WLP-TElbRdErl,NI - Wärmelastplan-Tideelbe-Runderlass

Wärmelastplan für die Tideelbe

Bibliographie

Titel
Wärmelastplan für die Tideelbe
Redaktionelle Abkürzung
WLP-TElbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 21.1.2009 - 24-62430/157 -

Vom 21. Januar 2009 (Nds. MBl. S. 180)

- VORIS 28200 -

- Im Einvernehmen mit dem MW und ML -

Abschnitt 1 WLP-TElbRdErl

Bibliographie

Titel
Wärmelastplan für die Tideelbe
Redaktionelle Abkürzung
WLP-TElbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.
Die Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben einen neuen Wärmelastplan für die Tideelbe (Anlage) zwischen Geesthacht und Cuxhaven aufgestellt. Er tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und ist bei den laufenden und künftigen Entscheidungen über Wärmeeinleitungen in die Wasserkörper der Tideelbe zu berücksichtigen.

Grundlage des Wärmelastplans ist ein hydraulisch-ökologisches Modell, anhand dessen Wärmebelastungen bei bestimmten Szenarien simuliert wurden. Damit können Auswirkungen zusätzlicher Wärmeemissionen auf das Gewässer beurteilt werden. Das Modell steht als DV-Anwendung zur Verfügung. Es kann von Antragstellern für die Erstellung von Genehmigungsunterlagen genutzt und bei der Wassergütestelle Elbe, Neßdeich 120/121, 21129 Hamburg, gegen Erstattung der Auslagen angefordert werden. Weitere Hinweise ergeben sich aus der Anlage.

Abschnitt 2 WLP-TElbRdErl

Bibliographie

Titel
Wärmelastplan für die Tideelbe
Redaktionelle Abkürzung
WLP-TElbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.
Der Wärmelastplan für die Tideelbe wird den betroffenen Wasserbehörden gesondert zugeleitet.

Abschnitt 3 WLP-TElbRdErl

Bibliographie

Titel
Wärmelastplan für die Tideelbe
Redaktionelle Abkürzung
WLP-TElbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

3.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft.

An
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
die unteren Wasserbehörden