LBS NordWest-StVÄndStV,NI - LBS NordWest-Staatsvertrag-Änderungsstaatsvertrag

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StVÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 298 - VORIS 76100 -) (1)(2)

Das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Niedersachsen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Staatsvertrags1
Inkrafttreten2

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Vom 9. Januar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 2)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 298) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 20. Dezember 2023 in Kraft getreten ist.

Art. 1 LBS NordWest-StVÄndStV - Änderung des Staatsvertrags

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StVÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Satzung vom 29. Januar 2016 (MBl. NRW. S. 129)" durch die Wörter "Beschluss vom 23. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 54)" ersetzt.

  2. 2.

    § 5 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Die LBS NordWest kann Anteile an ihrem Stammkapital nur erwerben und diese als eigene Anteile halten aufgrund eines Beschlusses der Trägerversammlung zur Einziehung zum Zwecke der Herabsetzung des Stammkapitals oder aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden, durch Beschluss der Trägerversammlung erteilten Ermächtigung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Stammkapital, der fünfzehn vom Hundert nicht übersteigen darf, festlegt."

    2. b)

      In Satz 2 wird vor dem Wort "Rücklage" das Wort "verfügbare" eingefügt.

  3. 3.

    In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mit Zustimmung der an der Veräußerung von einer oder mehreren Beteiligungen am Stammkapital nicht beteiligten Träger" durch die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 8" ersetzt.

  4. 4.

    In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51 S. 2)" ersetzt.

  5. 5.

    In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 49 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316)" ersetzt.

  6. 6.

    § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Wörter "§ 324 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit" werden durch die Wörter "§ 35a Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes," ersetzt.

    2. b)

      Die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)" werden durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 72)" ersetzt.

  7. 7.

    In § 13 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)" durch die Wörter "Artikel 1, Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)" ersetzt.

Art. 2 LBS NordWest-StVÄndStV - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StVÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Dieser Staatsvertrag tritt mit der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei in Kraft. (1)

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest

Vom 9. Januar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 2)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 298) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 am 20. Dezember 2023 in Kraft getreten ist.

Düsseldorf, den 11. Oktober 2023

Namens des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Marcus Optendrenk

Hannover, den 11. Oktober 2023

Namens des Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen
Der Finanzminister des Landes Niedersachsen
Gerald Heere