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  • ab 26.05.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZustSASichLW

Bibliographie

Titel
Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Redaktionelle Abkürzung
ZustSASichLW,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83240000009002

Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist mit Wirkung vom 1.1.1995 die Niedersächsische Landgesellschaft mbH, Arndtstraße 19, 30167 Hannover, mit ihren Außenstellen in Aurich, Braunschweig, Bremerhaven, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Meppen, Oldenburg, Osnabrück und Verden.

Bei der Durchführung des § 21 Abs. 6 ALG ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17.12.1994 (BAnz. 1995 S. 1) zu beachten. Das ML ist die nach Landesrecht bestimmte Stelle i. S. von § 2 dieser Vorschrift.

Der Bezugserlaß wird aufgehoben.

An die
Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Dienststellen der Agrarstrukturverwaltung.

Nachrichtlich:
An die
Bezirksregierungen,
Landwirtschaftskammern,
Landwirtschaftlichen Alterskassen.