LFlugPlErl,NI - Luftaufsicht-Flugplätze-Erlass

Wahrnehmung der Luftaufsicht auf Flugplätzen

Bibliographie

Titel
Wahrnehmung der Luftaufsicht auf Flugplätzen
Redaktionelle Abkürzung
LFlugPlErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
97000

Erl. d. MW v. 25.2.2010 - 40.2-50.00 -

Vom 25. Februar 2010 (Nds. MBl. S. 447)

- VORIS 97000 -

Abschnitt 1 LFlugPlErl

Bibliographie

Titel
Wahrnehmung der Luftaufsicht auf Flugplätzen
Redaktionelle Abkürzung
LFlugPlErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
97000

Bei der Durchführung der der NLStBV durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 ZustVO-Verkehr zugewiesenen Aufgaben sind folgende Regelungen zu beachten:

  1. 1.

    Die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben auf Flugplätzen erfordert regelmäßige Kontrollen vor Ort.

  2. 2.

    Die Kontrollen der Flugplätze erfolgen durch Flugbetriebskontrolleure der NLStBV sowie ergänzend durch von der NLStBV auf Grundlage des § 29 Abs. 2 LuftVG bestellte Beauftragte für Luftaufsicht (BfL). Letztere sind in örtlichen Luftaufsichtsstellen bzw. als überörtliche Luftaufsicht (Bezirks-BfL) eingesetzt. Das von der NLStBV als BfL bestellte Luftaufsichtspersonal unterliegt den Weisungen der NLStBV. Die Aufsichtstätigkeit der BfL auf den Flugplätzen ist in von der NLStBV festgelegten Abständen durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.

  3. 3.

    Die Flugplätze sind zusätzlich in folgenden Intervallen durch Flugbetriebskontrolleure der NLStBV zu überprüfen:

    1. a)

      Landeplätze mindestens zweimal pro Jahr,

    2. b)

      Segelfluggelände und Hubschrauber-Sonderlandeplätze mindestens einmal pro Jahr.

    Die Kontrollen durch die Flugbetriebskontrolleure umfassen auch die jeweils erforderliche Genehmigungsaufsicht nach den §§ 47, 53 und 60 LuftVZO. Sofern z. B. aufgrund von Beanstandungen, Veränderungen o. Ä. umfangreichere Nachprüfungen gemäß den §§ 47, 53, 60 LuftVZO erforderlich werden, sind hierfür gemäß den §§ 1 und 2 i. V. m. mit Abschnitt V Nr. 14 des Gebührenverzeichnisses der LuftKostV Gebühren zu erheben.

An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr