(1) Abweichend von § 147 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erfolgt die erstmalige Berufung der Mitglieder des Hochschulrats durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten im Benehmen mit der Katholischen Kirche; dabei sind sechs Mitglieder für die Dauer von drei Jahren zu berufen. Bei der erstmaligen Bildung des Hochschulrats obliegt die Leitung einem bei der Berufung bestimmten Mitglied.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität Osnabrück, die bei Inkrafttreten des Artikels II Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes dem Standort Vechta zugeordnet sind, werden zu diesem Zeitpunkt Mitglieder und Angehörige der Hochschule Vechta.
(3) Der Studiengang für das Lehramt an Gymnasien der Hochschule Vechta wird mit Ablauf des Wintersemesters 1994/95 aufgehoben.
(4) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Artikels II Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes nimmt der Hochschulrat unter Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur die Aufgaben des Senats der Hochschule Vechta gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wahr. Vor seiner Beschlußfassung hat der Hochschulrat den Senat zu hören. Die Leitung der Hochschule, die Frauenbeauftragte sowie die Vertretung der Studentenschaft nach § 147 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes können in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 7 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes die erneute Beratung einer Angelegenheit durch den Hochschulrat verlangen.