Nach der VV Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 zu § 96 NBG (Bezug zu a) i.V.m. dem Bezugserlaß zu b können Sachschäden, die an einem privaten Kraftfahrzeug des Beamten entstehen, im Einzelfall grundsätzlich bis zum Betrag von 650 DM (bei Krafträdern und Zweirädern, auch mit Beiwagen, von 300 DM) im Rahmen der nicht gedeckten Kosten ersetzt werden.
Eine vergleichbare Regelung enthält die Tz 32.1.9 Satz 1 BeamtVGVwV.
Im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
- vom 17.10.1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (BVerwGE 72, 170; NJW 1986, 1122; ZBR 1986, 174),
- vom 17.10.1985 - BVerwG 2 C 48.82 - (ZBR 1986, 174),
- vom 6.3.1986 - BVerwG 2 C 37.84 - (Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2; NJW 1986, 2588; ZBR 1986, 304) und insbesondere
- vom 22.9.1988 - BVerwG 2 C 2.87 - zu § 96 NBG
sind nunmehr grundsätzlich Sachschäden voll zu erstatten, die
a)
an einem anerkannten privaten Kraftfahrzeug bei Dienstfahrten entstanden sind, für die diese Anerkennung gilt,
b)
an einem anderen privaten Kraftfahrzeug entstanden sind, dessen Einsatz entweder auf dem ausdrücklichen Verlangen oder auf der Einflußnahme des Dienstherrn beruht, d.h., der Dienstherr anderenfalls ein eigenes Fahrzeug einsetzen müßte.
Eine Begrenzung auf die in der VV Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 zu § 96 NBG und in der Tz 32.1.9 Satz 1 BeamtVGVwV genannten Beträge kommt in solchen Schadensfällen ab sofort nicht mehr in Betracht. Für vor Veröffentlichung dieses Runderlasses eingetretene Schadensfälle verbleibt es bei der Geltung der bisherigen Vorschriften, es sei denn, daß die Festsetzung noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist.
Zur Anwendung der Tz 32.1.2 BeamtVGVwV wird darauf hingewiesen, daß in den o.a. Fällen bei leichter Fahrlässigkeit von einer Minderung des Erstattungsbetrages abzusehen ist (zur Anwendung des § 96 NBG siehe dessen Absatz 2).
Nach der Tz 32.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV darf Ersatz nur geleistet werden, soweit der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Der Beamte ist deshalb auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskoversicherung zu verweisen, wenn sein Schaden größer ist als der Gesamtbetrag, der sich aus dem Betrag des Verlustes an Schadenfreiheitsrabatt zuzüglich des Betrages seiner Selbstbeteiligung ergäbe. In diesem Falle ist dann der zuletzt genannte Gesamtbetrag in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 96 NBG.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften ausdrücklich anerkannt worden ist, hat der Dienstherr das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich im dienstlichen Interesse veranlaßten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu tragen.
Veranlaßt der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu benutzen, so trägt der Dienstherr ebenfalls das Schadensrisiko. Dieses liegt also dann in der Sphäre des Dienstherrn, wenn er ein besonderes Interesse an der Benutzung eines privaten Fahrzeugs zur Erledigung von Dienstgeschäften hat.
Ob dies vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Es wird in der Regel zu bejahen sein, wenn ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung steht, keine oder ungenügende Verkehrsverbindungen bestehen oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Mitnahme von Dienstgepäck nicht zumutbar oder dienstlich nicht erwünscht ist.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte das "Verlangen" oder die "Einflußnahme" des Dienstherrn vor Antritt der Dienstreise ausgesprochen sein und aktenkundig festgehalten werden.
Die vorstehenden Hinweise entsprechen im wesentlichen Hinweisen des Bundesministers des Innern an die obersten Bundesbehörden; sie stellen einen Vorgriff auf eine vorgesehene spätere Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 96 NBG und zu § 32 BeamtVG dar.
Der Bezugserlaß zu e wird hiermit aufgehoben.
Den Gemeinden, den Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.