Nds. BHV1-VO-AB-RdErl,NI - Nds. BHV1-VO-Ausführungsbestimmungen-Runderlass

Ausführungsbestimmungen zur Nds. BHV1-VO

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zur Nds. BHV1-VO
Redaktionelle Abkürzung
Nds. BHV1-VO-AB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

RdErl. d. ML v. 8. 10. 2014 - 203-42232/3-188 -

Vom 8. Oktober 2014 (Nds. MBl. S. 644)

- VORIS 78510 -

Abschnitt 1 Nds. BHV1-VO-AB-RdErl

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zur Nds. BHV1-VO
Redaktionelle Abkürzung
Nds. BHV1-VO-AB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Zur Durchführung der Nds. BHV1-VO vom 18. 12. 2013 (Nds. GVBl. S. 335) wird Folgendes bestimmt:

Zu § 1:

Zu Absatz 1:

Durch das Verbot, Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen auf öffentlichen Wegen zu treiben und auf Weiden zu halten, werden BHV1-freie Bestände vor einer Reinfektion geschützt.

Zu Absatz 2 Nr. 1:

Keine Gefährdung für BHV1-freie Bestände wird bei Mastrindern gesehen, die nachweislich aus BHV1-freien Beständen stammen, regelmäßig geimpft werden und auf der Weide gehalten werden sollen. Aus Arbeitsschutzgründen sind diese Rinder von der Untersuchungsverpflichtung nach § 2a der BHV1-Verordnung befreit. Dabei handelt es sich um eine spezielle Betriebsform, die sogenannte "Weidemast", die insbesondere regional in Friesland und in der Wesermarsch betrieben wird.

Zu Absatz 2 Nr. 2:

Eine Gefährdung für BHV1-freie Bestände kann weitestgehend ausgeschlossen werden, wenn die Rinder aus einem Bestand stammen, bei dem der letzte Reagent den Bestand verlassen hat und frühestens 30 Tage später der Bestand gemäß den rechtlichen Vorgaben zur Basisuntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt I der BHV1-Verordnung mit negativem Ergebnis untersucht worden ist. Das Ergebnis dieser Basisuntersuchung ist unbedingt abzuwarten, da ausgehend vom letzten Reagenten im Bestand noch eine Erregerausbreitung stattgefunden haben kann. Bei Rindern, die mit diesen Erregern infiziert wurden, muss sowohl eine Inkubationszeit von 2 bis 6 Tagen berücksichtigt werden als auch die Tatsache, dass mit labordiagnostisch nachweisbaren gE-Antikörpern erst 14 bis 30 Tage nach der Infektion zu rechnen ist. Somit ist ein Untersuchungsabstand von 30 Tagen begründet.

Zu § 2:

Bei der Untersuchung und Impfung sind Reagenten angesichts des von ihnen ausgehenden Seuchenrisikos besonders zu berücksichtigen. Daher wird die besondere Kenntlichmachung am Tier selbst und im Bestandsregister vorgeschrieben.

Zu §3:

Zu Absatz 1:

Zur Erlangung des BHV1-freien Status nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss Niedersachsen nachweisen, dass sein Hoheitsgebiet frei von BHV1-Infektionen ist und eine Impfung gegen BHV1 verboten ist.

Die epidemiologische BHV1-Situation in Niedersachsen und die Tatsache, dass in der überwiegenden Zahl der Bestände die Impfung gegen die BHV1-Infektion bereits eingestellt wurde, erlauben die Festlegung eines allgemeinen Impfverbots gegen die BHV1-Infektion in Niedersachsen ab dem 1. 11. 2014.

Ausnahmen vom allgemeinen Impfverbot können nur in folgenden Einzelfällen und nur bis zum 1. 5. 2015, der für die Entfernung der Reagenten festgelegten Frist, von der zuständigen Behörde zugelassen werden für:

  1. 1.

    Bestände, in denen Reagenten nachgewiesen wurden und die Basisuntersuchung gemäß Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 oder 1 a der BHV1-Verordnung bis zum 1. 11. 2014 noch nicht abgeschlossen ist,

  2. 2.

    Rinder, die in Bestände nach Nummer 1 verbracht werden sollen,

  3. 3.

