RL HWS BL-RdErl,NI - RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen
(RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
Redaktionelle Abkürzung
RL HWS BL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 15.4.2016 - 22-62619, 62626/2/200 -

Vom 15. April 2016 (Nds. MBl. S. 536)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 7. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 265)

- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL) "Hochwasserschutz im Binnenland (HWS)" Maßnahme Code 5.1Anlage

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)

Abschnitt 1 RL HWS BL-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
Redaktionelle Abkürzung
RL HWS BL-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO den Trägern von Vorhaben zum Hochwasserschutz im Binnenland Zuwendungen, um durch die Verbesserung des Hochwasserschutzes die nachhaltige Entwicklung insbesondere des ländlichen Raums unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. EU Nr. L 288 S. 27) (EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie - HWRM-RL -) zu stärken.

Zusätzliche Grundlagen für die Förderung sind

  • das GAKG i. d. F. vom 21.07.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231), nach Maßgabe der dazu jeweils geltenden Fördergrundsätze für wasserwirtschaftliche Maßnahmen, und bei finanzieller Beteiligung der EU,

  • die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34), und

  • die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),

in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zuwendung kann nach Maßgabe des § 44 LHO und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO auch ausschließlich aus Landesmitteln gewährt werden.

1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf der Basis dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)

Abschnitt 2 RL HWS BL-RdErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Gefördert werden folgende wasserwirtschaftliche Vorhaben und Investitionen in mobilen Hochwasserschutz, die der Abwehr von Naturkatastrophen im speziellen vor Hochwasser im Binnenland sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutung durch Hochwasser dienen:

2.1
Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere von Deichen einschließlich Deichverteidigungswege, Dämmen, Talsperren und Schöpfwerken,

2.2
Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten,

2.3
Grundinstandsetzung vorhandener Schöpfwerke,

2.4
konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie begleitende Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3, wie z. B.

2.4.1
Planungen (wie z. B. Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Hochwasserschutzpläne, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),

2.4.2
Zweckforschungen (wie z. B. Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen),

2.4.3
Einzelfalluntersuchungen (wie z. B. Datenerhebungen, Beweissicherungen),

2.4.4
notwendiger Erwerb von Grundstücken für alle baulichen Anlagen bis maximal 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben; bei einer Förderung des Grunderwerbs mit EU-Mitteln sind die Regeln des Artikels 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320; L 200 vom 26.7.2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig,

2.4.5
Beratung von örtlichen Akteuren durch das Land im Hinblick auf eine flussgebietsweise Betrachtung des Hochwasserschutzes,

2.4.6
Förderung von einzugsgebietsbezogenen Konzeptionen zum Umgang mit den Hochwasserrisiken auf der Grundlage von Zusammenschlüssen mehrerer zuständiger Kommunen und/oder ein oder mehrerer Verbände auch im Hinblick auf mögliche Synergien für die Erreichung der Ziele anderer Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen, wie z. B. Fließgewässerentwicklung, Landschaftswerte,

2.5
mobile Hochwasserschutzsysteme und mobile Sandsackfüllanlagen sowie jeweiliges Zubehör zur Gewährleistung von Lagerung und Mobilität.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)

Abschnitt 3 RL HWS BL-RdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Zuwendungen können gewährt werden an Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an juristische Personen, denen Unterhaltungspflichten an Gewässern obliegen oder die Aufgaben im Katastrophenschutz wahrnehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)

Abschnitt 4 RL HWS BL-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
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28200

4.1 Die mit GAK-Mitteln geförderten Vorhaben der Nummern 2.1 und 2.2 dürfen nur im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzepts gefördert werden und wenn sie mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert sind. Der Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten nach Nummer 2.2 ist gegenüber dem Neubau oder der Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen nach Nummer 2.1 Vorrang zu geben.

Die mit ELER-Mitteln geförderten Vorhaben müssen dabei eine nachhaltige Entwicklung des PFEIL-Programmgebietes u. a. im Zusammenhang mit der Sicherung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials bewirken. Bei ihrer Planung und Durchführung sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

4.2 Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2, die mit GAK-Mitteln gefördert werden, müssen dem Schutz vor einem Bemessungshochwasser (ein Hochwasser, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist [HQ100]), dienen.

4.3 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2, die ausschließlich mit ELER-Mitteln kofinanziert gefördert werden, muss das Schutzniveau nicht zwingend einem HQ100 entsprechen. Es kann auch ein geringeres Schutzniveau angestrebt werden.

4.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.5 ist kein Schutzniveau nötig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)