Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.10.1981, Az.: Ss 418/81

Besitz von Betäubungsmitteln; Herrschaftsverhältnis; Sachherrschaft des Täters; Herrschaftswille; Haschischpfeife

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.10.1981
Aktenzeichen
Ss 418/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1981:1012.SS418.81.0A

Fundstellen

  • NJW 1982, 1338 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1982, 121
  • NiedersRpfl 1985, 14

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein bewußtes, tatsächliches Herrschaftsverhältnis ist Voraussetzung für den Besitz. Objektiv muß eine tatsächliche Sachherrschaft des Täters über das betreffende Betäubungsmittel vorliegen und subjektiv ein diese Sachherrschaft tragender Herrschaftswillen.

2. Es stellt weder tatsächliche Sachherrschaft noch einen entsprechenden Herrschaftswillen, wenn die gestopfte Haschischpfeife für einen nicht nennenswerten Zeitraum entgegengenommen wird, um daran "mitzuziehen".