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  • ...§ 4 NVersG - Störungsverbot Bibliographie Titel Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) Amtliche AbkürzungNVersG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21031 Es ist verboten, eine nicht verbotene Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern...

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    Rechtsstand: 01.02.2011 | VORIS Nummer: 21031


  • ...§ 11 NVersG - Anwesenheitsrecht der Polizei Bibliographie Titel Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)Amtliche Abkürzung NVersG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21031 1 Die Polizei kann bei Versammlungen unter freiem Himmel anwesend sein, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Nach Satz 1 anwesende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben...

    Rechtsstand: 01.02.2011 | VORIS Nummer: 21031


  • ...§ 12 NVersG - Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen Bibliographie Titel Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)Amtliche Abkürzung NVersG Normtyp Gesetz Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 21031 (1) 1 Die Polizei kann Bild- und Tonaufzeichnungen von einer bestimmten Person auf dem Weg zu oder in einer Versammlung unter freiem Himmel offen anfertigen, um eine von dieser Person verursachte erhebliche Gefahr...

    Rechtsstand: 01.02.2011 | VORIS Nummer: 21031