Abschnitt 8 LKAVfRdErl - Bekanntgabe der Auswahlentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- LKAVfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber ist unverzüglich von der Auswahlentscheidung in Kenntnis zu setzen. Das Stellenangebot ist unter dem Vorbehalt der nochmaligen Überprüfung der Bewerbungsfähigkeit auf die ausgeschriebene Stelle und der noch ausstehenden oder andauernden interessenvertretungsrechtlichen Beteiligungen zu unterbreiten. Der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber ist ein angemessener Zeitraum zur Entscheidung über die Annahme der angebotenen Stelle einzuräumen. Eine schriftliche Annahme der angebotenen Stelle (per Brief, Fax oder E-Mail) ist anzufordern. Erst nach Annahme des Angebots durch die Bewerberin oder den Bewerber ist die Stelle im automatisierten Verfahren als "besetzt" zu kennzeichnen.
Von den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen sind, wird eine Rangliste der ebenfalls geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens (Rangplatz) kann informiert werden.
Die Bewerbungsunterlagen der nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber verbleiben bei der Schule und sind nach endgültiger Besetzung der Stelle zu vernichten.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde überprüft im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Zuständigkeit die Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidungen der Schulen.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 25. August 2017 (SVBl. S. 487)