FwDV 7RdErl,NI - Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 Runderlass

Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren;
"Atemschutz" (Feuerwehr-Dienstvorschrift 7)

Bibliographie

Titel
Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren; "Atemschutz" (Feuerwehr-Dienstvorschrift 7)
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 7RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

RdErl. d. MI v. 30.11.2006 - 52-13221/7 -

Vom 30. November 2006 (Nds. MBl. 2007 S. 63) (1)

- VORIS 21090 -

Bezug:

RdErl. v. 6.12.2003 (Nds. MBl. S. 756)
- VORIS 21090 -

Zur Anwendung ab 1. August 2022 siehe RdErl. d. MI vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1421)

Abschnitt 1 FwDV 7RdErl

Bibliographie

Titel
Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren; "Atemschutz" (Feuerwehr-Dienstvorschrift 7)
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 7RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Zur Anwendung ab 1. August 2022 siehe RdErl. d. MI vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1421)

Aufgrund des § 5 Abs. 1 NBrandSchG vom 8.3.1978 (Nds. GVBl. S 233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.9.2004 (Nds. GVBl. S 362), wird die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz" (FwDV 7) - Stand 2002 - auf den Stand von 2005 geändert.

Die Änderungen gegenüber dem Stand 2002 betreffen:

Umschlagseite:Genehmigungsvermerk ergänzen mit:

"Die Änderungen wurden auf der 15. Sitzung des AFKzV am 16. und 17. März 2005 in Heyrothsberge genehmigt."
Inhaltsverzeichnis:"GUV 7.13" in "GUV-V C 53" geändert, Anlage 3 wird gestrichen.
Abschnitt 1:"Prüf- und Zulassungsrichtlinien sowie einschlägige technische Regeln (Anlage 3)" ersetzt durch "Einschlägige technische Regeln".
Abschnitt 3:"Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemschutzanschlüssen sind für das Tragen für die bei den Feuerwehren anerkannten Atemschutzgeräte ungeeignet" ersetzt durch "Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet".
Abschnitt 5.1:"Es dürfen nur Atemschutzgeräte verwendet werden, die für die jeweiligen Einsatzaufgaben der Feuerwehr geeignet und für die Feuerwehren anerkannt sind." ersetzt durch "Es dürfen nur Atemschutzgeräte verwendet werden, die für die jeweiligen Einsatzaufgaben der Feuerwehr geeignet sind."
Abschnitt 6:"Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 2/1 (FwDV 2/1)" geändert in "Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2)".
Anlage 2:"Auszüge aus der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV 7.13) vom Mai 1989, in der Fassung vom Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1991" ersetzt durch "Auszüge aus der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV 7. 13) vom Mai 1989, in der Fassung vom Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Juli 2003 (aktualisierte Ausgabe 2005)"; Text anpassen.
Anlage 3:Wird gestrichen.
Anlage 4:"FwDV 2/1" geändert in "FwDV 2"; "GUV 7.13" geändert in "GUV-V C 53".

Von einem Abdruck der FwDV 7 wird wegen des Umfangs der Vorschrift abgesehen. Sie kann über das Internet von der Homepage der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen (www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de) als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An die
Polizeidirektionen
Landesfeuerwehrschulen
Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden