Ist eine Beschränkung der Jagdausübung in einem Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet erforderlich und werden die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde und der Jagdbehörde von einer Einheitsbehörde wahrgenommen, gilt Folgendes:
1.1
Die Beschränkungen sind als Teil einer einheitlichen Verordnung über das jeweilige Schutzgebiet zu erlassen. Rechtsgrundlagen für solche Beschränkungen in Naturschutzgebieten sind § 16 Abs. 1 NAGBNatSchG i. V. m. § 23 BNatSchG sowie § 9 Abs. 5 NJagdG, in Landschaftsschutzgebieten § 19 NAGBNatSchG i. V. m. § 26 BNatSchG. Sämtliche Vorschriften sind in der Einleitung der Verordnung zu zitieren.
1.2
Da es sich bei Beschränkungen der Jagd in Schutzgebieten um wesentliche Entscheidungen handelt, soll die Jagdbehörde den Jagdbeirat möglichst frühzeitig beteiligen. Sie hat ihn nach Abschluss des öffentlichen Beteiligungsverfahrens unter Fristsetzung von einem Monat zu hören (§ 39 Abs. 3 NJagdG).
1.3
In der Schutzgebietsverordnung ist die Jagdausübung zunächst von den allgemeinen Verboten auszunehmen (Freistellung). Sodann werden die zum Erreichen des Schutzzwecks erforderlichen Beschränkungen der Jagdausübung festgesetzt (Ausnahmen von der Freistellung).
1.4
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht genießen den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums. Beschränkungen sind nur zulässig, soweit sie geeignet und erforderlich sind, den Schutzzweck zu erreichen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist das öffentliche Interesse am Schutzzweck abzuwägen sowohl mit dem Jagdrecht und dem Jagdausübungsrecht als auch mit den Zielen des Bundesjagdgesetzes, nämlich einer grundsätzlich flächendeckenden Jagdausübung, einer nachhaltigen Nutzung, der Erhaltung eines artenreichen, gesunden Wildbestandes sowie der Wildschadensverhütung.
1.5
Allein die Benennung als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung i. S. der Ramsar-Konvention oder die Lage im Natura-2000-Gebiet reicht nicht als Grund zur Beschränkung der Jagd aus. Vielmehr ist für solche Gebiete zu prüfen, ob der Schutzzweck jagdliche Einschränkungen u. a. zu Kirrungen, Wildäckern und zum Schutz besonders störanfälliger Tierarten erfordert.
1.6
Die Jagdausübung auf Prädatoren, Nutria und Schalenwild soll erhalten bleiben. Dabei soll auch die Fallenjagd als geeignetes Mittel bei der Prädatoren- und Nutriabejagung nicht beschränkt werden, wobei im Interesse schutzwürdiger Arten (z. B. Fischotter, Biber, Europäischer Nerz) Lebendfallen, ausgenommen Drahtgitterfallen, oder selektiv fangende Totschlagfallentypen vorzusehen sind. Großflächige Schalenwild- und Fuchsjagden sollen in angemessener Zahl möglich bleiben.
1.7
Ansitzeinrichtungen sind für die Erfüllung des Schalenwildabschusses, die Prädatorenkontrolle, eine größtmögliche Sicherheit bei der Abgabe von Schüssen sowie für die jagdliche Beaufsichtigung des Reviers grundsätzlich erforderlich. Soweit Beschränkungen neben § 3 Abs. 2 NJagdG überhaupt erforderlich sind, sind sie regelmäßig auf Vorgaben zum Material und zur Landschaft angepassten Bauweise und auf eine Anzeigepflicht gegenüber der Naturschutzbehörde hinsichtlich des Standorts zu beschränken. Bei der Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen Ansitzeinrichtungen, kann hinsichtlich des Standorts auch eine vorherige Zustimmung der Naturschutzbehörde gefordert werden, sofern dies der Schutzzweck nahe legt (z. B. Gebiete für den Wiesenvogelschutz).
1.8
Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Jagdausübung sowie die Abwägung der o. g. Belange sind in der Begründung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG) und nach Würdigung der Bedenken und Anregungen i. S. von § 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG in einem ergänzenden Aktenvermerk nachvollziehbar darzustellen.