Suche nach "§60 Teiche"

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  • ...§ 60 Nds. FischG Bibliographie Titel Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) Amtliche Abkürzung Nds. FischGDie Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes sowie dessen Beauftragte sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und...

    Rechtsstand: 01.01.2006 | VORIS Nummer: 79300010000000