Die Befugnis zur Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen der Beschäftigten meines Geschäftsbereichs wird gemäß § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung vom 27.10.1993 (BGBl. I S. 1855) hiermit hinsichtlich der Beschäftigten Ihres Geschäftsbereichs grundsätzlich auf die Leiterin oder den Leiter Ihrer Behörde übertragen.
Meine Genehmigung ist jedoch weiterhin erforderlich für:
1.
Auslandsdienstreisen der Behördenleitungen der mir unmittelbar nachgeordneten Behörden,
2.
Auslandsdienstreisen i. V. m. Urlaubsreisen oder anderen privaten Reisen,
3.
Fortbildungsveranstaltungen im Ausland, soweit es sich nicht um dienstliche Fachtagungen oder ähnliche Veranstaltungen handelt.
Auslandsdienstreisen, die repräsentative Belange berühren, sind mir rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage des Landes ist es zwingend erforderlich, bei der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen einen besonders strengen Maßstab anzulegen.
Dieser RdErl. tritt am 1.5.1994 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlaß aufgehoben.
An
die Bezirksregierungen,
das Oberbergamt,
das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung,
die Zentrale für amtliches Materialprüfwesen in Niedersachsen,
das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau,
das Niedersächsische Landesverwaltungsamt.