ZustVO-NDiszG-MS,NI - Zuständigkeitsverordnung-NDiszG-MS

Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (ZustVO-NDiszG-MS)

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (ZustVO-NDiszG-MS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Vom 16. April 2015 (Nds. GVBl. S. 76 - VORIS 20412 -)

Geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 120)

Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 518), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Höhere Disziplinarbehörden1
Disziplinarbehörden2
Inkrafttreten3

§ 1 ZustVO-NDiszG-MS - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (ZustVO-NDiszG-MS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt wird.

(2) 1Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie und des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen sowie die Vollzugsleitungen in Einrichtungen des Maßregelvollzugs.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Beamtinnen und Beamten der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde höhere Disziplinarbehörde.

§ 2 ZustVO-NDiszG-MS - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (ZustVO-NDiszG-MS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt wird.

(2) 1Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie und des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen sowie die Vollzugsleitungen in Einrichtungen des Maßregelvollzugs.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Beamtinnen und Beamten der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde Disziplinarbehörde.

§ 3 ZustVO-NDiszG-MS - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (ZustVO-NDiszG-MS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 11. November 2005 (Nds. GVBl. S. 361) außer Kraft.

Hannover, den 16. April 2015

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

R u n d t
Ministerin