Suche nach "§60 Teiche"

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  • ...§ 60 Nds. FischG Bibliographie Titel Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) Amtliche Abkürzung Nds. FischGsind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur Untersuchung zu...

    Rechtsstand: 01.01.2005 | VORIS Nummer: 79300010000000


  • ...§ 60 Nds. FischG Bibliographie Titel Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) Amtliche Abkürzung Nds. FischGDie Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56 Abs. 3. Sie sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern...

    Rechtsstand: 01.03.1978 | VORIS Nummer: 79300010000000