Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.10.1981, Az.: Ss 418/81
Besitz von Betäubungsmitteln; Herrschaftsverhältnis; Sachherrschaft des Täters; Herrschaftswille; Haschischpfeife
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.10.1981
- Aktenzeichen
- Ss 418/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1981:1012.SS418.81.0A
Rechtsgrundlage
- § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG
Fundstellen
- NJW 1982, 1338 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1982, 121
- NiedersRpfl 1985, 14
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Ein bewußtes, tatsächliches Herrschaftsverhältnis ist Voraussetzung für den Besitz. Objektiv muß eine tatsächliche Sachherrschaft des Täters über das betreffende Betäubungsmittel vorliegen und subjektiv ein diese Sachherrschaft tragender Herrschaftswillen.
2. Es stellt weder tatsächliche Sachherrschaft noch einen entsprechenden Herrschaftswillen, wenn die gestopfte Haschischpfeife für einen nicht nennenswerten Zeitraum entgegengenommen wird, um daran "mitzuziehen".