1.
Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern eines getöteten Verfolgten haben einen Anspruch wegen Schadens an Leben, wenn sie bedürftig sind (§ 17 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 BEG). Hierzu wird folgendes bestimmt:
1.1
Grundsätzlich kann ein im Inland wohnender Antragsteller nur dann als bedürftig angesehen werden, wenn sein monatliches Nettoeinkommen niedriger ist als der jeweilige Freibetrag für einen unverheirateten kinderlosen Verfolgten nach § 34 Abs. 3 der 3. DV-BEG.
Ausnahmsweise kann Bedürftigkeit auch angenommen werden, wenn der Antragsteller durch besonders schwerwiegende Umstände, z.B. durch Krankheit oder körperliche Gebrechen, ständig zu Aufwendungen genötigt ist, die er aus seinem Einkommen nicht oder nur unter erheblicher Einschränkung seiner Lebenshaltung aufbringen kann.
1.2
Leben noch beide Eltern oder Adoptiveltern des Verfolgten, so daß für beide Elternteile ein Anspruch wegen Schadens an Leben in Betracht kommt, so sind die Ehegatten nur bedürftig, wenn ihr monatliches Gesamteinkommen niedriger ist als der jeweilige Freibetrag für den verheirateten kinderlosen Verfolgten nach § 34 Abs. 3 der 3. DV-BEG.
Nr. 1.1 Abs. 2 gilt sinngemäß.
1.3
Lebt nur noch ein Elternteil und ist dieser in zweiter Ehe verheiratet, so bleiben die Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers gegenüber seinem Ehegatten und seinen Kindern aus der zweiten Ehe bei der Prüfung der Bedürftigkeit außer Betracht (BGH in RzW 57 S. 154, OLG München in RzW 60 S. 499, OLG Koblenz in RzW 65 S. 354).
1.4
Lebt nur noch die Mutter des Verfolgten und ist diese in zweiter Ehe verheiratet, so sind ihrem Einkommen 40 v.H. des Einkommens des Ehemannes hinzuzurechnen.
1.5
Bei der Einkommensfeststellung sind Unterhaltsansprüche der Eltern gegen dritte Personen nur zu berücksichtigen, wenn diese der Unterhaltsverpflichtung des getöteten Verfolgten vorgehen und durchsetzbar sind (BGH in RzW 71 S. 19).
1.6
Für Antragsteller, die im Ausland wohnen, gelten die Nrn. 1.1 und 1.2 entsprechend. Dabei sind die für die Feststellung der Bedürftigkeit im Einzelfall maßgebenden DM-Beträge nach dem jeweiligen Mittelwert der Verbrauchergeldparitäten in die jeweilige ausländische Währung umzurechnen.