Gemäß § 6 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes i. d. F. vom 26.10.1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.6.2004 (BGBl. S. 1389), und dem Bezugsbeschluss zu a wird im Einvernehmen mit dem MI, dem ML und dem MU angeordnet:
1.1
Die im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen stehenden See- und Binnenschiffe führen anstelle der Bundesflagge als Dienstflagge die Landesflagge in Form eines Doppelstanders. Für See- und Binnenschiffe im öffentlichen Dienst von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten, die der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehen, verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften über die Führung der Bundesflagge.
1.2
Alle im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen stehenden Seeschiffe, deren Bruttoraumgehalt 50 m3 überschreitet, weisen ihr Flaggenrecht durch eine Flaggenbescheinigung nach § 3 Buchst. c des Flaggenrechtsgesetzes aus. Für Seeschiffe unter 50 m3 Raumgehalt kann auf Antrag der zuständigen Dienststelle eine Flaggenbescheinigung ausgestellt werden.
1.3
Die Flaggenbescheinigung nach Nummer 1.2 wird vom MW nach dem Muster der Anlage ausgestellt. Sie ist an Bord mitzuführen und bei Ausscheiden des Schiffes aus dem öffentlichen Eigentum oder Beendigung der Verwendung im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen von der zuständigen Dienststelle zurückzugeben.
1.4
Die Dienstflaggen sind in der im Schiffsverkehr üblichen Art und Weise zu führen.