NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil:
Grundlagen der Kommunalverfassung 1 bis 18
Zweiter Teil:
Benennung, Sitz, Hoheitszeichen19 bis 22
Dritter Teil:
Gebiete23 bis 27
Vierter Teil:
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger28 bis 44
Fünfter Teil:
Innere Kommunalverfassung45 bis 96
Erster Abschnitt:
Vertretung45 bis 70
Zweiter Abschnitt:
Ausschüsse der Vertretung71 bis 73
Dritter Abschnitt:
Hauptausschuss74 bis 79
Vierter Abschnitt:
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter80 bis 89
Fünfter Abschnitt:
Ortschaften, Stadtbezirke 90 bis 96
Sechster Teil:
Samtgemeinden97 bis 106
Erster Abschnitt:
Bildung und Aufgaben der Samtgemeinden97 bis 102
Zweiter Abschnitt:
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde103 bis 106
Siebenter Teil:
Beschäftigte107 bis 109
Achter Teil:
Kommunalwirtschaft 110 bis 158
Erster Abschnitt:
Haushaltswirtschaft110 bis 129
Zweiter Abschnitt:
Sondervermögen und Treuhandvermögen130 bis 135
Dritter Abschnitt:
Unternehmen und Einrichtungen136 bis 152
Vierter Abschnitt:
Prüfungswesen153 bis 158
Neunter Teil:
Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen159 bis 169
Erster Abschnitt:
Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden159 bis 167
Zweiter Abschnitt:
Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen 168 bis 169
Zehnter Teil:
Aufsicht170 bis 176
Elfter Teil:
Übergangs- und Schlussvorschriften177 bis 182

Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 18, Erster Teil - Grundlagen der Kommunalverfassung

§ 1 NKomVG - Selbstverwaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

(2) In die Rechte der Kommunen darf nur durch Rechtsvorschrift eingegriffen werden.

§ 2 NKomVG - Gemeinden, Samtgemeinden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(3) Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.

§ 3 NKomVG - Landkreise, Region Hannover

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Landkreise und die Region Hannover sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.

(2) 1Die Landkreise und die Region Hannover sind, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Samtgemeinden übersteigt. 2Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Samtgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der Gemeindelasten.

(3) Die für Landkreise geltenden Regelungen anderer Rechtsvorschriften sind auf die Region Hannover entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.