NVwVfG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Amtliche Abkürzung
NVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020000000

Vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311 - VORIS 20210 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 NVwVfG

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Titel
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Amtliche Abkürzung
NVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020000000

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1, 2, 61 Abs. 2, §§ 78, 94 und §§ 100 bis 101 sowie die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, für seinen Geschäftsbereich durch Verordnung

  1. 1.

    festzulegen, dass in bestimmten Verfahren über einzelne Gegenstände Versicherungen an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgenommen werden können, und

  2. 2.

    die für die Abnahme der Versicherung zuständigen Behörden zu bestimmen.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 NVwVfG

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Titel
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Amtliche Abkürzung
NVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020000000

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. 1.

    Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,

  2. 2.

    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

  3. 3.

    Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    das Recht des Lastenausgleichs,

  5. 5.

    das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

  1. 1.

    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;

  2. 2.

    der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes;

  3. 3.

    der Schulen bei der Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften gelten nur die §§ 3a bis 13, 21 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes;

  4. 4.

    der Hochschulen, der Stiftungen, die Träger einer Hochschule sind, und des zuständigen Ministeriums bei der Besetzung von Stellen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen einschließlich Berufungsverfahren bezieht sich das Akteneinsichtsrecht (§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht auf die Gutachten von Professorinnen und Professoren und anderen Sachverständigen, die über die fachliche Eignung der von der Hochschule vorgeschlagenen oder eingestellten Bewerberinnen und Bewerber abgegeben werden, und nicht auf Aktenteile, in denen der Inhalt solcher Gutachten ganz oder teilweise wiedergegeben wird.

§ 2a NVwVfG

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Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Amtliche Abkürzung
NVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020000000

Ergänzend zu § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, wenn nicht Bundesrecht ausgeführt wird, für die Ersetzung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform § 8 Abs. 6 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) entsprechend.

§ 3 NVwVfG

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Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Amtliche Abkürzung
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210020000000

Zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt

  1. 1.

    die Kommunen und

  2. 2.

    jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.