SG-Statistik,NI - SG-Statistik-Allgemeine Verfügung

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
Amtliche Abkürzung
SG-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29408

Vom 24. Oktober 2023 (Nds. Rpfl. S. 553)

Stand: 1. Januar 2024

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Amtliche Fassung der für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)

AV d. MJ v. 24. 10. 2023 (1441/3 - 104. 5)

- Nds. Rpfl. S. 553 -

- VORIS 29408 -

Bezug: AV d. MJ vom 2. 11. 2021 (Nds. Rpfl. S. 396)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung in ihrer geänderten Fassung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer geänderten Fassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Sie ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem SozialgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren vor dem SozialgerichtAnlage 2
Verfahrenserhebung für Verfahren nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG vor dem LandessozialgerichtAnlage 3
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG vor dem LandessozialgerichtAnlage 4
Verfahrenserhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem LandessozialgerichtAnlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Rechtsmittelverfahren vor dem LandessozialgerichtAnlage 6
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 7
Monatserhebung über Verfahren vor dem SozialgerichtAnlage 8
Monatserhebung über Verfahren vor dem LandessozialgerichtAnlage 9
Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 8 und 9)Anlage 10
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 11

§ 1 SG-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
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SG-Statistik
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29408

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die in Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3 und 5 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 8 und 9 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2 SG-Statistik - Erhebungseinheiten

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(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 11 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

  1. 1.

    bei dem Sozialgericht die Kammern,

  2. 2.

    bei dem Landessozialgericht die Senate.

2Außerdem können für Güterichter Erhebungseinheiten gebildet werden.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 4Wenn Länder gemeinsame Gerichte, die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer oder eines Senats auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbart haben, kann die Gerichtsverwaltung einer Erhebungseinheit mehrere Schlüsselzahlen zuteilen.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 SG-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

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29408

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 SG-Statistik - Erfassung der Verfahren

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik)
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29408

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    eine Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids oder Widerspruchsbescheids geändert wird (§ 99 Absatz 1, § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG),

  4. 4.

    es durch

    1. a)

      Beschluss über die Prozesskostenhilfe,

    2. b)

      Ruhen,

    3. c)

      Aussetzung oder

    4. d)

      Unterbrechung

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen oder durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird,

  5. 5.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begehrt wird,

  6. 6.

    es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 202 SGG in Verbindung mit § 302 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,

  7. 7.

    es durch prozessbeendende Erklärung, zum Beispiel Rücknahme der Klage oder des Antrags, erledigt ist und durch einen Streit über die Wirksamkeit der Erklärung fortgesetzt wird,

  8. 8.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO in Verbindung mit § 179 SGG wiederaufgenommen wird,

  9. 9.

    in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,

  10. 10.

    es über eine Beschwerde nach § 145 SGG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag, eine Klage, eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

  3. 3.

    eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),

  4. 4.

    über einen nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets,

  3. 3.

    Änderungen der Art des Verfahrens.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 7 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.