RL BL D-Ticket-Erl 2023,NI - Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2023-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Niedersachsen
(Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2023)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2023)
Redaktionelle Abkürzung
RL BL D-Ticket-Erl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Erl. d. MW v. 2. 5. 2023 - 30250-2209 -

Vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 361)

- VORIS 93200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Billigkeitsleistungen2
Empfänger der Billigkeitsleistung3
Voraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung5
Sonstige Bestimmungen6
Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Tarifbestimmungen für das DeutschlandticketAnlage

Abschnitt 1 RL BL D-Ticket-Erl 2023 - Zweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2023)
Redaktionelle Abkürzung
RL BL D-Ticket-Erl 2023,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

1.1 Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und § 53 LHO Billigkeitsleistungen.

1.2 Mit dieser Richtlinie wird das auf Bundesebene in § 9 RegG verankerte Vorhaben des Deutschlandtickets in Landesrecht umgesetzt und eine Rechtsgrundlage für die Weiterleitung der Bundes- und Landesmittel geschaffen. Für die Weiterleitung dieser Mittel wurden die bekannten Instrumente des in § 9 NNVG geregelten ÖPNV-Rettungsschirms fortentwickelt.

1.3 Ziel der Billigkeitsleistung ist es, die finanziellen Nachteile auszugleichen, die bei den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen durch die Einführung und Umsetzung des Deutschlandtickets entstehen. Der zwischen Bund und Ländern abgestimmte Tarif soll vor dem Hintergrund der angestrebten Verkehrswende die Tarifschwelle für die Fahrgäste absenken, ihnen durch eine einfache Tarifstruktur den Zugang zum ÖPNV erleichtern und dadurch die Attraktivität des ÖPNV im Vergleich zum motorisierten Individualverkehr im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes erhöhen.

1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 361)

Abschnitt 2 RL BL D-Ticket-Erl 2023 - Gegenstand der Billigkeitsleistungen

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2023)
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im ÖPNV in Niedersachsen, deren Ausgaben in den Monaten Mai bis Dezember 2023 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 12. 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 -, oder aus allgemeinen Vorschriften i. S. von Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gedeckt werden können.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 361)

Abschnitt 3 RL BL D-Ticket-Erl 2023 - Empfänger der Billigkeitsleistung

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2023)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

3.1 Empfänger sind die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 NNVG, d. h.

3.2 Die Empfänger nach Nummer 3.1 machen ausgleichsfähige nicht gedeckte Ausgaben nach Nummer 2 von Aufgabenträgern, denen sie die Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 2 NNVG übertragen haben, sowie von Gemeinden und Verbandsmitgliedern in ihrem Zuständigkeitsgebiet, die gemäß § 4 Abs. 3 NNVG ohne Aufgabenträger zu sein Verkehrsleistungen selbst durchführen oder durchführen lassen, gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend. Die Billigkeitsleistung ist entsprechend Nummer 5.4 für die Aufgabenträger, Gemeinden oder Verbandsmitglieder zu berechnen. Die Mittel sind weiterzuleiten. Es ist dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch diesen Empfängern und den von ihnen unterstützten Verkehrsunternehmen auferlegt werden. Dies schließt die Nachweisführung ein.

3.3 Nur soweit Empfänger nach den Nummern 3.1 und 3.2 bis zum 31. 12. 2023 keine Regelung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 4 RegG getroffen haben, sind für den Zeitraum vom 1. 5. bis zum 30. 9. 2023 Empfänger auch öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem PBefG oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. EU Nr. L 300 S. 88; 2015 Nr. L 272 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet Beförderungsleistungen im ÖPNV oder im SPNV erbringen. Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für die jeweiligen Regionalbereiche zulässig.

3.4 Empfänger nach Nummer 3.2 können direkt einen Antrag bei der Bewilligungsbehörde stellen, wenn der zuständige Empfänger nach Nummer 3.1 seine Mitwirkung bei der Umsetzung des Deutschlandtickets für alle seine Verkehre verweigert.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 361)

Abschnitt 4 RL BL D-Ticket-Erl 2023 - Voraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2023)
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Gliederungs-Nr.
93200

4.1 Soweit die Empfänger nach den Nummern 3.1 und 3.2 für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Auch die nicht gedeckten Ausgaben von Bürgerbusvereinen im ÖPNV sind über diesen Weg ausgleichsfähig, soweit sie das wirtschaftliche Risiko tragen.

4.2 Die Empfänger nach den Nummern 3.1 und 3.2 können alternativ vereinbaren, dass ein Ausgleich an erlösverantwortliche Verkehrsunternehmen unmittelbar durch den Empfänger nach Nummer 3.1 unter Wahrung der beihilferechtlichen Voraussetzungen erfolgen soll.

4.3 Die Erlösverantwortlichen sind zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.

4.4 Die Anforderungen und die in der Anlage aufgeführten Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket wurden zwischen dem Bund, den Ländern und der Verkehrsbranche abgestimmt. Um eine bundeseinheitliche Anwendung des Deutschlandtickets zu gewährleisten, sind die Empfänger und erlösverantwortlichen Verkehrsunternehmen von der Bewilligungsbehörde oder im Weiterleitungsverhältnis zu verpflichten, die Tarifbestimmungen in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden und im Falle des eigenen Verkaufs das Deutschlandticket unter dieser Bezeichnung zu vertreiben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 361)