Aufgrund des § 22 Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes i. d. F. vom 2.7.1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7.7.2021 (BGBl. I S. 2363), sowie des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 2 SGG i. d. F. vom 23.9.1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932), wird angeordnet:
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Gerichte für Arbeitssachen und für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach Maßgabe der o. a. Vorschriften sollen Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 sowie vergleichbare Beschäftigte sein, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft Arbeitgeber- oder sonstige mit Entscheidungsbefugnissen in Personalangelegenheiten verbundene leitende Funktionen ausüben, als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig oder für die inhaltliche Bearbeitung von Grundsatzfragen des Arbeits-, Tarif- oder Sozialrechts zuständig sind. Bei der Benennung sollen Frauen und Männer in gleichem Umfang berücksichtigt werden.