Nach § 11 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.8.1980 (BGBl. I S. 1509), können die dort näher bezeichneten Zeiten unter bestimmten Maßgaben als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung solcher Zeiten steht demnach im Ermessen der Behörde.
Ich bitte, das Ermessen künftig in der Weise zu handhaben, daß Zeiten nach § 11 Abs. 1 BeamtVG, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Bemessung des Ruhegehaltes stets als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; es sei denn, besondere Gründe lassen im Einzelfall eine - ggf. volle - Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen. Solche Gründe können z. B. gegeben sein, wenn bei vor dem 1.1.1966 begründeten Beamtenverhältnissen oder in Fällen, in denen andere Versorgungsleistungen (z. B. aus einer betrieblichen Altersversorgung) zustehen, sich unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 11 Abs. 1 BeamtVG eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde.
Den Gemeinden und Landkreisen sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
An
das Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -,
die Gemeinden, Landkreise,
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.