NKAG,NI - Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Kommunale Abgaben1
Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben2
Zweiter Teil
Die einzelnen Abgaben
Steuern3
Verwaltungsgebühren4
Benutzungsgebühren5
Beiträge6
Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen6a
Ergänzende Bestimmungen für Beiträge für Verkehrsanlagen6b
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen6c
Besondere Wegebeiträge7
Erstattung der Kosten für Haus- und Grundstücksanschlüsse8
Tourismusbeiträge9
Gästebeiträge10
Dritter Teil
Verfahrensvorschriften
Anwendung der Abgabenordnung11
Beauftragung und Mitteilungspflichten Dritter12
Abgabenbescheide13
Öffentliche Bekanntmachung14
Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung15
Vierter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Abgabenhinterziehung16
- aufgehoben -17
Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung18
Einschränkung von Grundrechten19
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift20
Aufhebung von Rechtsvorschriften21
- aufgehoben -22
Inkrafttreten23

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121)

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41),

    des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191),

    des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

    des Artikels 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471),

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279),

    des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) und

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48, 119)

bekannt gemacht.

§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NKAG - Kommunale Abgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

(1) Die Kommunen sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Kommunen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 NKAG - Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

(1) 1Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung soll den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. 3Liegt der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zugrunde, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, so ist dieser Mangel unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 vom Hundert überschritten wird; daraus folgende Kostenüberdeckungen sind auszugleichen.

(2) 1Satzungen können nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. 2Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. 3Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. 4Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung.

(3) Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten einer neuen Abgabensatzung eine Heranziehung, die aufgrund der bisherigen Abgabensatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung aufgrund der neuen Abgabensatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.

§§ 3 - 10, Zweiter Teil - Die einzelnen Abgaben