ZustVO-NDiszG-ML,NI - Zuständigkeitsverordnung-NDiszG-ML

Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-ML
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Vom 24. November 2005 (Nds. GVBl. S. 367 - VORIS 20412 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 179)

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1 ZustVO-NDiszG-ML - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-ML
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ist für seine Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter der genannten Behörde.

§ 2 ZustVO-NDiszG-ML - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-ML
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. 1.

    das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,

  2. 2.

    die Ämter für regionale Landesentwicklung und

  3. 3.

    das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung.

2Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der genannten Behörden.

§ 3 ZustVO-NDiszG-ML - Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-ML
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).

§ 4 ZustVO-NDiszG-ML - In-Kraft-Treten

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Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustVO-NDiszG-ML)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-ML
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Hannover, den 24. November 2005

Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

E h l e n
Minister