1.
Bauprodukte werden künftig innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) auf der Grundlage harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen in Verkehr gebracht, frei gehandelt und verwendet. So sieht es die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG 1989 Nr. L 40 S. 12) - Bauproduktenrichtlinie - (im folgenden: BPR) vor.
Diese Richtlinie ist in Deutschland durch das Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10.8.1992 (BGBl. I S. 1495), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 22.4.1997 (BGBl. I S. 934) und in Niedersachsen durch die NBauO i. d. F. vom 13.7.1995 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28.5.1996 (Nds. GVBl. S. 252), in nationales Recht umgesetzt.
Unter harmonisierten europäischen technischen Spezifikationen werden im Rahmen der BPR und des BauPG verstanden:
Harmonisierte Normen (amtlich bekanntgemachte europäische Normen, die von den europäischen Normungsinstituten CEN und CENELEC auf Grund von Mandaten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 Abs. 1 BPR erstellt wurden),
europäische technische Zulassungen (von Mitgliedsinstituten der europäischen Organisation für technische Zulassungen - EOTA - gemäß Artikel 8 bis 11 BPR erteilte technische Zulassungen),
anerkannte nationale Normen (amtlich bekanntgemachte nationale Normen, deren Eignung als Grundlage für die CE-Kennzeichnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 2 BPR festgestellt worden ist und die somit harmonisierten Normen gleichgestellt sind).
Harmonisierte europäische technische Spezifikationen für Bauprodukte liegen bis heute noch nicht vor. Bislang bestehende, z. B. als DIN EN veröffentlichte europäische Normen sind keine harmonisierten Normen im Sinne der BPR.
Für die Zeit, in der solche harmonisierten europäischen technischen Spezifikationen noch nicht existieren, sieht die BPR vor, daß die jeweiligen nationalen Bestimmungen für Bauprodukte in jedem Mitgliedstaat weitergelten, daß jedoch diesbezügliche Prüfungen und Überwachungen auch in einem Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller von Bauprodukten ansässig ist, durchgeführt werden können, wenn hierzu eine vom Mitgliedstaat des Herstellers für diesen Zweck anerkannte Stelle eingeschaltet wurde. Ein entsprechendes "Sonderverfahren" ist in den Artikeln 16 und 17 BPR festgelegt.
Hierfür haben Vertreter von Bund und Ländern die nachfolgenden Verfahrensregelungen erarbeitet.