Suche nach "§60 Teiche"
2 Suchergebnisse
...§ 60 Nds. FischG Bibliographie Titel Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) Amtliche Abkürzung Nds. FischGsind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur Untersuchung zu...
Rechtsstand: 01.01.2005 | VORIS Nummer: 79300010000000
...§ 60 Nds. FischG Bibliographie Titel Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) Amtliche Abkürzung Nds. FischGDie Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56 Abs. 3. Sie sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern...
Rechtsstand: 01.03.1978 | VORIS Nummer: 79300010000000