LBWahlVBenBeschl,NI - Landesbedienstete Wahlvorstand-Benennungsbeschluss

Benennung von Bediensteten der niedersächsischen Landesbehörden und von Bediensteten der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zwecks Berufung von Wahlvorständen durch die Bezüge zahlende Stelle des Landes

Bibliographie

Titel
Benennung von Bediensteten der niedersächsischen Landesbehörden und von Bediensteten der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zwecks Berufung von Wahlvorständen durch die Bezüge zahlende Stelle des Landes
Redaktionelle Abkürzung
LBWahlVBenBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

Beschl. d. LReg v. 13.4.2010 - MF-37-01511-1 -

Vom 13. April 2010 (Nds. MBl. S. 502)

Zuletzt geändert durch Beschl. vom 6. März 2012 (Nds. MBl. S. 222)

- VORIS 11200 -

Abschnitt 1 LBWahlVBenBeschl

Bibliographie

Titel
Benennung von Bediensteten der niedersächsischen Landesbehörden und von Bediensteten der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zwecks Berufung von Wahlvorständen durch die Bezüge zahlende Stelle des Landes
Redaktionelle Abkürzung
LBWahlVBenBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

Die LReg hat folgenden Beschluss gefasst:

Die Aufgabe der Benennung der Bediensteten der niedersächsischen Landesbehörden und von Bediensteten der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die

  • Bundestagswahlen gemäß § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes,

  • Europawahlen gemäß § 4 EuWG i. V. m. § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes

  • Kommunalwahlen gemäß § 11 Abs. 4 NKWG und

  • Landtagswahlen gemäß § 25 Abs. 2 NLWG

wird auf die Bezüge zahlende Stelle des Landes übertragen, soweit diese für die Bearbeitung der Bezüge zuständig ist oder die Bezügebearbeitung aufgrund von Vereinbarungen wahrnimmt.

Die Verpflichtung der Behörden des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den o. g. Gesetzen, deren Bezügebearbeitung nicht von der Bezüge zahlenden Stelle des Landes vorgenommen wird, entsprechenden Ersuchen der Gemeindebehörden nachzukommen, bleibt davon unberührt.