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  • ...von 11.790,-- EUR sicher, nahm diesen in Verwahrung, erließ ein Verfügungsverbot und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahmen an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Von dem in Verwahrung genommenen Bargeldbetrag von 15.990,-- EUR sei nach Abzug der Barsicherheit von 4.200,-- EUR ein Betrag von 11.790,-- EUR sicherzustellen. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung sei § 26 Nr. 1 Nds. SOG . Es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass das sichergestellte Geld zur Begehung einer Straftat verwendet werde. Da der Kläger sich nach eigenen Angaben in einer finanziell schwierigen Situation befunden habe und das bei ihm aufgefundene Geld in einer für das Drogengeschäft typischen Art und Weise gestückelt gewesen sei, werde es als erwiesen angesehen, dass der Kläger den bei ihm aufgefundenen Betrag von 15.990,-- EUR illegal erlangt habe. Angesichts der strafrechtlichen Auffälligkeit des Klägers in der Vergangenheit sei zu befürchten, dass das sichergestellte Geld erneut zur Begehung von Straftaten eingesetzt werde. Die Angaben des Klägers zur Herkunft des bei ihm aufgefundenen Geldes seien nicht schlüssig und daher auch nicht geeignet, den Eigentümer zweifelsfrei festzustellen. Da die konkrete Gefahr bestehe, dass der Kläger das Bargeld für weitere Straftaten missbrauche, werde gemäß § 11 Nds. SOG ein Verfügungsverbot erlassen...

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    Entscheidungsdatum: 07.03.2013