    Mastrinder, die nachweislich aus BHV1-freien Beständen stammen, regelmäßig geimpft werden und bis zur Schlachtung auf der Weide gehalten werden sollen - "Weidemast"-Bestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.

Die befristeten Ausnahmen von dem allgemeinen Impfverbot dienen der Vermeidung der Ausbreitung der BHV1-Infektion und somit dem Schutz der BHV1-freien Bestände und der nachwachsenden Jungrinder in diesen Beständen.

Das Impfverbot gilt ferner nicht für Bestände, in denen im Rahmen einer Sanierung nach § 5 Abs. 2 geimpft werden muss.

Um die Beschaffung von Impfstoff sicherzustellen, ist die Niedersächsische Tierseuchenkasse unverzüglich darüber zu informieren, wenn für einen Bestand eine Ausnahmegenehmigung zur Impfung erteilt wurde.

Zu Absatz 2:

Da ab dem 1. 11. 2014 die Impfung gegen die BHV1-Infektion in Niedersachsen verboten ist, muss das Verbringen von Rindern aus einem Rinderbestand oder in einen Rinderbestand auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen auf Zucht- und Nutzrinder beschränkt werden, die aus BHV1-freien Beständen stammen, also die Anforderungen an ein BHV1-freies Rind nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 a der BHV1-Verordnung erfüllen, nicht geimpft und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit nach der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sind.

Da auch Mastbestände die Voraussetzungen des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG erfüllen müssen, ist es im Endstadium der BHV1-Tilgung nicht mehr akzeptabel, dass in reine Mastbestände noch Rinder ohne den Status BHV1-frei verbracht werden können. Deshalb ist es erforderlich, dass in alle Rinderbestände ausschließlich Rinder aus BHV1-freien Beständen, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind, eingestellt werden.

BHV1-freie Rinder, die bis zum 1. 5. 2015 geimpft wurden, können ab dem 1. 11. 2014 innerhalb Niedersachsens nur in Sanierungsbestände abgegeben werden, die eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Impfungen gegen die BHV1-Infektion erhalten haben. Ferner können Rinder aus BHV1-freien Beständen, die geimpft wurden, in Bestände nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Weidemast) abgegeben werden. Diese Möglichkeit der Abgabe besteht auch über den 1. 5. 2015 hinaus.

Zu § 4:

Die Durchführung der Impfung ist zu dokumentieren, damit die korrekte Impfung und der Sanierungsfortschritt überprüft werden können. Es besteht eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen, die dem Veterinäramt auf Verlangen vorzulegen sind.

Zu § 5:

Zu Absatz 1:

Um die Voraussetzungen des Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG zu erfüllen, ist die Entfernung der Reagenten aus den Rinderbeständen in Niedersachsen erforderlich.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird den Betrieben zum Entfernen der Reagenten eine Frist gesetzt: Spätestens bis zum 1. 5. 2015 müssen alle Reagenten aus dem Rinderbestand entfernt sein.

Reagenten, die ab dem 1. 5. 2015 in Rinderbeständen festgestellt werden, sind unverzüglich durch die Tierhalterin oder den Tierhalter zu entfernen. Der Status BHV1-frei ruht, bis durch die Untersuchungen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3 der BHV1-Verordnung keine Reagenten mehr festgestellt wurden.

Zu Absatz 2:

Ausnahmen hiervon sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig.

Folgende Kriterien sind bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung heranzuziehen:

Zu Satz 1 Nr. 1: Gründe der Seuchenbekämpfung stehen nicht entgegen:

  • Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist seinen in der BHV1-Verordnung festgelegten Verpflichtungen zur Impfung und Untersuchung der Rinder seines Bestandes in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nachgekommen und hat sich somit als zuverlässig bei der BHV1-Bekämpfung erwiesen.

  • Die Merzungsquote der Reagenten in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung lag bei durchschnittlich mindestens 30 % der Reagenten pro Jahr bezogen auf die Reagentenzahl zwei Jahre vor Antragstellung.

  • Im Sanierungskonzept nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden Biosicherheitsmaßnahmen festgelegt die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der BHV1-Infektion zu verhindern.

