirklich plausible Erklärung für diese widersprüchliche Verhaltensweise der … benennt der Zeuge im Anschluss ebenso wenig. Er vermute, dass … möglicherweise Angst vor einer Einschränkung der Pflege durch die Klägerin und einen damit verbundenen Umzug in ein Alten- und Pflegeheim gehabt habe, zumal nur die Klägerin für die Pflege der Mutter zuständig gewesen sei. Zwar hat das Gericht sich keinen eigenen Eindruck von … machen können; die Aussagen der oben angeführten Zeugen lassen allerdings zur Überzeugung des Gerichts nicht auf einen derart niederträchtigen Charakterzug der Verstorbenen schließen, sondern eher auf eine bewusst vage gestreute Fehlinformation seitens des Zeugen, zumal – ebenfalls nicht glaubhaft – die Beklagte sich diesbezüglich nie gegenüber dem Zeugen erklärt haben soll. Es erscheint jedoch nahezu als ausgeschlossen, dass Eheleute sich angesichts eines solchermaßen widersprüchlichen und subjektiv als geradezu perfide zu empfindenden Verhaltens der Mutter bzw. Schwiegermutter gegenüber der Schwester bzw. Schwägerin keine Aussprache suchen sollten. Dieses glaubt das Gericht schlichtweg nicht. Er scheint letztlich nicht glaubhaft, dass … in Gegenwart der Klägerin und Personen aus dem Umfeld der Klägerin auf den Bestattungswunsch der Klägerin „Ja und Amen“ gesagt haben soll, um dies später in Gegenwart der Beklagten mehrfach zu revidieren.

Soweit der Zeuge schließlich ausgesagt hat, dass er aufgrund der Medikation bei … etwa drei bis sechs Monate vor ihrem Tod eine Wesensveränderung dergestalt wahrgenommen haben, dass sie in abgewandelter Art und Weise immer wieder dasselbe erzählt habe, steht diese Angabe nicht nur in Widerspruch zu den Aussagen der seitens der Klägerin benannten Zeugen, sondern auch im Widerspruch zur Aussage der Zeugin …, die jedenfalls nicht bekundet, hat, dass … im Zuge der Erkrankung auf sie verändert gewirkt habe; sie habe nicht einmal mitbekommen, dass die Mutter starke Schmerzmittel eingenommen habe. Im Ergebnis geht das Gericht somit von einer Gefälligkeitsaussage des Zeugen zu Gunsten der Beklagten aus, auf die das Gericht seine Entscheidung nicht zu stützen vermag.

Die Aussage der Zeugin … überzeugt das Gericht gleichfalls nicht. Die Zeugin hat einerseits selbst eingeräumt, aufgrund einer eigenen Erkrankung über den Gesundheitszustand der Mutter sehr spät informiert worden zu sein. Andererseits hat sie ausgesagt, dass … im Zusammenhang mit dem geäußerten Wunsch der Klägerin stets davon gesprochen habe, dass es sich nicht um ein Familiengrab handele; das Wort Massengrab sei nicht gefallen. Hierbei habe es sich quasi um einen Standardspruch gehandelt. Auffällig ist für das Gericht, dass die Zeugin zeitlich keine exakten Angaben machen konnte. Zudem hat sie von einem Standardspruch berichtet, den kein weiterer Zeuge, auch nicht einer aus dem Lager der Beklagten, so wiedergegeben haben. Die Töchter der Zeugin und auch die Zeugin … haben vielmehr tatsächlich das Wort Massengrab – wenn auch teilweise als scherzhaft geschildert – benutzt und … zugeschrieben. Ferner ist auffällig, dass laut dieser Zeugin die Mutter jedenfalls vordergründig – entgegen der Darstellung des Zeugen … – niemals der Klägerin gestattet habe, später im Grab mitbeerdigt zu werden. Schließlich ist gänzlich unglaubhaft, dass die Zeugin detaillierte Angaben zu diesem Punkt machen will, andererseits aber nach eigenem Bekunden nicht weiß, ob die Beklagte über den Wunsch der Klägerin informiert gewesen sei, obgleich dieser in Anwesenheit auch der Beklagten nach einhelliger Darstellung mehrfach geäußert worden ist. Letztlich ist auch diese Aussage als – schlecht durchdachte – Gefälligkeitsaussage zu Gunsten der Beklagten zu werten, wobei die Motivation der Zeugin für eine Falschaussage darin liegen kann, dass sie wegen ihrer Drogenvergangenheit bei … – nach Aussage der oben genannten Zeugen – eher schlecht angesehen gewesen sein dürfte.

Auf die Aussagen der Geschwister … vermag das Gericht seine Entscheidung ebenfalls nicht zu stützen, da diese Aussagen sich in wesentlichen Punkten widersprechen und im Übrigen ohnehin im Widerspruch zu den Angaben der im Lager der Klägerin stehenden glaubwürdigen Zeugen stehen.

