NINWLGrenzS3,NI - Niedersachsen Nordrhein-Westfalen 3. LGrenzS

Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Bibliographie

Titel
Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
NINWLGrenzS3,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

Vom 15./28. Dezember 2005 (Nds. GVBl. 2006 S. 170 - VORIS 10100 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 23. März 2006 (Nds. GVBl. S. 170)

Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und ein ehemaliges Tanklager der Bundeswehr einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:

Art. 1 NINWLGrenzS3

Bibliographie

Titel
Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
NINWLGrenzS3,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf zwei Kartenblättern grafisch dargestellt. Die Kartenblätter sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.

(2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke vom Land Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen über:

Im Gebiet der Gemeinde Bad Essen, Gemarkung Dahlinghausen,

  1. Flur 24, Flurstücke 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76

    und

  2. Flur 5, Flurstücke 1/3, 2/2, 3/8, 4/11, 4/12.

Art. 2 NINWLGrenzS3

Bibliographie

Titel
Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
NINWLGrenzS3,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

In dem abzutretenden Gebiet befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325).

Art. 3 NINWLGrenzS3

Bibliographie

Titel
Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
NINWLGrenzS3,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages geregelt werden.

(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Art. 4 NINWLGrenzS3

Bibliographie

Titel
Dritter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Redaktionelle Abkürzung
NINWLGrenzS3,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10100

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Hannover, den 28.12.2005

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport
Uwe Schünemann

Düsseldorf, den 15.12.2005

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Ingo Wolf