Zu Satz 1 Nr. 2: Vorliegen einer unbilligen Härte:

Eine wirtschaftlich unbillige Härte für die Entfernung aller Reagenten liegt dann vor, wenn im Bestand zum 1. 1. 2014 (bei Neuausbrüchen zum Zeitpunkt der höchsten Durchseuchungsrate) mehr als 40 % Reagenten bezogen auf die weiblichen Tiere ≥ 24 Monate vorhanden sind.

Zu Satz 1 Nr. 3: Das Sanierungskonzept soll folgende Anforderungen erfüllen:

  • Es hat eine epidemiologische Beurteilung des Gesamtbestandes inklusive der Mastabteilung im Hinblick auf die Gefahr der Weiterverbreitung des BHV1-Virus zu erfolgen.

  • Bei Neuinfektionen muss eine Merzungsquote der Reagenten von durchschnittlich mindestens 33 % pro Jahr bezogen auf die Reagentenzahl erfüllt werden. Für Betriebe, die sich schon vor dem 1. 5. 2015 in der Sanierung befanden, darf die Zeitspanne der Sanierung maximal drei Jahre betragen. Die Sanierungsmaßnahmen der letzten beiden Jahre (ab 1. 5. 2013) sind zu berücksichtigen.

  • Die Entfernung aller Reagenten hat bis maximal drei Jahre nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu erfolgen. Für Betriebe, die sich schon vor dem 1. 5. 2015 in der Sanierung befanden, darf die Zeitspanne der Sanierung maximal drei Jahre betragen. Die Sanierungsmaßnahmen der letzten beiden Jahre (ab 1. 5. 2013) sind zu berücksichtigen.

  • Die Erstellung eines Ausmerzplans mit der Auflistung aller Reagenten und deren geplanter Ausmerzzeitpunkt muss Teil des Antrags sein.

  • Sofern erforderlich, ist ein Impfplan zu erstellen. Zugekaufte Rinder müssen, sofern sie nicht unter wirksamen Impfschutz stehen (Angabe des Herstellers), spätestens 14 Tage nach Einstallung in den Bestand vollständig grundimmunisiert werden.

  • Soweit durchführbar, ist die Separation der Reagenten von den Nichtreagenten vorzusehen.

  • Bei Zukauf von Zuchtrindern > neun Monate ist vor Einstellung der Tiere in den Bestand ein negatives BHV1-Einzeltierergebnis vorzulegen.

  • Um sicherzustellen, dass keine tragenden Rinder geschlachtet werden, darf eine Belegung der Reagenten spätestens ab dem zweiten Jahr des genehmigten Zeitraums, sowie aller Reagenten mindestens zwölf Monate vor geplanter Merzung nicht mehr erfolgen.

  • Es ist die Bereitstellung geeigneter bestandseigener Schutzkleidung für betriebsfremde Personen (Tierärztin, Tierarzt, Besamungstechnikerin, Besamungstechniker, Viehhändlerin, Viehhändler, Klauenpflegerin, Klauenpfleger etc.) sicher zu stellen.

  • Die Tierhalterin oder der Tierhalter erstellt für ihren oder seinen Bestand ein Biosicherheitskonzept nach dem Leitfaden über Biosicherheitsmaßnahmen in Rinder haltenden Betrieben.

  • Um die Haltungsbedingungen zu optimieren und Stress in der Herde möglichst zu vermeiden, ist für Milch liefernde Betriebe die Einhaltung der "Leitlinie Milchkuhhaltung" durch die Tierhalterin oder den Tierhalter sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Bereithaltung von einer der Tierzahl entsprechenden Liegeboxenanzahl.

  • Der Betrieb ist durch gut lesbare Schilder an jedem Stalleingang als BHV1-positiver Bestand zu kennzeichnen.

Um die Beschaffung von Impfstoff sicherzustellen, ist die Niedersächsische Tierseuchenkasse unverzüglich darüber zu informieren, wenn für einen Bestand eine Ausnahmegenehmigung zur Impfung erteilt wurde.

Abschnitt 2 Nds. BHV1-VO-AB-RdErl

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zur Nds. BHV1-VO
Redaktionelle Abkürzung
Nds. BHV1-VO-AB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Dieser RdErl. tritt am 1. 11. 2014 in Kraft.

An
die Landkreise kreisfreien Städte und die Region Hannover
das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
die Niedersächsische Tierseuchenkasse