Die Zeugin … hat in Bezug auf ein Gespräch in der Küche der … bekundet, dass zunächst in Gegenwart auch der Klägerin und der Zeugin … über den Tod gesprochen worden sei, wobei sie nicht mehr wisse, was genau besprochen worden sei. Nachdem die Klägerin und ihre Tochter den Raum verlassen hätten, habe … von sich aus bekundet, dass sie Angst habe, nicht mehr gepflegt zu werden. Auch wolle sie allein mit ihrem Mann beerdigt werden. Dass die Klägerin zuvor noch etwas in diese Richtung gesagt habe, könne sie nicht bestätigen. Insbesondere sei auch eine Urnenbestattung zuvor nicht thematisiert worden. Sie, die Zeugin, wisse überhaupt nicht, ob die Klägerin, ihre Tante, zuvor jemals geäußert habe, dass sie auch mit im Grab ihrer Eltern beerdigt werden wolle.

Demgegenüber hat die Zeugin … den Ablauf desselben Gesprächs in der Küche völlig anders dargestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin hiernach bereits mehrfach angesprochen gehabt, dass sie später mit in das Grab der Eltern möchte, was … mit Sicherheit auch gewusst habe. Als in der Küche erneut das Thema Tod und Beerdigung zur Sprache gekommen sei, habe die Klägerin erneut erklärt, dass auch sie mit in das Grab wolle. Sodann habe auch die Zeugin …gesagt, dass sie dort beerdigt werden wolle. Darauf habe … gesagt, dass es sich doch nicht um ein Massengrab handeln würde. Erst nach dem Verlassen des Raumes durch die Klägerin, nicht aber die Zeugin …, habe … gesagt, dass sie nicht wolle, dass Kinder oder Enkel mit in das Grab kämen. Währenddessen sei … die ganze Zeit über anwesend gewesen.

Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass die Zeugin … gar keine konkreten Erinnerungen an diese Unterredung und dementsprechend die Quintessenz ihrer Aussage, … habe ihr bereits früher gesagt, sie wolle mit ihrem Mann alleine beerdigt werden, haben kann. Die Zeugin wirkte im Übrigen unglaubwürdig, wenn sie auf Nachfrage erklärt hat, dass sie bereits als Kind die Großmutter wegen ihres angeblichen Interesses am Thema Tod auf die Art ihrer späteren Bestattung angesprochen habe. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass Großeltern Enkel in diesen Dingen bereitwillig Auskunft geben werden, wie es bereits unrealistisch ist, dass Kinder und Jugendliche diesbezüglich ein besonderes Informationsinteresse ausbilden sollten. Es erscheint gleichsam absurd, dass Enkel spaßeshalber ihre Großeltern fragen würden, ob sie denn später gemeinsam bestattet werden könnten. Das Gericht geht im Ergebnis von einer völlig konstruierten und nicht wahrheitsgemäßen Aussage der Zeugin … aus.

Schließlich bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin …, die auf das Gericht den Eindruck vermittelt hat, unbedingt zu Gunsten der Beklagten und nicht etwa als neutrale Nichte beider Parteien aussagen zu wollen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass … der Zeugin mehrfach ernsthaft gesagt habe, dass sie nur mit ihrem Ehemann beerdigt werden wolle, weil sie ihre Ruhe haben wolle.

Das Gericht erachtet vielmehr aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen, dass … im Vollbesitz ihre geistigen Kräfte mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihrem Willen entspricht, dass die Klägerin später im Wege der Urnenbestattung, sofern dies auch dem Willen der Klägerin entspricht und sofern dies rechtlich zulässig ist, im Grab der Eheleute … in … bestattet werden soll.

Diesen Vorgaben für ihre Totenfürsorge genügt mithin die Beklagte derzeit durch die Weigerung der Abgabe einer Zustimmungserklärung nicht. Jedenfalls beeinträchtig die Betroffene dauerhaft das postmortale Persönlichkeitsrecht der … durch ihre Verweigerungshaltung.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, da es nicht um Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit geht, sondern um die Frage, ob … ihren Willen zur Totenfürsorge noch frei ausbilden konnte, wovon das Gericht nach Vernehmung mehrerer Zeugen überzeugt ist.

3.

Die Zeugen haben, soweit ihnen gefolgt werden konnte und soweit sie hierzu Angaben machen konnten, glaubhaft ausgesagt, dass … glaubhaft mitgeteilt habe, dass es auch dem Willen ihres vorverstorbenen Ehemannes entsprechen würde, dass die gemeinsame Tochter im Grab der Eltern als Urne bestattet werden dürfe.

Selbst wenn aber aus den Angaben der Zeugen nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Willen des Vorverstorbenen geschlossen werden könnte, wäre letztlich … mangels anderweitiger Anhaltspunkte als überlebende Ehegattin zunächst berechtigt gewesen, das Totenfürsorgerecht nach Herrn …, gegen nachberechtigte Angehörige zu bestimmen. Insofern wäre nach den oben gemachten grundsätzlichen Ausführungen … berechtigt gewesen, für ihren Mann und sich selbst zu entscheiden, dass das gemeinsame Grab zusätzlich für eine Urnenbestattung der Tochter genutzt werden darf, da dies ihrem und dem mutmaßlichen Willen ihres Mannes entsprochen habe. Auch dieses hat die Beklagte als Nutzungsberechtigte letztlich zu beachten, wollte sie nicht gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen verstoßen.

4.

Der rechtswidrige Eingriff ist nicht von der Klägerin zu dulden und nicht anderweitig entschuldigt.

5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.