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  • ab 16.07.2003 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PBZugFfRdErl

Bibliographie

Titel
Vereinbarung über die Freifahrt von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Uniform in den Zügen der Deutschen Bahn AG
Redaktionelle Abkürzung
PBZugFfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21022

Die DB Reise & Touristik AG hat die Vereinbarung über die kostenlosen Freifahrten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Uniform in den Zügen der Deutschen Bahn AG (DB AG) mit dem Land Niedersachsen ergänzt. Ab dem 1.6.2003 können diese Bediensteten neben den Nahverkehrszügen auch die Fernverkehrszüge der DB Reise & Touristik AG (z.B. ICE) in der 2. Klasse für Freifahrten nutzen. Voraussetzung für die Freifahrt ist das Tragen der Dienstuniform, empfohlen wird das Mitführen des Dienstausweises. Ein gesonderter Ausweis als Fahrkartenersatz wird nicht ausgestellt. Die DB AG weist zudem darauf hin, dass während dieser Freifahrten ein Anspruch auf einen Sitzplatz bei einer entsprechenden Auslastung der Züge grundsätzlich nicht besteht. Die Inanspruchnahme von Freifahrten stellt keinen geldwerten Vorteil i.S. des Steuerrechts dar.

Die Vereinbarung mit der DB Regio AG (früher DB, AG Geschäftsbereich Nahverkehr) über Freifahrten in Nahverkehrszügen außerhalb der Verkehrsverbünde und die Ergänzung der Vereinbarung mit der DB Reise & Touristik AG über Freifahrten in den Fernverkehrszügen (Anlagen)(1) sind weiterhin gültig. Beide Vereinbarungen gelten unbefristet.

Ausgenommen von diesen Vereinbarungen sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Vorbereitungsdienst, die diese Regelung nur im Rahmen der Ausbildung auf einer Dienstreise oder eines Dienstgangs in Begleitung einer ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtin oder eines ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten in Anspruch nehmen können.

Wird während einer Freifahrt in den Fernverkehrszügen ein Einschreiten durch die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erforderlich, ist dieses in Stichworten mit der Angabe von Datum, Zugverbindung, Vorfall und getroffener Maßnahme zu dokumentieren. Eine Zusammenfassung der Dokumentationen ist dem MI erstmals zum 31.12.2003 und dann jeweils zum 30.6. und 31.12. eines Jahres auf dem Dienstweg vorzulegen. Dokumentationen über das Einschreiten in Nahverkehrszügen sind nicht erforderlich.

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes - Bahnpolizei - gemäß dem Bundesgrenzschutzgesetz bleibt unberührt.

Für Dienstreisen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Uniform sind nach der Ergänzung der Vereinbarung um die Nutzung der Fernreisezüge grundsätzlich die DB-Züge anderen Verkehrsmitteln vorzuziehen. Sie belasten als Freifahrten den Haushalt des Landes nicht und entsprechen dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel nach § 7 LHO. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 3 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes hingewiesen. Danach werden Reisekostenvergütungen nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden notwendig waren. Die Notwendigkeit der Nutzung anderer Verkehrsmittel als die DB-Züge mit kostenlosen Freifahrten für Dienstreisen ist demnach für die in Frage kommenden Ausnahmefälle besonders zu begründen.

Die DB AG hat mit den Vereinbarungen über die kostenlosen Freifahrten ein verbessertes Sicherheitsgefühl ihrer Kunden in den DB-Zügen im Blick. Für das Land tritt zusätzlich der gewünschte Effekt ein, dass sich die Präsenz der Polizei in der Öffentlichkeit erhöht.

(1) Amtl. Anm.:

Hier nicht wiedergegeben.