KOFWohnRE,NI - Kriegsopferfürsorge WohnsitzRE

Kriegsopferfürsorge für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben;
hier: Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Kriegsopferfürsorge für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben; hier: Örtliche Zuständigkeit
Redaktionelle Abkürzung
KOFWohnRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000002

RdErl. d. Nds. SozM v. 7.3.1967 - II - 43 0010 a/20

Vom 7. März 1967 (Nds. MBl. S. 224)

- GültL 42/134 -

- VORIS 21145 00 00 00 002 -

Bezug:

RdErl. vom 15.10.1964 (Nds. MBl. S. 957
- GültL 42/117).

Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 22.12.1966 (BGBl. I S. 772) i. V. m. § 28 Abs. 4 KfürsV hat sich die örtliche Zuständigkeit einiger Hauptfürsorgestellen in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge für den o. a. Personenkreis geändert. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern ändere ich daher Abschnitt I Abs. 1 des Bezugserlasses wie folgt:

Abschnitt 1 KOFWohnRE

Bibliographie

Titel
Kriegsopferfürsorge für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben; hier: Örtliche Zuständigkeit
Redaktionelle Abkürzung
KOFWohnRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000002

I.
Zuständigkeit

Nach § 28 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27.8.1965 (BGBl. I S. 1032) ist für die Gewährung der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte oder Hinterbliebene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, örtlich die Hauptfürsorgestelle zuständig, in deren Bereich sich das Versorgungsamt befindet, das nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9.6.1964 (BGBl. I S. 349), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22.12.1966 (BGBl. I S. 772), für die Versorgung der Beschädigten oder Hinterbliebenen zuständig ist. Danach sind folgende Stellen zuständig:

Für Berechtigte

  1. a)

    in Dänemark, Island, Schweden, Norwegen und Finnland (Versorgungsamt Schleswig) das Landessozialamt Schleswig-Holstein - Hauptfürsorgestelle -, Kiel, Brunswiker Straße 16-22;

  2. b)

    in den Niederlanden und in Belgien (Versorgungsamt Aachen) der Landschaftsverband Rheinland - Hauptfürsorgestelle -, Köln-Deutz, Kennedy-Ufer 2;

  3. c)

    in Luxemburg (Versorgungsamt Trier) das Landessozialamt Rheinland-Pfalz - Hauptfürsorgestelle -, Mainz, Ludwigstraße 11;

  4. d)

    in Frankreich (Versorgungsamt Saarbrücken) das Ministerium für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes - Hauptfürsorgestelle -, Saarbrücken 1, Hindenburgstraße 23;

  5. e)

    in Portugal und Spanien (Versorgungsamt Karlsruhe) der Landeswohlfahrtsverband Baden - Hauptfürsorgestelle -, Karlsruhe, Ritterstraße 28;

  6. f)

    in der Schweiz (Versorgungsamt Radolfzell) der Landeswohlfahrtsverband Baden - Hauptfürsorgestelle - Zweigstelle, Freiburg (Breisgau), Kaiser-Joseph-Straße 170;

  7. g)

    in Österreich, Italien und Griechenland (Versorgungsamt München I) die Regierung von Oberbayern - Hauptfürsorgestelle -, München 22, Maximilianstraße 39;

  8. h)

    in Albanien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei (Versorgungsamt Fulda) der Landeswohlfahrtsverband Hessen - Hauptfürsorgestelle -, Kassel, Ständeplatz 6-10;

  9. i)

    in Rumänien und Ungarn (Versorgungsämter Gelsenkirchen und Münster) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Hauptfürsorgestelle Münster (Westf.), Landeshaus;

  10. k)

    in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in Irland, in der Türkei und den außereuropäischen Staaten, jedoch mit Ausnahme der amerikanischen Staaten und Kanadas (Versorgungsamt Hamburg) die Freie und Hansestadt Hamburg, Arbeits- und Sozialbehörde - Hauptfürsorgestelle -, Hamburg 1, Grindelberg 62;

  11. l)

    im übrigen europäischen Ausland (Versorgungsamt Ravensburg) der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern - Hauptfürsorgestelle -, Stuttgart 1, Lindenspürstraße 39;

  12. m)

    in den amerikanischen Staaten einschließlich Kanadas (Versorgungsamt Bremen) der Senator für Wohlfahrt und Jugend - Hauptfürsorgestelle -, Bremen, Bahnhofsplatz 29;

  13. n)

    in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten,

    1. aa)

      wenn es sich um Beschädigte, Witwen, Witwer oder Waisen handelt (Versorgungsämter Gelsenkirchen und Münster), der Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Hauptfürsorgestelle -, Münster (Westf.), Landeshaus;

    2. bb)

      wenn es sich um Eltern handelt (Versorgungsamt Hamburg), die Freie und Hansestadt Hamburg, Arbeits- und Sozialbehörde - Hauptfürsorgestelle -, Hamburg, Grindelberg 62.

An die
für die Aufgaben der überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständigen Stellen,
Hauptfürsorgestellen, Landkreise und kreisfreien Städte - Amtliche Fürsorgestellen für Kb und Kh -.